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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2024/2025

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2024/2025 vom 9. April 2024 (MBl. SMK S. 26)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung,
die Unterrichtsorganisation und zum Ablauf des Schuljahres 2024/2025
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2024/2025)

Vom 9. April 2024

A
Regelungen zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und die Unterrichtsorganisation

I.
Geltungsbereich und Grundsätze

1.
Geltungsbereich
a)
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit diese vom Geltungsbereich des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfasst sind. Sie gilt nicht für Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.
b)
Sofern für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen oder sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Oberschulen und Gymnasien beschränkt sind, gelten die Regelungen für Oberschulen ebenfalls für Abendoberschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.
2.
Grundsätze
a)
Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift begründen weder Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation noch Ansprüche auf Personal oder Stellen.
b)
Soweit diese Verwaltungsvorschrift Termine und Fristen benennt, die für Schulträger, Eltern, Schülerinnen und Schüler oder sonstige Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind, stellen die Schulleiterinnen und Schulleiter sicher, dass die Betroffenen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

II.
Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung

1.
Die Schulen weisen ihren Personalbedarf detailliert beim Landesamt für Schule und Bildung nach. Dieses übermittelt den Personalbedarf dem Staatsministerium für Kultus.
2.
Auf der Grundlage der Stellenzahl im Kassenanschlag weist das Landesamt für Schule und Bildung den Schulen den Umfang an Lehrerwochenstunden für ein Schuljahr zu. Dieser umfasst:
a)
den Grundbereich,
b)
Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und Verminderungen sowie
c)
den Ergänzungsbereich.
3.
Das Landesamt für Schule und Bildung gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich einschließlich Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und Verminderungen zugewiesen wird. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Nummer 14 zugewiesen.
4.
Lehrerwochenstunden aus dem Grundbereich sind zur Absicherung des gemäß der Stundentafel zu erteilenden Unterrichtes im Pflichtbereich sowie im Wahlbereich der Oberschule einschließlich Oberschule+, Gemeinschaftsschule und Förderschule zu verwenden.
5.
Die Anzahl der Lehrerwochenstunden im Grundbereich ergibt sich aus den Stundentafeln und aus der Klassen- und Gruppenbildung. An Gymnasien und Gemeinschaftsschulen ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 und an Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die Anzahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl zuzüglich Gewichtungszuschläge geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47.
6.
Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
a)
bis zu 5 Lehrerwochenstunden je inklusiv unterrichteter Schülerin und unterrichtetem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes,
b)
0,3 Lehrerwochenstunden für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der im Rahmen der dritten Etappe der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten enthalten im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für allgemeinbildende Schulen und im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für berufsbildende Schulen mit Grundlagen der Ausbildungsreife und Berufsorientierung in eine Regelklasse oder in einen Kurs integriert ist,
c)
den Grundschulen im ländlichen Raum mit genehmigtem jahrgangsübergreifenden Unterricht zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler je Klasse mit jahrgangsübergreifendem Unterricht 5 Lehrerwochenstunden,
d)
den Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen für Maßnahmen in der Schuleingangsphase gemäß § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 14a Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen in Verbindung mit § 64a Absatz 1 Nummer 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 6 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere für Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen,
Lehrerwochenstunden
Gliederung Definition Anzahl Lehrerwochenstunden
aa) bei einzügiger Klassenstufe 1 3 Lehrerwochenstunden,
bb) bei zweizügiger Klassenstufe 1 5 Lehrerwochenstunden,
cc) bei dreizügiger Klassenstufe 1 7 Lehrerwochenstunden,
dd) bei vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Lehrerwochenstunden.
Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert,
e)
den Oberschulen mit dem besonderen Bildungsweg Produktives Lernen je Lerngruppe 48 Lehrerwochenstunden,
f)
den Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, zusätzlich je Schülerin und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung 0,5 Lehrerwochenstunden,
g)
den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung zusätzlich je Schülerin und Schüler
Lehrerwochenstunden
Gliederung Definition Anzahl Lehrerwochenstunden
aa) bei sportlicher Vertiefung 1,0 Lehrerwochenstunden,
bb) bei musischer Vertiefung 0,7 Lehrerwochenstunden,
cc) bei sprachlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden,
dd) bei mathematisch-naturwissenschaftlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden.
Grundlage zur Berechnung des theoretischen Grundbereiches der Sekundarstufe II ist die Kurswahl der Schülerinnen und Schüler,
h)
den Berufsfachschulen und Fachschulen für die Absicherung des Teils der Prüfung, welche im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung außerhalb der Schule stattfindet, zusätzlich je Prüfling
Lehrerwochenstunden
Gliederung Definition Anzahl Lehrerwochenstunden
aa) an der Berufsfachschule für Altenpflege 0,25 Lehrerwochenstunden,
bb) an der Berufsfachschule für Pflegeberufe 0,25 Lehrerwochenstunden,
bb) an der Berufsfachschule für Sozialwesen 0,20 Lehrerwochenstunden,
cc) an der Berufsfachschule für Pflegehilfe 0,12 Lehrerwochenstunden,
dd) an der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz 0,02 Lehrerwochenstunden,
ee) an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege 0,30 Lehrerwochenstunden,
ff) an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik 0,30 Lehrerwochenstunden.
7.
Bei der Bildung von Gruppen im Fach Sport ist die Geschlechtertrennung ab der Klassenstufe 7 in der Regel zu berücksichtigen.
8.
Soweit im Rahmen der Umsetzung der ersten und zweiten Etappe der im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache an allgemeinbildenden Schulen und im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für berufsbildende Schulen mit Grundlagen der Ausbildungsreife und Berufsorientierung verankerten Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten die Bildung von Vorbereitungsgruppen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern unvermeidlich ist, entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung über die Zuweisung der notwendigen Lehrerwochenstunden.
9.
Benötigt die Grundschule, Förderschule, Oberschule+ oder Gemeinschaftsschule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülerinnen und Schülern zum Schwimmunterricht Lehrerwochenstunden, beantragt sie diese beim Landesamt für Schule und Bildung. Der Einsatz von Schulassistentinnen und Schulassistenten ist dem Einsatz von Lehrkräften vorzuziehen. Gleiches gilt, sofern Personal von Kindertageseinrichtungen hierfür vertraglich gebunden werden kann beziehungsweise sofern Beschäftigte, die aufgrund des Erlasses vom 25.10.2022 „Unterstützungsangebot durch Einsatz von sonstigem Personal“ eingestellt wurden.
10.
Förderschulen
a)
sonstige pädagogische Fachkräfte im Unterricht
Die sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht sind für die Unterrichtsbegleitung an Förderschulen in Klassen mit den Förderschwerpunkten Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung einzusetzen. An Förderschulen, an denen der Grundbereich nicht abgesichert werden kann, können ergänzend auf unbesetzte Lehrerstellen sonstige pädagogische Fachkräfte im Unterricht eingestellt und eingesetzt werden.
Für die Berechnung des Bedarfes an sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht an Förderschulen werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt:
aa)
0,20 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sehen,
bb)
1,20 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
cc)
0,75 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
dd)
0,50 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und
ee)
1,00 Stellen pro Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
Ferner können über die Berechnung des Bedarfs in Satz 3 hinaus auf unbesetzten Lehrerstellen pädagogische Fachkräfte im Unterricht eingestellt und eingesetzt werden:
aa)
bis zu 0,40 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
bb)
bis zu 1,00 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und
cc)
bis zu 0,20 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt Hören.
b)
Beratung, Diagnostik und Begleitung der inklusiven Unterrichtung
aa)
Für Beratung, Diagnostik und Begleitung der inklusiven Unterrichtung soll der prozentuale Anteil an der Gesamtressource der Förderschulen 3,5 Prozent nicht unterschreiten.
bb)
Der Bedarf für Beratung und Diagnostik wird anhand des Stellenfaktors des Förderschwerpunktes, der Schülerzahl im Wirkungsbereich der jeweiligen Förderschule und der Gesamtschülerzahl an den allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen berechnet. Es gelten die aktuellen Stellenfaktoren für Beratung und Diagnostik der Förderschwerpunkte. Über Einzelfälle im Bereich der berufsbildenden Schulen entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung.
cc)
Die Ressourcen für die Begleitung der inklusiven Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Lehrkräfte der Förderschulen ergeben sich aus dem aktuellen Schlüssel. Sie werden durch Ressourcen der anderen Schulen ergänzt.
dd)
Inklusionsbegleiterinnen und Inklusionsbegleiter, die bis zum 31. Juli 2018 im Schulversuch ERINA an ausgewählten Grund- und Oberschulen tätig waren, werden bei Bedarf weiterhin an diesen Schulen eingesetzt. Die Entscheidung trifft das Landesamt für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus.
c)
Das Personal an Beratungsstellen der Förderschulen ist auf der Grundlage der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. August 2022 (SächsGVBl. S. 496) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu planen (40-Stunden-Woche). Hinsichtlich der Anrechnung auf das Regelstundenmaß gelten 1,3 Beratungsstunden als eine Unterrichtsstunde. Grundsätzlich sind die an den Beratungsstellen tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 Prozent der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
11.
An berufsbildenden Schulen können Klassen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe bis zu 25 Prozent der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
12.
Sofern an berufsbildenden Schulen die Mitwirkung an Abschlussprüfungen für Schulfremde nicht über die Zahlung einer Vergütung abgesichert werden kann, beantragt die Schule die erforderlichen Lehrerwochenstunden beim Landesamt für Schule und Bildung.
13.
Werden an berufsbildenden Schulen Kooperationsprojekte mit allgemeinbildenden Schulen zur Berufsorientierung durchgeführt, beantragt die berufsbildende Schule die erforderlichen Lehrerwochenstunden beim Landesamt für Schule und Bildung.
14.
Ergänzungsbereich
a)
Lehrerressourcen aus dem Ergänzungsbereich sind im Bedarfsfall für die Sicherung des Unterrichts im Grundbereich zu verwenden. Besteht kein Bedarf im Grundbereich oder ist der Einsatz im Grundbereich nicht möglich, ist der Ergänzungsbereich insbesondere für zusätzliche Bildungsangebote der Schulen zu verwenden.
b)
Als Ergänzungsbereich können gewährt werden:
aa)
an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges eine Wochenstunde je 15 Schülerinnen und Schüler,
bb)
an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen zur Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler, die ab Klassenstufe 7 von der Oberschule einschließlich Oberschule+ an das Gymnasium oder in das gymnasiale Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule wechseln, bei vier bis sechs Schülerinnen und Schüler eine Wochenstunde und je weitere drei Schülerinnen und Schüler eine weitere Wochenstunde,
cc)
an berufsbildenden Schulen zwei Wochenstunden je Klasse in Vollzeitunterricht, je 2,5 Klassen in Teilzeitunterricht und je fiktive Klasse (Schülerzahl zuzüglich Gewichtungszuschläge geteilt durch 25) an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie
dd)
zusätzlich Arbeitsvolumen durch Schulassistenz und Budget
15.
Schulbudget
a)
Schulen, an denen der Grundbereich oder ein festzulegendes Niveau des Ergänzungsbereiches zu einem zu benennenden Stichtag personell nicht abgesichert sind, können beim Landesamt für Schule und Bildung die Zuweisung finanzieller Mittel (Kapitalisierung von Lehrerarbeitsvermögen) beantragen. Die Höhe der insgesamt für die Kapitalisierung von Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stehenden Mittel ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
b)
Die Schule kann von den ausgereichten Mitteln unterrichtsergänzende und außerunterrichtliche Aufgaben durch externes Personal absichern.
c)
Die Grundsätze zur Ausreichung sowie der schuljährliche Gesamtumfang der für eine Kapitalisierung verfügbaren Mittel werden durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt.
d)
Die Einzelheiten zum Verfahren regelt das Landesamt für Schule und Bildung.
16.
Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen, die die lernzieldifferente inklusive Unterrichtung umsetzen, erhalten schulbezogene Anrechnungsstunden. Diese sollen insbesondere genutzt werden für:
a)
die Weiterentwicklung des Schulkonzepts unter dem Aspekt Inklusion,
b)
die Planung und Koordinierung der inklusiven Förderung,
c)
Maßnahmen, die einen lernzieldifferenten Unterricht ermöglichen,
d)
die Zusammenarbeit der Lehrkräfte untereinander und mit Dritten.
Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden zu. Der Umfang ist nach dem Grad und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bemessen.
17.
Pro Kooperationsverbund im Sinne von § 4c Absatz 7 des Sächsischen Schulgesetzes werden für die Moderatorin beziehungsweise den Moderator bis zu sechs Anrechnungsstunden für dessen Koordination zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden jeweils der Schule zu, die die Koordinierung im Kooperationsverbund übernimmt.

III.
Schul- und Unterrichtsorganisation, Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung

1.
Bei der Einrichtung von Klassen, Kursen und Gruppen und bei der Festlegung des Fremdsprachenangebotes sind die Kooperationsmöglichkeiten benachbarter Schulen zu berücksichtigen. Dabei sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu beachten.
2.
Unterricht nach dem schulartübergreifenden Konzept zweisprachige sorbisch-deutsche Schule
a)
Der zweisprachige Unterricht in den Sachfächern kann in kooperativen Lehrformen (zum Beispiel Team-Teaching) oder durch zweisprachige Unterrichtsmodule erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Landesamt für Schule und Bildung im Benehmen mit der Schulleitung und der Schulkoordinatorin beziehungsweise dem Schulkoordinator. Die Anzahl der Sachfächer mit zweisprachigem Unterricht kann im Grundschulbereich drei und ab Klassenstufe 5 fünf Sachfächer betragen.
b)
Schülerinnen und Schüler, die nachträglich in eine zweisprachige Klasse aufgenommen werden, sollen die sorbische Sprache in jahrgangsübergreifenden Gruppen anstelle des Unterrichts im Fach Sorbisch erlernen. Sobald diese Kinder ein Sprachniveau erreicht haben, mit dem sie dem Unterricht im Fach Sorbisch folgen können, sollen sie an diesem teilnehmen.
3.
Förderung der Integration
a)
Vorbereitungsklassen und -gruppen sollen wohnortnah und soweit möglich auf zahlreiche Schulstandorte verteilt eingerichtet werden.
b)
An allgemeinbildenden Schulen mit Vorbereitungsklassen oder -gruppen werden zur schulischen und sozialen Integration die Schülerinnen und Schüler der Etappe 2 dieser Klassen oder Gruppen den Regelklassen bei der Klassenbildung zugeordnet.
c)
Die Niveaubeschreibungen Deutsch als Zweitsprache werden mit der Halbjahresinformation und den Zeugnissen ausgehändigt.
4.
Besondere Regelungen für Förderschulen, Unterricht an Klinik- und Krankenhausschulen
a)
Bei der Bildung von Klassen an Förderschulen werden hinsichtlich der Obergrenze Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderung höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt eins.
b)
An Klinik- und Krankenhausschulen ist der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Gruppen zu organisieren, wobei wöchentlich in der Regel höchstens 12 Unterrichtsstunden erteilt werden. Das Landesamt für Schule und Bildung kann unter Berücksichtigung der Erkrankung Einzelunterricht genehmigen.
c)
Jahrgangsübergreifende Gruppen an Klinik- und Krankenhausschulen umfassen in der Regel sechs Schülerinnen und Schüler.
5.
Besondere Regelungen für Oberschulen einschließlich Oberschulen+
a)
Abweichungen von den Planungsvorgaben im Hauptschulbildungsgang sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich. Durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl darf kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung entstehen.
b)
Die Gesamtzahl der Gruppen oder Klassen in den Fächern Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf je Schule die Anzahl der Gruppen und Klassen, die im Realschulbildungsgang in der vorherigen Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildet wurden, um höchstens eins überschreiten.
c)
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 wählen zwei Fächer aus Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geschichte und Geographie. Pro Klasse können maximal 6 Wochenstunden für diese Fächer verplant werden. Die Planung ist klassenübergreifend zu vollziehen.
d)
An Oberschulen mit dem besonderen Bildungsweg Produktives Lernen wird in den Klassenstufen 8 und 9 je eine Lerngruppe gebildet. Für eine Lerngruppe beträgt die Regelgröße bei deren Einrichtung in Klassenstufe 8 20 Schülerinnen und Schüler; Abweichungen können durch das Landesamt für Schule und Bildung zugelassen werden. Je Lerngruppe sind zwei Lehrkräfte tätig.
6.
Einrichtung von Profilen an Gymnasien
Die Schule richtet im Benehmen mit dem Schulträger und dem Landesamt für Schule und Bildung schulspezifische Profile ein.
7.
Besondere Regelungen für Fachoberschulen
a)
An Fachoberschulen können die Schülerinnen und Schüler des einjährigen Bildungsganges in die Klassenstufe 12 des zweijährigen Bildungsganges mit Genehmigung des Landesamtes für Schule und Bildung integriert werden. Klassenmehrbildungen sollen ausgeschlossen werden.
b)
Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch der Fachoberschule eine verkürzte duale Ausbildung anstreben, kann der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 12 im Umfang von bis zu 320 Zeitstunden fortgeführt werden. Über die Organisationsform (Block- oder Teilzeitform) entscheidet die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter.
8.
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
a)
Auf Antrag der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung in der Regel zu Beginn des Schuljahres und befristet für ein Schuljahr über die Anzahl der zu bildenden Klassen, Kurse und Gruppen, einschließlich der Ausnahmetatbestände.
b)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden.
c)
Eine Ausnahmegenehmigung soll erteilt werden, wenn die Räume oder Teilbereiche der Schule die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I).
d)
Über die Regelungen unter Buchstabe c hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist und soweit pädagogische, personelle, räumliche oder organisatorische Gegebenheiten dies erfordern. Insbesondere
aa)
kann eine Ausnahmegenehmigung bei Förderschulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Vorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
bb)
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
cc)
kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, gemäß § 4a Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in Verbindung mit dem Teilschulnetzplan Berufsbildende Schulen (Fallgruppe IV),
dd)
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn nur so Sprachangebote für die Nachbarsprachen Polnisch oder Tschechisch, Fremdsprachenangebote an den Schulen mit der Zertifizierung „CertiLingua“ sowie das Angebot der zweiten abschlussorientierten Fremdsprache an Oberschulen gesichert werden kann (Fallgruppe V).
9.
Notwendige Anpassungen der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen, bei berufsbildenden Schulen bis zu 12 Wochen, nach Unterrichtsbeginn umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn sich die Schülerzahl erheblich verändert hat und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu erwarten sind.
10.
Innerhalb des der Schule durch das Landesamt für Schule und Bildung zugewiesenen Umfangs an Lehrerwochenstunden im Grundbereich entscheidet die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter eigenverantwortlich über die Kurs- und Gruppenbildung. Hierdurch darf kein mittelfristiger Mehrbedarf entstehen.
11.
Anhörung des Schulträgers bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
Die Frist für Rückmeldungen des Schulträgers an das Landesamt für Schule und Bildung gemäß § 4a Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes endet mit Ablauf des 29. April 2025.

IV.
Medienpädagogische Zentren

Das Staatsministerium für Kultus unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte beim Betrieb von Medienpädagogischen Zentren durch die Bereitstellung von pädagogischem Personal. Das Landesamt für Schule und Bildung koordiniert den Einsatz. Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem Landesamt für Schule und Bildung und den Landkreisen und Kreisfreien Städten geregelt.

V.
Kopien an Schulen

1.
Analoge und digitale Kopien in Schulen dürfen nur im Rahmen des gesetzlich erlaubten und vertraglich vereinbarten Umfangs hergestellt und genutzt werden. Rechtsgrundlagen sind das Urheberrechtsgesetz sowie die mit den Rechteinhabern vereinbarten Gesamtverträge, in der jeweils geltenden Fassung. Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben können Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche gegen Lehrkräfte und Schulleitungen hervorrufen.
2.
a) Diese Vorgaben sind durch die Schulleitung bekannt zu machen, indem sie mindestens in einer Gesamtlehrerkonferenz pro Schuljahr auf die Rechtslage hinweist.
b)
Der Aushang „Das Kopieren an Schulen“ (Download auf https://www.medienbildung.sachsen.de/download/Aushang.pdf) muss neben jedem Schulkopierer sichtbar zugänglich gemacht werden. Die Schulleitung überprüft dies mindestens einmal jährlich.
c)
Zusätzlich informiert das Landesamt für Schule und Bildung die Schulen über die Möglichkeiten zur Erstellung und Weitergabe von digitalen Kopien an Schulen, insbesondere über https://www.mesax.de/urheberrecht.
3.
Das Landesamt für Schule und Bildung gewährleistet, dass der Stand der Umsetzung von Nummer 2 dem Staatsministerium für Kultus auf Anforderung kurzfristig berichtet werden kann.

VI.
Planungsvorgaben für die Gruppenbildung

Ergänzend zu § 4a des Sächsischen Schulgesetzes und zu § 1 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Gruppenbildung folgende Mindestschülerzahlen festgelegt:

Planungsvorgaben für die Gruppenbildung
Schulart Gruppe Mindestschülerzahl
Schulart Gruppe Mindest-
schüler-
zahl
Oberschule einschließlich Oberschule+ Gruppe mit dem Ziel Hauptschulabschluss 12
Gruppe in Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales 12
Gruppe in Technik und Computer 12
Gruppe in Informatik 12
Gruppe zweite Fremdsprache (abschlussorientiert) 12
Gemeinschaftsschule Gruppe in Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales 12
Gruppe in Technik und Computer 12
Gruppe in Informatik 12
Gruppe zweite Fremdsprache (gymnasiales Anforderungsniveau) 12
Gymnasium Gruppe in Technik und Computer 12
Gruppe in Informatik 12
Gruppe dritte Fremdsprache 12
Profilgruppe 16
Berufsbildende Schule Gruppe 8

B
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen sowie schulartübergreifende Termine

I.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

1.
Für die Berichterstattung zu Schülerzahlen, zur Personalsituation und zur Unterrichtsversorgung wird die Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) genutzt.
2.
Auf Basis der Schulmeldungen sichert das Landesamt für Schule und Bildung für das Schuljahr 2024/2025 mit Stichtag 2. Oktober 2024 bis spätestens 5. November 2024 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2025/2026 mit Stichtag 20. März 2025 bis spätestens 7. April 2025 die Berichterstattung mit SaxSVS an das Staatsministerium für Kultus über:
a)
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
b)
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
c)
die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
d)
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen und
e)
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs.
3.
Der Stichtag für die amtliche Schulstatistik 2024/2025 ist der 2. Oktober 2024.
4.
Schulleiterinnen und Schulleiter prüfen regelmäßig die Stammdaten ihrer Schule und ihres Schulträgers in der Schuldatenbank und ändern diese bei Berechtigung selbstständig beziehungsweise melden Änderungen über die Kontakt-E-Mail-Adresse der Schuldatenbank (support@schuldatenbank.sachsen.de). Die Prüfung erfolgt bis spätestens 2. August 2024. Änderungen der Stammadresse sowie des Schulnamens werden über das Landesamt für Schule und Bildung an das Staatsministerium für Kultus weitergeleitet und bei Vorliegen eines Schulträger- beziehungsweise Schulkonferenzbeschlusses in der Schuldatenbank erfasst.
5.
Alle Schulen, außer Schulen des zweiten Bildungsweges, aktualisieren ihre Informationen in der Schuldatenbank. Die Datenaktualisierung ist im Zeitraum vom 2. Dezember 2024 bis zum 8. Januar 2025 zu erbringen. Im gleichen Zeitraum erfolgt auch die Aktualisierung der Berichterstattung bezüglich Umsetzung der Ziele zur Kultur der Digitalität in der Schule über die Erfassung in der Schuldatenbank.
6.
Das Landesamt für Schule und Bildung sendet bis zum 6. Juni 2025 an die Schulleitungen von Schulen mit Unterricht durch kirchliche Lehrkräfte den „Erfassungsbogen Ausfallzeiten nach Gestellungsvertrag § 5“ für den Nachweis der Unterrichtsleistungen der kirchlichen Lehrkräfte laut Unterrichtsauftrag. Das von der Schulleiterin beziehungsweise vom Schulleiter ausgefüllte und von der kirchlichen Lehrkraft mitgezeichnete Formular ist spätestens bis zum 27. Juni 2025 an das Landesamt für Schule und Bildung zurückzusenden.

II.
Ferienregelung

1.
Im Schuljahr 2024/2025 gilt folgende Ferienregelung:
Ferienregelung
Ferienart Datum 1 bis Datum 2
Herbstferien 7. Oktober 2024 bis 19. Oktober 2024
Weihnachtsferien 23. Dezember 2024 bis 3. Januar 2025
Winterferien 17. Februar 2025 bis 1. März 2025
Osterferien 18. April 2025 bis 25. April 2025
Sommerferien 28. Juni 2025 bis 8. August 2025
unterrichtsfreier Tag 30. Mai 2025
Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag. Darüber hinaus legt jede Schule im Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung einen frei beweglichen Ferientag fest.
2.
Es gelten folgende Ausnahmen von Nummer 1:
a)
Für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen und das Landesgymnasium für Musik Carl Maria von Weber Dresden legt das Staatsministerium für Kultus abweichende Termine fest.
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges kann das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen genehmigen.
c)
An Berufsschulen können die Herbstferien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
d)
An Fachschulen kann am 30. Mai 2025 Unterricht stattfinden.
e)
In vollzeitschulischen Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen kann für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, in begründeten Fällen von Nummer 1 abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
f)
Dem Landesamt für Schule und Bildung sind Abweichungen nach den Buchstaben c und e bis zum 23. August 2024 mitzuteilen. Abweichungen nach den Buchstaben c und e sollen bis zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2024/2025 festgelegt werden.
g)
Weitere Abweichungen an berufsbildenden Schulen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung des Landesamtes für Schule und Bildung.

III.
Schulsporttag und Pädagogische Tage

1.
An jeder allgemeinbildenden Schule findet ein Tag des Schulsports statt.
2.
Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen und grundsätzlich an unterrichtsfreien Tagen stattfinden. Soweit in begründeten Fällen Pädagogische Tage an Unterrichtstagen durchgeführt werden, ist dies dem Landesamt für Schule und Bildung anzuzeigen.

IV.
Termine Berufs- und Studienorientierung

Aktuelle Termine zu überregionalen Veranstaltungen der Berufs- und Studienorientierung sind im Internet unter https://www.bo.schule.sachsen.de abrufbar. Zu diesen Terminen zählen insbesondere (terminliche Änderungen vorbehalten):

Termine Berufs- und Studienorientierung
Termin Veranstaltung
9. Januar 2025 „Tag der offenen Hochschultür in Sachsen“
24. bis 26. Januar 2025 „KarriereStart 2025 – Die Bildungs-, Job- und Gründermesse in Sachsen“, Messe Dresden
17. bis 22. März 2025 „SCHAU REIN! – Woche der offenen Unternehmen Sachsen“
3. April 2025 „Girls’ Day 2025“/„Boys‘ Day 2025“

V.
Demokratiebildung und Erinnerungskultur

1.
Schulen sind angehalten, besonders geeignete Termine zur Demokratiebildung und politischen Bildung in der Schuljahresplanung zu berücksichtigen (z. B. 1. September Weltfriedenstag, 15. September Internationaler Tag der Demokratie, 9. November Jahrestag Reichspogromnacht und Friedliche Revolution, 10. Dezember Tag der Menschenrechte, 27. Januar Holocaust-Gedenktag, 12. Juni Anne-Frank-Tag).
2.
Schulen sind angehalten, Fahrten an Lernorte des Erinnerns und Gedenkens an historischen Stätten des 20. Jahrhunderts als schulische Veranstaltungen zu ermöglichen.

C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

1.
Der Teil C gilt für alle Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes.
2.
Im Rahmen der Eigenverantwortung von Schule entscheidet die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtlehrerkonferenz, ob und in welchem zeitlichen Umfang sie oder er eine Vorbereitungswoche oder einzelne Tage zur Vorbereitung des Schuljahres an ihrer oder seiner Schule im Zeitraum vom 29. Juli bis 2. August 2024 einplant.
3.
Der Unterricht beginnt am 5. August 2024. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 5. August 2024.
4.
Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres und des Kurshalbjahres 11/II beginnt am 3. März 2025. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 6. Januar 2025.
5.
An Oberschulen gelten im besonderen Bildungsweg Produktives Lernen folgende Trimester-Regelungen:
a)
In der Klassenstufe 8 endet das erste Trimester am 20. Dezember 2024. Das zweite Trimester beginnt am 6. Januar 2025 und endet am 17. April 2025. Das dritte Trimester beginnt am 28. April 2025.
b)
In der Klassenstufe 9 endet das erste Trimester am 1. November 2024. Das zweite Trimester beginnt am 4. November 2024 und endet am 31. Januar 2025. Das dritte Trimester beginnt am 3. Februar 2025.
6.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfängerinnen und Schulanfänger am 3. August 2024 erfolgen kann.

II.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen und Zeugnisse

1.
Die Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/I werden am 14. Februar 2025, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/I am 20. Dezember 2024 ausgegeben.
2.
Die Jahreszeugnisse, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II werden am 27. Juni 2025, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II am 27. Mai 2025 ausgegeben.
3.
Die Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Abgangszeugnisse der Oberschule einschließlich Oberschule+, der Gemeinschaftsschule und der Förderschule sowie die Zeugnisse zur Schulentlassung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden im Zeitraum vom 20. Juni bis zum 27. Juni 2025 ausgegeben.
4.
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und die Abgangszeugnisse des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs werden an die Prüflinge in der Zeit vom 12. Juni bis zum 27. Juni 2025 und an Schulfremde in der Zeit vom 20. Juni bis zum 27. Juni 2025 ausgegeben.

III.
Termine – Oberschule einschließlich Oberschule+, Gemeinschaftsschule, Abendoberschule und Förderschule

Die folgenden Termine gelten auch für Gemeinschaftsschulen für Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulanforderungsniveau oder im Realschulanforderungsniveau unterrichtet werden, sowie für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schülerinnen und Schüler nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden.

1.
Termine für die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
a)
Die Schule kann zur Vorbereitung auf die Prüfungen das Angebot des Unterrichts ab dem 10. April 2025 auf die Prüfungsfächer reduzieren. Die Leistungsbewertung in den unterrichteten Fächern wird während dieses Zeitraumes fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss gibt den Prüflingen die Entscheidung darüber bis zum 9. April 2025 bekannt.
b)
Die Fachlehrkräfte übergeben der Klassenlehrerin beziehungsweise dem Klassenlehrer für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang und der Klassenstufe 10 im Realschulbildungsgang bis zum 14. April 2025 die Jahresnoten. Diese werden den Prüflingen am 15. April 2025 bekannt gegeben.
c)
Bis zum 17. April 2025 erfasst der Prüfungsausschuss die von den Prüflingen gewählten mündlichen Prüfungsfächer sowie das von den Prüflingen an der Realschulabschlussprüfung gewählte naturwissenschaftliche Fach für die schriftliche Prüfung.
d)
Schülerinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 17. April 2025 bei ihrer Fachlehrkraft.
2.
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:
a)
Der Umschlag „Information für die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ ist am 15. April 2025 zu öffnen, der entsprechende Umschlag für den Nachtermin am 23. Mai 2025.
b)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 17. April 2025 27. Mai 2025
Deutsch und Sorbisch 30. April 2025 3. Juni 2025
Mathematik 6. Mai 2025 5. Juni 2025
Biologie 8. Mai 2025 11. Juni 2025
Chemie 9. Mai 2025 11. Juni 2025
Physik 9. Mai 2025 11. Juni 2025
c)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 17. April 2025 27. Mai 2025
Deutsch und Sorbisch 30. April 2025 3. Juni 2025
Mathematik 6. Mai 2025 5. Juni 2025
d)
Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8:00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung.
e)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Prüflinge unterrichtsfrei.
f)
Bis zum 12. Mai 2025 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch und gibt diesen den Prüflingen bekannt.
g)
Bis zum 12. Mai 2025 sind den Prüflingen des Ersttermins und bis zum 2. Juni 2025 den Prüflingen des Nachtermins die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung im Fach Englisch mitzuteilen.
h)
Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 14. Mai bis zum 26. Mai 2025 durchzuführen, in Einzelfällen bis zum 16. Juni 2025. Gibt es für den praktischen Teil nur einen Prüfling, bestimmt der Fachausschuss eine geeignete Person für die Rolle des zweiten Prüflings.
i)
Am 23. Mai 2025 werden den Prüflingen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Sorbisch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt.
3.
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
a)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen Konsultationen an, die im Zeitraum vom 9. Mai bis zum 27. Mai 2025 stattfinden sollen.
b)
Die mündlichen Prüfungen, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 28. Mai bis zum 19. Juni 2025 durchzuführen. Abweichend hiervon ist eine von Schülerinnen und Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragte mündliche Prüfung im Zeitraum vom 13. Mai bis zum 26. Mai 2025 durchzuführen. In Einzelfällen können mündliche Prüfungen und zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen auch noch bis zum 26. September 2025 durchgeführt werden.
c)
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden, und gewährleistet, dass der Prüfling an der Abschlussprüfung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
d)
Bis zum 26. Mai 2025 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Prüflingen bekannt. Abweichend hiervon erstellt der Prüfungsausschuss bis zum 12. Mai 2025 einen Organisationsplan für die mündliche Prüfung im Fach Sport und gibt diesen den Prüflingen bekannt.
4.
Schulfremde Prüflinge an Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen
Schulfremde, die einen Hauptschulabschluss, qualifizierenden Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss erwerben wollen, müssen bis zum 28. Februar 2025 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim Landesamt für Schule und Bildung stellen. Bis zum 28. März 2025 informiert das Landesamt für Schule und Bildung die schulfremden Prüflinge schriftlich, an welcher Schule die Prüfung stattfindet.
5.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Prüfungen erfolgt durch die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter über das Schulportal an das Landesamt für Schule und Bildung bis zum 20. Juni 2025.
6.
Anmeldung an Abendoberschulen
Die Bewerberinnen und Bewerber zum Besuch der Abendoberschule sollen sich bis zum 20. Juni 2025 bei der Abendoberschule ihrer Wahl anmelden.

IV.
Termine – Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Abendgymnasium und Kolleg

Die folgenden Termine gelten auch für Gemeinschaftsschulen für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I im gymnasialen Anforderungsniveau und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet werden.

1.
Bis zum 2. September 2024 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) dem Landesamt für Schule und Bildung mitgeteilt. Gleichzeitig werden die gestellten Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesamt für Schule und Bildung mitgeteilt.
2.
Das Landesamt für Schule und Bildung beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bis zum 2. September 2024 und benennt den Prüfungsausschuss für den Erwerb des französischen Bakkalaureats gemäß § 70 Absatz 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 5 zur Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bis zum 26. März 2025.
3.
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die Prüfungen Konsultationen an, die im Zeitraum vom 24. März bis zum 26. März 2025 stattfinden.
4.
Am 21. März 2025 wird den Prüflingen bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
5.
Schriftliche Prüfungen
a)
Termine
Schriftliche Prüfungen
Fach Erstprüfung Nach-prüfung
Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge
Informationen für die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“
27. März 2025 30. April 2025
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach):
Biologie 2. April 2025 8. Mai 2025
Physik 3. April 2025 9. Mai 2025
Chemie 4. April 2025 15. Mai 2025
Evangelische Religion, Katholische Religion 7. April 2025 19. Mai 2025
Latinum, Hebraicum 8. April 2025 5. Mai 2025
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen 9. April 2025 12. Mai 2025
Englisch, Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch, Latein, Griechisch 10. April 2025 13. Mai 2025
Französisch 11. April 2025 13. Mai 2025
Kunst, Musik, Sport 11. April 2025 20. Mai 2025
Informatik 14. April 2025 2. Mai 2025
Geschichte 15. April 2025 6. Mai 2025
Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft 16. April 2025 7. Mai 2025
Mathematik 17. April 2025 16. Mai 2025
Graecum 28. April 2025 21. Mai 2025
Deutsch/Sorbisch 29. April 2025 14. Mai 2025
b)
Bis zum 29. April 2025 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Landesamt für Schule und Bildung.
c)
Anträge auf Anerkennung eines besonderen Härtefalles gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sind bis zum 27. Mai 2025 bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
d)
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 26. Mai 2025. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden durch das Landesamt für Schule und Bildung bekannt gegeben.
6.
Mündliche Prüfungen
a)
Die mündlichen Prüfungen (P4 und P5) werden vom 30. April bis zum 22. Mai 2025 durchgeführt. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 50 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung findet am 27. Mai 2025 statt.
b)
Die Anordnung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 50 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung durch den Prüfungsausschuss erfolgt am 2. Juni 2025. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 50 Absatz 11 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 3. Juni bis zum 10. Juni 2025 durchgeführt.
c)
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung für die Prüflinge finden am 11. Juni 2025 statt.
7.
Besondere Lernleistung
a)
Bis zum 2. September 2024 berichtet jede Schule dem Landesamt für Schule und Bildung zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine Besondere Lernleistung gemäß § 49 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
b)
Bis zum 20. Dezember 2024 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Für Prüflinge, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 14. Februar 2025 (Nachtermin) möglich.
c)
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 28. April 2025.
d)
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen findet bis zum 29. April 2025 statt.
e)
Die Kolloquien zu Besonderen Lernleistungen werden vom 2. Mai bis zum 8. Mai 2025 durchgeführt.
8.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter über das Schulportal an das Landesamt für Schule und Bildung bis zum 27. Juni 2025.
9.
Abiturprüfung für Schulfremde
a)
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, sollen spätestens am 15. Oktober 2024 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Landesamt für Schule und Bildung stellen. Spätestens am 19. November 2024 erfolgt durch das Landesamt für Schule und Bildung die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Schulen werden benannt und von der Zulassung informiert.
b)
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 5 geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse erfolgt am 26. Mai 2025. Die Zulassung oder Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 5. Juni 2025. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 6. Juni bis zum 12. Juni 2025 statt.
c)
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 74 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sind in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 28. Mai 2025 schriftlich zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung werden vom 2. Juni bis zum 5. Juni 2025 durchgeführt.
d)
In den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 74 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung finden in der Zeit vom 17. Juni bis zum 20. Juni 2025 statt.
e)
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung für die Schulfremden finden am 20. Juni 2025 statt.

V.
Besondere Leistungsfeststellung an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen

1.
Die Materialien für die Schülerinnen und Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrkräfte werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (https://www.bildung.sachsen.de/blf). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind durch die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
2.
Termine
a)
Ersttermine
Ersttermine
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffent-
lichung im Schulportal
Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch 5. März 2025 10. März 2025
Englisch 7. März 2025 12. März 2025
Mathematik 11. März 2025 14. März 2025
b)
Nachtermine
Ersttermine
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffent-
lichung im Schulportal
Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch 19. März 2025 24. März 2025
Englisch 21. März 2025 26. März 2025
Mathematik 25. März 2025 28. März 2025
3.
Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter über das Schulportal an das Landesamt für Schule und Bildung bis zum 27. Juni 2025.
4.
Für Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 29 Absatz 4 Satz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt Teil C Ziffer IV Nummer 1 Satz 2 entsprechend.

VI.
Feststellungsprüfungen und Prüfungen in der Herkunftssprache

1.
Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gemeinschaftsschulen, Abendoberschulen und Förderschulen
a)
Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 36 Absatz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen möchten, stellen bis zum 6. September 2024 den Antrag bei der Schule. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden und die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen möchten, stellen ebenfalls bis zum 6. September 2024 den Antrag bei der Schule.
b)
Bis zum 4. Oktober 2024 entscheidet der Prüfungsausschuss der Schule über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin beziehungsweise dem Schüler mit.
c)
Die Prüfungen in der Herkunftssprache finden jeweils an dem Tag statt, der in Ziffer III Nummer 2 Buchstaben b und c für das Fach Englisch festgelegt ist.
d)
Bis zum 13. Juni 2025 werden den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen beziehungsweise den Schülern die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben.
2.
Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Abendgymnasien und Kollegs
a)
Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums sowie der Gemeinschaftsschule, die gemäß § 18 Absatz 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung beziehungsweise gemäß § 16 Absatz 6 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen möchten, stellen den Antrag bis zum 6. September 2024 bei der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter. Ebenfalls bis zum 6. September 2024 stellen Schülerinnen und Schüler am Abendgymnasium und Kolleg, die eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 der Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ablegen möchten, den Antrag bei der Schulleiterin beziehungsweise beim Schulleiter.
b)
Bis zum 4. Oktober 2024 entscheidet die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern mit.
c)
Die Feststellungsprüfung findet an dem Tag statt, der in Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b für das Fach Englisch festgelegt ist.
d)
Bis zum 13. Juni 2025 wird den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis bekannt gegeben.
3.
Wechsel von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 10 der Oberschulen einschließlich Oberschule+, Förderschulen und des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschulen an ein Gymnasium
a)
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Oberschule einschließlich Oberschule+, des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule oder der Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, die gemäß § 18 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen möchten, stellen den Antrag bis zum 7. März 2025 beim Landesamt für Schule und Bildung.
b)
Bis zum 4. April 2025 entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern mit.
c)
Die Feststellungsprüfung findet am 27. Mai 2025 statt.
d)
Bis zum 13. Juni 2025 wird den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis bekannt gegeben.
e)
Nimmt die Schülerin oder der Schüler am 27. Mai 2025 am Nachtermin der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch teil, findet die Feststellungsprüfung am 17. Juni 2025 statt. Das Prüfungsergebnis wird den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern bis zum 7. Juli 2025 bekannt gegeben.
f)
Diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der in Buchstabe a genannten Schularten, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, und eine Feststellungsprüfung gemäß § 18 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ablegen möchten, stellen den Antrag bis zum 27. Juni 2025 beim Landesamt für Schule und Bildung. Das Landesamt für Schule und Bildung entscheidet unverzüglich über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern mit. Den Termin der Feststellungsprüfung legt das Landesamt für Schule und Bildung fest. Das Prüfungsergebnis wird den Eltern oder bei Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern bis zum 7. Juli 2025 bekannt gegeben.

VII.
Aufnahme an die Grundschule, in die Primarstufe der Oberschule+ und der Gemeinschaftsschule sowie Wechsel an eine weiterführende Schule

1.
Anmeldung und Aufnahme an der Grundschule, Oberschule+ und Gemeinschaftsschule
a)
Die Schulleiterinnen und Schulleiter legen Ort und Zeit der Anmeldung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Schulordnung Grundschulen, nach § 64c Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen und nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen fest.
b)
Eltern, deren Kinder nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes vorzeitig eingeschult werden sollen, melden ihre Kinder bis zum 28. Februar 2025 bei der jeweiligen Schule an.
c)
Eltern von Schülerinnen und Schülern der zukünftigen Klassenstufe 1 sollen grundsätzlich am 16. Mai 2025 oder im Falle eines beabsichtigten Widerrufs der Mitwirkung nach § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes spätestens am 30. Mai 2025 einen Aufnahmebescheid von der jeweiligen Schule erhalten.
2.
Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4
a)
Grundschule
Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, denen nach § 16 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen eine Bildungsempfehlung erteilt wird. Die Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4 der Grundschule wird den Eltern am 14. Februar 2025 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 13. Juni 2025 den Eltern schriftlich bekannt zu geben. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs abzuschließen.
b)
Oberschule+ und Gemeinschaftsschule auf Antrag der Eltern
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Oberschule+ und der Gemeinschaftsschule, die nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln wollen, stellen bis zum 24. Januar 2025 einen Antrag auf Erteilung einer Bildungsempfehlung. Bis zum 24. Januar 2025 stellen auch Eltern von Schülerinnen und Schülern der Gemeinschaftsschule, die nach der Klassenstufe 4 auf eine Oberschule wechseln wollen, einen Antrag auf Erteilung einer Bildungsempfehlung. Die Bildungsempfehlung wird den Eltern am 14. Februar 2025 schriftlich bekannt gegeben.
3.
Die Gespräche mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6 des Gymnasiums zur Schullaufbahnempfehlung gemäß § 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sollen bis zum 21. Mai 2025 durchgeführt werden.
4.
Anmeldung und Aufnahme an die Oberschule; abschlussbezogener Unterricht
a)
Anmeldung und Aufnahme an die Oberschule
Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 4, deren Kinder die Oberschule besuchen sollen, melden ihre Kinder bis zum 7. März 2025 bei einer Oberschule ihrer Wahl an. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Oberschulen melden dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 11. März 2025 die Anzahl der an ihrer Einrichtung angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Oberschule sollen die Eltern grundsätzlich am 16. Mai 2025 oder im Falle eines beabsichtigten Widerrufs der Mitwirkung nach § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes spätestens am 30. Mai 2025 erhalten.
b)
Abschlussbezogener Unterricht der Oberschule einschließlich Oberschule+
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an Förderschulen. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 7. März 2025 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Oberschule einschließlich Oberschule+ besuchen sollen. Die Entscheidung nach § 3 Absatz 4 und 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 14. März 2025 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen kann bis zum 20. Juni 2025 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 7. März 2025 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst sowie welche zwei der Fächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll. Abweichend von Satz 5 teilen die Eltern der Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung ebenfalls bis zum 7. März 2025 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst sowie welches der Fächer Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll. Satz 5 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Palucca Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule.
5.
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 4, 5, 6 oder 10 an das Gymnasium
a)
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 4
Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet wird.
aa)
Anmeldung
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 7. März 2025 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule, deren Kind ein Gymnasium besuchen soll, stellen ebenfalls bis zum 7. März 2025 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl. Für den Fall einer späteren Rücknahme des Antrages auf Aufnahme am Gymnasium ist die gewünschte Oberschule oder Oberschule+ zu erfassen. Bei der Antragstellung ist ein Termin für ein verpflichtendes Beratungsgespräch zu vereinbaren und auf die Termine für die schriftliche Leistungserhebung hinzuweisen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Gymnasien melden dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 11. März 2025 die Anzahl der an ihrer Einrichtung angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Die Eltern von Schülerinnen und Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, können bis zum 23. Juni 2025 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
bb)
Beratungsgespräch
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden bei der Antragstellung auf Aufnahme ihres Kindes am Gymnasium ihrer Wahl auf die Rechtsfolgen gemäß § 34 Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Sächsischen Schulgesetzes hingewiesen. Die Beratungsgespräche finden im Zeitraum vom 11. März bis zum 20. März 2025 an dem Gymnasium statt, bei dem der Antrag auf Aufnahme an ein Gymnasium gestellt wurde. Bei Nichtteilnahme am Beratungsgespräch melden die Eltern ihr Kind spätestens bis zum 21. März 2025 an der gewünschten Oberschule oder Oberschule+ an. Besteht nach erfolgtem Beratungsgespräch der Wunsch zur Aufnahme an einer Oberschule, melden die Eltern ihr Kind spätestens bis zum 10. April 2025 an der gewünschten Oberschule oder Oberschule+ an. Eltern, für deren Kind im Ergebnis des Beratungsgesprächs der Besuch der Oberschule empfohlen wird, die aber trotzdem wünschen, dass ihr Kind den weiteren Bildungsweg am Gymnasium fortsetzt, teilen dies nach dem Beratungsgespräch schriftlich spätestens bis zum 10. April 2025 der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter des Gymnasiums mit.
cc)
Termine der Leistungserhebung
Die Leistungserhebung für Schülerinnen und Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet an dem Gymnasium statt, an dem der Antrag auf Aufnahme an ein Gymnasium gestellt wurde. Für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund an der Leistungserhebung verhindert waren, findet ein Nachtermin statt. Die Materialien für die Schülerinnen und Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrkräfte werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (https://www.bildung.sachsen.de/16497.htm). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind durch die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
Termine
Termin 1 Termin 2 Termin 3
Termin der Veröffent-
lichung im Schulportal
Termin zum Schreiben der Arbeit
Ersttermin 6. März 2025 11. März 2025
Nachtermin 13. März 2025 19. März 2025
dd)
Ergebnis der Leistungserhebung
Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 im verpflichtenden Beratungsgespräch mitgeteilt.
ee)
Entscheidung über die Aufnahme
Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Gymnasien teilen dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 10. April 2025 mit, wie viele Schülerinnen und Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium nach schriftlicher Leistungserhebung und Beratungsgespräch die Aufnahme am Gymnasium wünschen. Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern grundsätzlich am 16. Mai 2025 oder im Falle eines beabsichtigten Widerrufs der Mitwirkung nach § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes spätestens am 30. Mai 2025 erhalten. Für die Eltern von Schülerinnen und Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium bis zum 7. Juli 2025.
b)
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 5 und 6 der Oberschule einschließlich Oberschule+ und der Gemeinschaftsschule
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern, die nach den Klassenstufen 5 oder 6 der Oberschule einschließlich Oberschule+ oder der Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, zum Gymnasium wechseln wollen, teilen dies der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bis zum 3. März 2025 mit. Die Klassenlehrerin beziehungsweise der Klassenlehrer und gegebenenfalls eine Fachlehrkraft führen für diese Schülerinnen und Schüler und deren Eltern bis zum 7. März 2025 auf der Grundlage der Halbjahresinformation die besondere Bildungsberatung gemäß § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen durch. Die Eltern müssen bis zum 11. März 2025 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn am Schuljahresende die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt werden.
c)
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 10 der Oberschule einschließlich Oberschule+ und des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Oberschule einschließlich Oberschule+, des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule oder der Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 7. März 2025 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern derjenigen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der in Satz 1 genannten Schularten, die zum 7. März 2025 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen bis zum 27. Juni 2025 bei dem Gymnasium ihrer Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium. Wenn der Besuch des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium die Schülerin beziehungsweise der Schüler zugewiesen wird, den Eltern bis zum 7. Juli 2025 durch das Landesamt für Schule und Bildung mitzuteilen. In allen anderen Fällen ist den Eltern die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium durch die zuständige Schulleiterin beziehungsweise den zuständigen Schulleiter bis zum 7. Juli 2025 mitzuteilen.
d)
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern, die nach der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums wechseln wollen, müssen bis zum 7. März 2025 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Den Eltern ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium durch die zuständige Schulleiterin beziehungsweise den zuständigen Schulleiter bis zum 7. Juli 2025 mitzuteilen.
6.
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern anderer Schularten an die Gemeinschaftsschule im Anschluss an die Klassenstufe 4; leistungsdifferenzierender Unterricht
a)
Anmeldung und Aufnahme an die Gemeinschaftsschule im Anschluss an die Klassenstufe 4
Eltern von Schülerinnen und Schülern anderer Schularten, deren Kinder im Anschluss an die Klassenstufe 4 die Gemeinschaftsschule besuchen sollen, melden ihre Kinder bis zum 7. März 2025 bei einer Gemeinschaftsschule ihrer Wahl an. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Gemeinschaftsschulen melden dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 11. März 2025 die Anzahl der an ihrer Einrichtung angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule sollen die Eltern grundsätzlich am 16. Mai 2025 oder im Falle eines beabsichtigten Widerrufs der Mitwirkung nach § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes spätestens am 30. Mai 2025 erhalten.
b)
Leistungsdifferenzierender Unterricht
Die Empfehlung der Klassenkonferenz nach § 3 Absatz 2 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen, welchem Anforderungsniveau in den Differenzierungsfächern der Gemeinschaftsschule die Schülerinnen und Schüler jeweils zugeordnet werden sollen, wird bis spätestens 7. März 2025 ausgesprochen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Beratungsgespräche mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6 zum Besuch des Anforderungsniveaus in den Differenzierungsfächern gemäß § 3 Absatz 2 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen sollen bis zum 23. Mai 2025 durchgeführt werden. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 20. Juni 2025 mit, welches Anforderungsniveau in den Differenzierungsfächern der Gemeinschaftsschule ihre Kinder besuchen sollen.

VIII.
Aufnahmeverfahren in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Oberschulen

1.
Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4
a)
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 4 können bis zum 7. März 2025 den Antrag auf Aufnahme in die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Oberschulen stellen. Voraussetzung für diesen Antrag ist die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung, die unter Einbeziehung der Landesfachverbände in der Regel im Zeitraum September 2024 bis Januar 2025 stattfindet.
b)
Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis zum 3. Februar 2025 mitgeteilt. Bei Nichtbestehen der besonderen sportlichen Eignungsprüfung stellen die Eltern bis zum 7. März 2025 bei einer Oberschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte sportliche Ausbildung.
2.
Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6
a)
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 6, die in eine Klasse mit vertiefter sportlicher Ausbildung an einer Oberschule wechseln möchten, können bis zum 7. März 2025 den Antrag auf Aufnahme stellen. Die besondere sportliche Eignungsprüfung findet unter Einbeziehung der Landesfachverbände im Zeitraum vom September 2024 bis Januar 2025 statt.
b)
Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis spätestens 3. Februar 2025 mitgeteilt.

IX.
Aufnahmeverfahren in die Orientierungsstufe an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule

1.
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 4 können bis zum 16. Dezember 2024 den Antrag auf Teilnahme am Aufnahmeverfahren für die Klassenstufe 5 der Orientierungsstufe an der Palucca-Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule stellen.
2.
Das Aufnahmeverfahren findet unter Einbeziehung der Palucca-Hochschule für Tanz Dresden in der Regel bis zum 14. Februar 2025 statt.
3.
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die Palucca-Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule bis zum 28. Februar 2025 mitgeteilt. Bei nicht bestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 bis zum 7. März 2025 einen Antrag auf Aufnahme an einer anderen Oberschule einschließlich Oberschule+ oder einem Gymnasium.
4.
Für die anderen Klassenstufen regelt die Palucca Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule die Termine für das Aufnahmeverfahren.

X.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

1.
Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4
a)
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium können bis zum 7. März 2025 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen. Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für die Oberschule, die an der schriftlichen Leistungserhebung und am verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben, können bis zum 21. März 2025 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 17. März 2025 und am 18. März 2025 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden. Die besondere sportliche Eignungsprüfung unter Einbeziehung der Landesfachverbände findet im Zeitraum September 2024 bis Januar 2025 statt. Erforderliche Nachprüfungen finden ebenfalls in diesem Zeitraum statt. Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis spätestens 3. Februar 2025 mitgeteilt.
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 26. März 2025 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 10. April 2025 bei einem Gymnasium, einer Gemeinschaftsschule oder einer Oberschule einschließlich Oberschule+ einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung. Dieser Antrag ist durch die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule oder der Oberschule einschließlich Oberschule+ gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Ziffer VII Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 2 an einem Gymnasium oder gemäß Ziffer VII Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 an einer Oberschule gestellt wurden.
d)
Die Nachprüfungen für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, oder für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für die Oberschule, die an der schriftlichen Leistungserhebung und am verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben, finden am 7. April 2025 und am 8. April 2025 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt. Für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an den Nachprüfungen des Aufnahmeverfahrens verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das Aufnahmeverfahren bis zum 30. April 2025 durchführen.
e)
Die Eltern eines Kindes der Klassenstufe 4, das die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieser Schülerin beziehungsweise dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 23. Juni 2025 durchführen soll. Für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 4. Juli 2025 durchführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung muss zuvor im Zeitraum September 2024 bis Januar 2025 erfolgt sein.
2.
Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6
a)
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen sollen, können bis zum 7. März 2025 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich finden am 19. März 2025 und am 20. März 2025 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden. Die besonderen sportlichen Eignungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme an ein Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung erfolgen im Zeitraum September 2024 bis Januar 2025, gleiches gilt für eventuell notwendige Nachprüfungen. Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis zum 3. Februar 2025 mitgeteilt.
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 26. März 2025 mitgeteilt.
d)
Die Nachprüfungen für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 7. April 2025 und am 8. April 2025 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt. Eine Ausnahme bilden die besonderen sportlichen Eignungsprüfungen.
e)
Die Eltern eines Kindes der Klassenstufe 6 der Oberschule einschließlich Oberschule+, das an ein Gymnasium mit vertiefter Ausbildung wechseln will, teilen dies der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bis zum 3. März 2025 mit. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer führt für diese Schülerinnen und Schüler und deren Eltern bis zum 7. März 2025 auf der Grundlage der Halbjahresinformation die besondere Bildungsberatung gemäß § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen durch. Die Eltern können bis zum 11. März 2025 einen Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn am Schuljahresende die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt werden.
f)
Die Eltern eines Kindes der Klassenstufe 6 der Oberschule einschließlich Oberschule+, das die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung am Ende des Schuljahres erfüllt, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieser Schülerin beziehungsweise dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 4. Juli 2025 durchführen soll. Die erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung muss zuvor im Zeitraum September 2024 bis Januar 2025 erfolgt sein.

XI.
Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

1.
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, die an das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen wechseln wollen, stellen bis zum 31. Januar 2025 beim Landesgymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
2.
Die Aufnahmeprüfung findet im Rahmen von zweitägigen Schülerauswahlverfahren statt, die das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen vom 24. März bis zum 25. März 2025 und vom 27. März bis zum 28. März 2025 durchführt.
3.
Die Entscheidung über die Aufnahme der Schülerin beziehungsweise des Schülers wird den Eltern durch das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen bis zum 9. Mai 2025 bekannt gegeben.

XII.
Kompetenztests

1.
Mit Kompetenztests werden Lernergebnisse im Hinblick auf die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz überprüft. Für Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft sowie für Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft, an denen nach den Lehrplänen der Grund- oder Oberschule unterrichtet wird, ist die Teilnahme an den Kompetenztests in mindestens einem Unterrichtsfach pro Klasse der Klassenstufen 3 und 8 verpflichtend. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet über das verpflichtend zu testende Fach und die freiwillige Durchführung der Kompetenztests in weiteren Fächern. Die Fachkonferenz entscheidet, ob der Kompetenztest in der Papier-und-Stift-Variante oder in der Online-Variante durchgeführt wird. Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulbildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, können in der Klassenstufe 9 teilnehmen.
2.
Inklusiv an Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf müssen nur dann an den Kompetenztests teilnehmen, wenn sie lernzielgleich unterrichtet werden. Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen des Tests nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter. Entsprechend ist bei diagnostizierten Teilleistungsschwächen zu verfahren.
3.
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören kann nach Einzelfallentscheidung der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters für ausgewählte Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Kompetenztest im Fach Englisch entfallen.
4.
Die Testdauer kann nach Einzelfallentscheidung der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie für Schülerinnen und Schüler an Regelschulen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf oder diagnostizierter Teilleistungsschwäche verlängert werden.
5.
Kompetenztests werden nicht benotet. Die Schulen informieren die Schülerinnen, Schüler und Eltern auf individueller Ebene über die Ergebnisse und sollen diese aktiv in die Laufbahnberatung einbeziehen. Die Ergebnisse sollen auf Schul- und Klassenebene auch für die Unterrichtsentwicklung genutzt werden.
6.
Die Durchführung der Kompetenztests erfolgt nach dem folgenden Zeitplan:
a)
Papier-und-Stift-Variante
Papier-und-Stift-Variante
Klassenstufe Mathematik Deutsch Englisch
Klassen-
stufe
Mathematik Deutsch Englisch
3 5. Mai 2025 29. April 2025 (Teil 1)*,
30. April 2025 (Teil 2)*
8 7. März 2025 5. März 2025 6. März 2025
*
nur gemeinsam wählbar
b)
Online-Test
Online-Test
Klassenstufe Mathematik Deutsch Englisch
Klassen-
stufe
Mathematik Deutsch Englisch
3 5. Mai bis 16. Mai 2025 29. April bis 16. Mai 2025 (Teil 1)*
30. April bis 16. Mai 2025 (Teil 2)*
8 7. März bis 19. März 2025 5. März bis 19. März 2025 6. März bis 19. März 2025
*
nur gemeinsam wählbar

XIII.
Lernstandserhebungen

1.
Mit Lernstandserhebungen werden am Ende der Klassenstufe 2 in den Fächern Deutsch und Mathematik die basalen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler überprüft. Sie sind an Grundschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft sowie Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft, an denen nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet wird, verpflichtend. Schulen in freier Trägerschaft können freiwillig an den Lernstandserhebungen teilnehmen.
2.
Inklusiv an Grundschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf müssen nur dann an den Lernstandserhebungen teilnehmen, wenn sie lernzielgleich unterrichtet werden. Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen der Lernstandserhebungen nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter.
3.
Die Testdauer kann nach Einzelfallentscheidung der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperlich und motorische Entwicklung, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache sowie für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die lernzielgleich unterrichtet werden, verlängert werden.
4.
Lernstandserhebungen werden nicht benotet. Die Schulen informieren die Schülerinnen, Schüler und Eltern individuell im Rahmen der Bildungsberatung über die Ergebnisse. Die Ergebnisse fließen in die individuelle Förderung und die Unterrichtsentwicklung ein.
5.
Die Materialien für die Schülerinnen und Schüler sowie die Korrekturhinweise für die Lehrkräfte werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.bildung.sachsen.de). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt passwortgeschützt.
6.
Termine
Termine
Termin 1 Termin 2 Termin 3
Fach Termin der Veröffent-
lichung im Schulportal
Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch 26. Mai 2025 3. Juni 2025
Mathematik 27. Mai 2025 4. Juni 2025

D
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts

1.
Der Teil D gilt für alle Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes.
2.
Im Rahmen der Eigenverantwortung von Schule entscheidet die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtlehrerkonferenz, ob und in welchem zeitlichen Umfang sie beziehungsweise er eine Vorbereitungswoche oder einzelne Tage zur Vorbereitung des Schuljahres an ihrer beziehungsweise seiner Schule im Zeitraum vom 29. Juli bis 3. August 2024 einplant.
3.
Der Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen am 5. August 2024. Der Unterricht des ersten Schulhalbjahrs endet am 14. Februar 2025, bei Teilzeitausbildungen erst am 15. Februar 2025. Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres beginnt am 3. März 2025.
4.
Es gelten folgende Sonderregelungen:
a)
Berufsfachschule für Pflegeberufe, Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenz, Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenz und Berufsfachschule für Medizinische Technologie:
Der Unterricht kann am 1. September 2024 oder am 1. März 2025 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an das Landesamt für Schule und Bildung.
b)
Berufsfachschule für Pflegehilfe und Fachschule – Fachbereich Sozialwesen:
Der Unterricht kann auch am 3. März 2025 beginnen. Die betreffenden Schulen melden den Termin zwei Monate vorher an das Landesamt für Schule und Bildung.
c)
Berufliches Gymnasium:
Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/I endet am 14. Februar 2025. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 3. März 2025. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/I endet am 20. Dezember 2024. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/II beginnt am 6. Januar 2025.

II.
Zeugnisausgabe

1.
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 13. Juni bis zum 27. Juni 2025 ausgegeben.
2.
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 10. Juni bis zum 27. Juni 2025 ausgegeben.

III.
Prüfungszeiträume und -termine

1.
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legen die betroffenen Schulen die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Landesamt für Schule und Bildung fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach Nummer 2, 3 oder 4 zugelassen sind.
2.
Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologie, Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenz und Berufsfachschulen für Physiotherapie setzt die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
3.
Für die Berufsfachschule für Sozialwesen, die Berufsfachschule für Pflegehilfe und die Berufsfachschule für medizinische Dokumentation legt das Landesamt für Schule und Bildung einheitliche Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese das Landesamt für Schule und Bildung fest.
4.
Prüfungen an der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen
a)
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – finden die schriftlichen Prüfungen in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Zeitraum vom 6. März bis zum 21. März 2025 statt, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt beendet ist.
b)
In der Fachrichtung Heilerziehungspflege finden die schriftlichen Prüfungen ebenfalls im Zeitraum vom 6. März bis zum 21. März 2025 statt.
c)
Sofern das Landesamt für Schule und Bildung im Bereich der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – weitere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
5.
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den Fachoberschulen/Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
a)
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Fachoberschule
Fach Hauptermin NachTermin Nach- und Wiederholungstermin* mündliche Prüfung
Fach Haupt-
termin
Nach-
termin*
Nach- und Wieder-
hol-
termin*
münd-
liche Prüfung
Mathematik 14. Mai 2025 5. Juni 2025 25. August 2025
Deutsch 12. Mai 2025 4. Juni 2025
fachrichtungs-
bezogenes Fach
16. Mai 2025 6. Juni 2025
Englisch 9. Mai 2025 3. Juni 2025 27. August 2025 ab 14. April 2025
*
Nachtermin gemäß § 33 Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist; Nach- und Wiederholtermine gemäß §§ 36, 110 Schulordnung Fachschule vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 638)
Der Zeitraum vom 2. bis 8. Mai 2025 steht für Konsultationen in den Prüfungsfächern zur Verfügung.
b)
Berufliches Gymnasium
Berufliches Gymnasium
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Hauptermin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Haupttermin Nachtermin
Schriftliche Prüfung
Agrartechnik mit Biologie (L) 15. April 2025 21. Mai 2025
Biotechnik (L) 15. April 2025 21. Mai 2025
Ernährungslehre mit Chemie (L) 15. April 2025 21. Mai 2025
Gesundheit und Soziales (L) 15. April 2025 21. Mai 2025
Informatiksysteme (L) 15. April 2025 21. Mai 2025
Technik/Bautechnik (L) 15. April 2025 21. Mai 2025
Technik/Elektrotechnik (L) 15. April 2025 21. Mai 2025
Technik/Maschinenbautechnik (L) 15. April 2025 21. Mai 2025
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen (L) 15. April 2025 21. Mai 2025
Englisch (L) 10. April 2025 20. Mai 2025
Mathematik (G/L) 17. April 2025 22. Mai 2025
Deutsch (G/L) 29. April 2025 23. Mai 2025
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) 3. April 2025 19. Mai 2025
Physik (G) 3. April 2025 19. Mai 2025
Praktischer Prüfungsteil
Englisch (L) 9. April 2025 12. Mai 2025
Mündliche Prüfung
viertes und fünftes Prüfungsfach 30. April bis 13. Mai 2025 26. Mai bis 28. Mai 2025
zusätzliche Prüfungen 2. Juni bis 13. Juni 2025
Im Prüfungszeitraum vom 3. April bis zum 13. Mai 2025 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt. Der Zeitraum vom 31. März bis 8. April 2025 steht für Konsultationen in den Prüfungsfächern zur Verfügung.
c)
Feststellungsprüfung am Beruflichen Gymnasium/Prüfung in der Herkunftssprache an der Fachoberschule
Feststellungsprüfung am Beruflichen Gymnasium
Prüfung Termin
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache vor der Aufnahme in das Berufliche Gymnasium 28. April 2025
Prüfung in der Herkunftssprache in der Klassenstufe 12 der Fachoberschule 9. Mai 2025
d)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Sprache Beruf Niveau mündliche Prüfung schriftliche Prüfung
Sprache Beruf Niveau münd-
liche Prüfung
(frühes-
tens)
schrift-
liche Prüfung
Englisch gastgewerbliche Berufe B1 6. Januar 2025 6. März 2025
Englisch Gesundheits- und Pflegeberufe B1 6. Januar 2025 6. März 2025
Englisch erzieherische Berufe B1 6. Januar 2025 13. März 2025
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe B1 6. Januar 2025 16. Juni 2025
Englisch Metallberufe B1 6. Januar 2025 19. Juni 2025
Englisch Elektroberufe B1 6. Januar 2025 19. Juni 2025
Englisch Chemie- und chemieverwandte Berufe B1 6. Januar 2025 20. Juni 2025
Englisch IT-Berufe B1 6. Januar 2025 20. Juni 2025
Englisch gastgewerbliche Berufe B2 6. Januar 2025 6. März 2025
Englisch erzieherische Berufe B2 6. Januar 2025 13. März 2025
Englisch IT-Berufe und Berufe der Medientechnik B2 6. Januar 2025 13. März 2025
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe B2 6. Januar 2025 17. Juni 2025
Englisch Bankkaufleute B2 6. Januar 2025 20. Juni 2025

IV.
Weitere Termine

1.
Fachoberschule
a)
Termin der Aufnahmeprüfung in der Fachrichtung Gestaltung:
12. April 2025
b)
Termin der Vergleichsarbeiten im fachrichtungsbezogenen Fach in Klassenstufe 11:
08. April.2025
2.
Berufliches Gymnasium
a)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Fach Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 13. März 2025
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 28. Mai 2025
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 28. Mai 2025
b)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
Fach Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 31. März 2025
Öffentliches Kolloquium 12. Mai bis 26. Mai 2025
c)
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Fach Termin
Deutsch 24. März 2025
Englisch 26. März 2025
Mathematik 28. März 2025

V.
Anlage zu D

E
Schlussvorschriften

I.
Übergangsregelung

Das Landesamt für Schule und Bildung kann im Schuljahr 2024/2025 die Anzahl der am Verfahren gemäß Teil A Ziffer II Nummer 15 teilnehmenden Schulen begrenzen.

II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2022/2023 vom 9. Mai 2022 (MBl. SMK S. 50), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. 287), außer Kraft.

Dresden, den 9. April 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2024 Nr. 4, S. 26
    Fsn-Nr.: 710-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2024