1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
und des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen

Vom 15. August 2003

Der Sächsische Landtag hat am 20. Juni 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459) wird wie folgt geändert:

0.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„Errichtungsanordnung“.
 
b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe zu § 11a eingefügt:
„§ 11a Informationsübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen“.
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Es dient auch dem Schutz vor Organisierter Kriminalität.“
 
 
bb)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Es“ durch die Worte „Das Landesamt für Verfassungsschutz“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für
 
 
1.
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes; darüber hinaus für den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Organisierter Kriminalität durch deren Beobachtung im Vorfeld, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 3 vorliegen, und
 
 
2.
die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund in Angelegenheiten der Nummer 1.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
 
 
 
„3a.
Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind,“.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
 
„5.
Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität.“
 
 
cc)
In Satz 2 wird die Angabe „Nrn. 1 bis 4“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 5“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
auf Ersuchen der für Einbürgerung zuständigen Behörden bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern sowie“.
3.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
 
1.
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen oder
 
2.
unter Drohung mit oder Anwendung von Gewalt oder
 
3.
unter Einflussnahme auf Politik, öffentliche Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Eine geringere Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Auskünfte nach §§ 11 oder 11a gewonnen werden kann. Die Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn der Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wird der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen oder zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder der Einsatz eines Verfassungsschutzbediensteten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermittelt, zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 länger als 72 Stunden dauern, ist dies unverzüglich der Parlamentarischen Kontrollkommission anzuzeigen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes und des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig, wenn
 
 
1.
die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390, 3391), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen oder
 
 
2.
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach § 100c der Strafprozessordnung (StPO) oder nach §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuches (StGB) verfolgt und der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Abwehr von dringenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist
 
 
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“
 
d)
Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 10 eingefügt:
„(5) Maßnahmen nach Absatz 4 dürfen sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter hat unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Diese Maßnahmen dürfen sich gegen eine Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPO hat, nur richten, wenn diese selbst Verdächtige ist.

(6) Die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel nach Absatz 4 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz, im Falle seiner Verhinderung der hierfür bestimmte Vertreter, den Einsatz anordnen. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 2 Satz 1 G 10 gelten entsprechend.

(7) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Absatz 4 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 G 10 verwendet werden.

(8) Den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach Absatz 4 ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz tätigen Personen ordnet das Landesamt für Verfassungsschutz an. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(9) Für die nachträgliche Mitteilung an die von Maßnahmen nach Absatz 4 Betroffenen gelten § 12 sowie § 13 G 10 entsprechend. Im Fall des Absatzes 8 erfolgt eine nachträgliche Mitteilung an Betroffene in den Fällen, die richterlich überprüfungsbedürftig waren, wenn eine Gefährdung
 
 
1.
des Zwecks der Maßnahme, in deren Rahmen die Schutzmaßnahme für die beim Verfassungsschutz tätige Person durchgeführt wurde, und
 
 
2.
von Leib oder Leben der für den Verfassungsschutz tätigen Person sowie ihrer weiteren Verwendung ausgeschlossen werden kann.
 
 
(10) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Absätzen 4 und 8 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamtes für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ergeht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an ihn. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.“
 
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11 und wie folgt gefasst:
„(11) Die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz bleibt unberührt.“
 
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 12.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nrn. 4, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nicht gespeichert werden. Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 angefallen sind. Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung in Dateien zu überprüfen und spätestens fünf Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 über ein Verhalten nach Eintritt der Volljährigkeit angefallen sind.“
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens 10 Jahre, über Bestrebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 3a spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz oder sein Vertreter stellt fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist.“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die Archivierung gelten die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), in der jeweils geltenden Fassung.“
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Einrichtungsanordnung“ durch das Wort „Errichtungsanordnung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für jede beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung seiner in § 2 genannten Aufgaben einzurichtende automatisierte Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind in einer Errichtungsanordnung festzulegen:
 
 
1.
Bezeichnung der Datei,
 
 
2.
Zweck der Datei,
 
 
3.
Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Art der Daten),
 
 
4.
Anlieferung oder Eingabe,
 
 
5.
Zugangsberechtigung,
 
 
6.
Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer und
 
 
7.
Protokollierung.
 
 
Die Zugangsberechtigung nach Satz 1 Nr. 5 ist auf Personen zu beschränken, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.“
 
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Einrichtungsanordnung“ durch das Wort „Errichtungsanordnung“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 wird das Wort „Notwendigkeit“ durch das Wort „Erforderlichkeit“ ersetzt.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Auskunft aus Akten, die nicht zur Person des Betroffenen geführt werden, wird erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Akten ermöglichen und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Satz 1 findet auf personenbezogene Daten in nicht-automatisierten Dateien, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, entsprechende Anwendung.“
9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 3a“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bestrebungen“ die Worte „oder Tätigkeiten“ eingefügt.
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 11
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch die Worte „Das Landesamt für Verfassungsschutz“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 3 G 10“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 G 10“ ersetzt.
11.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Informationsübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen
 
(1) Ein Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3a erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die dort genannten Schutzgüter vorliegen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3a unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3a erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die dort genannten Schutzgüter vorliegen.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3a unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten sind:
 
1.
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummern oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
 
2.
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
 
3.
Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienste,
 
4.
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
 
(6) Auskünfte nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter, schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Staatsminister des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.

(7) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Kommission nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAG G 10) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313, 317), über die gemäß Absatz 6 beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug darf das Staatsministerium des Innern den Vollzug der Entscheidung bereits vor Unterrichtung der Kommission anordnen. In diesen Fällen ist die Unterrichtung innerhalb von zehn Tagen nachzuholen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit der Einholung von Auskünften. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder für nicht notwendig erklärt, hat das Staatsministerium des Innern unverzüglich aufzuheben.

(8) § 2 Abs. 2 SächsAG G 10 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten erstreckt.

(9) Für die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist § 4 G 10 entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. Für die Mitteilungen an Betroffene findet § 12 Abs. 1 und 3 G 10 entsprechende Anwendung.

(10) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission (§ 16) und das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes in Abständen von höchstens sechs Monaten über die nach den Absätzen 2 bis 5 durchgeführten Maßnahmen; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.“
12.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat der Staatsanwaltschaft und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhinderung oder Verfolgung folgender Straftaten erforderlich ist:
 
a)
von Staatsschutzdelikten nach §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
 
b)
von sonstigen Straftaten, soweit sie in erheblichem Maße gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen das Leben oder gegen Sach- oder Vermögenswerte von erheblicher Bedeutung gerichtet sind,
 
c)
von sonstigen Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, der Motive der Täter oder deren Verbindungen zu einer Organisation zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, sowie
 
d)
von den übrigen Straftaten, soweit das Landesamt für Verfassungsschutz diese Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 erhoben hat, soweit und solange durch die Übermittlung die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht ernstlich gefährdet oder unmöglich wird. Die Entscheidung trifft der Staatsminister des Innern.“
13.
In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
14.
In § 15 Satz 2 werden die Worte „auch“ und „nur“ gestrichen.
15.
§ 16 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Staatsregierung, endet auch seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission.“
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Hierzu gehört auch die Unterrichtung über die nach § 5 Abs. 3, 4 und 8 angeordneten Maßnahmen und die nach § 5 Abs. 9 getroffenen Entscheidungen.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
„Ebenso umfasst die Unterrichtung auch das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Bundesländer sowie das Herstellen des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202, 3217), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „das Gremium“ durch die Worte „die Kommission“ ersetzt.
17.
§ 18 erhält folgende Fassung:
 
„§ 18
Einschränkung von Grundrechten
 
Durch dieses Gesetz können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen (SächsAG G 10) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAG G 10)“.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Oberste Landesbehörde nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390, 3391), ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(2) Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 G 10 ist der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen oder sein Stellvertreter.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 G 10“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 G 10“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 G 10.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten, einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen, Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit den Beschränkungsmaßnahmen stehen, zu gewähren, sowie jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Sie kann hierzu Mitarbeiter der Kommission hinzuziehen. Die Kommission kann dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen des Datenschutzes geben.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die von ihm gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 G 10 vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald dies der Fall ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Kommission festgestellt hat, dass
 
 
1.
diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,
 
 
2.
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und
 
 
3.
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
 
 
Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mehrheitlich. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
c)
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.“
5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auf Aufforderung, mindestens aber zweimal im Jahr, über Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz und nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz können das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ), das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen und des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. August 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 12, S. 313
    Fsn-Nr.: 12-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2003