Sächsisches Disziplinargesetz1
(SächsDG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 12. April 2024

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge gelten als Ruhegehalt.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

1.
von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und
2.
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen sowie
b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlungen.

(2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(3) 1Für Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten oder Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. 2Auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und in § 75 des Sächsischen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung oder einer besonderen Auslandsverwendung leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Vergehen sowohl soldaten- als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, und der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 4
Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 5
Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

1.
Verweis,
2.
Geldbuße,
3.
Kürzung der Dienstbezüge,
4.
Zurückstufung und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung einer Aufwandsentschädigung und Entfernung aus dem Dienst möglich.

(4) 1Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. 2Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend.

§ 6
Verweis

1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. 2Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 7
Geldbuße

1Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. 2Bei Beamtinnen und Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach einem monatlichen Pauschbetrag, der sich aus dem Durchschnitt der Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Dienstbezüge der letzten sechs Monate vor Erlass der Disziplinarverfügung ergibt. 3Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder hat sie oder er diese nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße bis zu einem Betrag von 500 Euro verhängt werden.

§ 8
Kürzung der Dienstbezüge oder einer Aufwandsentschädigung

(1) 1Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2Sie erstreckt sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. 3Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) 1Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt. 3Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird ihr oder sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für den restlichen Zeitraum gekürzt. 4Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) 1Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. 2Sie oder er kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich an den Dienstherrn entrichten. 3Die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) 1Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf eine Beförderung nicht vorgenommen werden. 2Dieser Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

(6) 1Die Kürzung einer Aufwandsentschädigung ist die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Aufwandsentschädigung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 9
Zurückstufung

(1) 1Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. 2Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. 3Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, welche die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) 1Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält sie oder er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) 1Der Beamtin oder dem Beamten darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) 1Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamtinnen und Beamte das Sächsische Beamtengesetz gilt. 2Hierbei steht die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in das die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt nach Absatz 3 gleich.

§ 10
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) 1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2Die Beamtin oder der Beamte verliert die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) 1Die Zahlung der Besoldung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) 1Beamtinnen und Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, erhalten für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihnen bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. 2Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. 3Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit eine Beamtin oder ein Beamter ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 4Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 5Die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. 6Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 80.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei einem Dienstherrn, für dessen Beamtinnen und Beamte das Sächsische Beamtengesetz gilt, bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bekleidet.

(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert sie oder er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) 1Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. 2Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

§ 11
Kürzung des Ruhegehalts

1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 12
Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.

(2) 1Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. 2Eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. 3§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 80.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat.

(4) § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 13
Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) 1Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. 3Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. 4Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er noch während der Dienstzeit aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

§ 14
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

§ 15
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.

(4) Besteht das Dienstvergehen in einer Verletzung der Pflicht zur Mäßigung nach § 33 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder des § 63 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, betragen die Fristen für die Erteilung einer Disziplinarmaßnahme in den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre, des Absatzes 2 sieben Jahre und des Absatzes 3 zehn Jahre.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf wegen solcher Handlungen unterbrochen, die zu deren Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes berechtigen.

(6) 1Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitbestimmung des Personalrats gehemmt. 2Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 16
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) 1Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach fünf Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). 2Wurde die Disziplinarmaßnahme wegen der Verletzung der Pflicht zur Mäßigung nach § 33 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder des § 63 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ausgesprochen, betragen die Fristen nach Satz 1 bei einem Verweis fünf Jahre, bei einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge und einer Kürzung des Ruhegehalts sieben Jahre und bei einer Zurückstufung zehn Jahre. 3Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) 1Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. 2Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.

(3) 1Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. 2Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. 3Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung. 4Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie oder er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. 5Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gemäß Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. 2Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die oder der Dienstvorgesetzte, die oder der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Für die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, gilt § 116 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes.

Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 17
Einleitung von Amts wegen

(1) 1Liegen zureichende Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. 3Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn

1.
zu erwarten ist, dass nach § 14 oder
2.
feststeht, dass nach § 15

eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. 2Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(3) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. 2Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. 3Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) 1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung nicht berührt. 2Bei einer Abordnung geht die sich aus Absatz 1 ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf die neue Dienstvorgesetzte oder den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit diese oder dieser nicht die Ausübung der Pflicht den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 18
Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) 1Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 19
Ausdehnung und Beschränkung

(1) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. 3Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. 4Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Abschnitt 2
Durchführung

§ 20
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. 2Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. 3Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) 1Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. 2Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. 3Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er ist erneut zu laden. 4Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.

§ 21
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

(1) 1Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 2Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. 3Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) 1Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren feststeht, durch das nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist. 2Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

§ 22
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) 1Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. 2Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(3) 1Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 23
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 24
Beweiserhebung

(1) 1Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. 2Hierbei können insbesondere

1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
2.
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen

werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) 1Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 2Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. 2Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. 3Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

§ 25
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige

(1) 1Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) 1Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. 2In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 3Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von der oder dem Dienstvorgesetzten, deren oder dessen allgemeiner Vertretung oder einer oder einem beauftragten Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.

§ 26
Herausgabe von Unterlagen

1Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen, einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. 2Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. 3Für den Antrag gilt § 25 Absatz 3 entsprechend. 4Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 27
Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) 1Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. 2§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 4Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 28
Protokoll

1Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen. 2§ 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 3Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Anfertigung eines Aktenvermerks.

§ 29
Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der oder des Verantwortlichen nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.

(3) 1Soweit das Disziplinarverfahren Handlungen zum Gegenstand hat, die den Verdacht einer Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue aus § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 63 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes rechtfertigen, richten die Dienstvorgesetzten im Rahmen der Feststellung, ob die Pflicht zur Verfassungstreue verletzt wurde, eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz. 2§ 4 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. 3Das von dem Landesamt für Verfassungsschutz übermittelte Ergebnis wird verschlossen zu den Disziplinarakten genommen.

(4) Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, unterrichten die obersten Dienstbehörden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Entscheidungen der Disziplinarorgane zur

1.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und
2.
Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach § 41 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht zu Ende geführt wird.

§ 30
Abschließende Anhörung

1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. 2§ 20 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt werden soll.

§ 31
Abgabe des Disziplinarverfahrens

1Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen ihre oder seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 für nicht ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. 2Diese können das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetze oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Abschnitt 3
Abschlussentscheidung

§ 32
Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 33
Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jede und jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und zur Verhängung von Geldbußen gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann die oder der nach § 87 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 34
Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) 1Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zur Ausübung der Disziplinarbefugnis zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. 3§ 17 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 35
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) 1Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. 2Hält diese oder dieser ihre oder seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat sie oder er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. 3Diese kann das Disziplinarverfahren an die oder den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.

(2) 1Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Absatz 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. 2Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht.

(3) 1Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. 2Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. 3Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht.

§ 36
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) 1Die Antragsfrist beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bei einem Antrag nach Absatz 1 gilt im Fall der Ablehnung des Antrags § 37 Absatz 1 und im Fall seiner Stattgabe § 37 Absatz 2 entsprechend.

§ 37
Kostentragungspflicht

(1) 1Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. 2Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) 1Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. 2Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) 1Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. 2Hat sich die Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind unter denselben Voraussetzungen auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. 4Das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.

(4) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

Abschnitt 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung
von Dienst- oder Anwärterbezügen

§ 38
Zulässigkeit

(1) 1Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgen wird. 2Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden oder im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgen wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

§ 39
Rechtswirkungen

(1) 1Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. 2Sie erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte innehat.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes begründete Verlust der Besoldung fort. 2Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. 3Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 40
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Dienst- oder Anwärterbezüge

(1) Die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Dienst- oder Anwärterbezüge verfallen, wenn

1.
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) 1Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Dienst- oder Anwärterbezüge nachzuzahlen. 2Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten (§ 101 des Sächsischen Beamtengesetzes) angerechnet werden, welche die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

Abschnitt 5
Widerspruchsverfahren

§ 41
Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

(1) 1Vor der Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. 2Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 42
Widerspruchsbescheid

(1) 1Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) 1In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. 2Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 3 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 43
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

1In den Fällen des § 42 Absatz 1 Satz 2 ist der Widerspruchsbescheid der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. 2Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. 3Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. 4Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht.

§ 44
Kostentragungspflicht

(1) 1Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. 2Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. 3Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz und nach den §§ 52 bis 63 des Bundesdisziplinargesetzes nehmen das Verwaltungsgericht Dresden, das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr.

(2) Beim Verwaltungsgericht Dresden wird eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.

§ 46
Kammer für Disziplinarsachen

(1) 1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. 2An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht mit. 3Eine oder einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) 1Für die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) 1Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3.
über die Kosten.

2Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.

§ 47
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

(1) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzerin oder Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben (Landesbeamtenbeisitzerinnen und Landesbeamtenbeisitzer).

(2) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach den §§ 52 bis 63 des Bundesdisziplinargesetzes wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzerin oder Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Bundesdienst an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben (Bundesbeamtenbeisitzerinnen und Bundesbeamtenbeisitzer).

(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 nicht anzuwenden.

§ 48
Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Senat für Disziplinarsachen, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden bestimmt die für die Kammer für Disziplinarsachen erforderliche Anzahl der Bundes- und der Landesbeamtenbeisitzerinnen und -beamtenbeisitzer.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden erstellt getrennte Vorschlagslisten für Bundes- und für Landesbeamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Kammer und des Senates für Disziplinarsachen. 2Hierbei ist jeweils die eineinhalbfache Anzahl der nach Absatz 2 erforderlichen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. 3Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten des Bundes können Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte für die Listen vorschlagen. 4Die obersten Landesbehörden, die Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen und die kommunalen Spitzenverbände können Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes für die Liste vorschlagen. 5In den Listen sind die Beamtinnen und Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen.

(4) 1Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von Bundes- sowie Landesbeamtenbeisitzerinnen und -beisitzern für die Kammer und für den Senat für Disziplinarsachen. 2Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.

§ 49
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Eine Richterin, ein Richter, eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er

1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2.
Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner ist oder war oder die gesetzliche Vertretung der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten innehat oder -hatte,
3.
mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4.
in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war, als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war,
6.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist oder
7.
als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten mitbestimmt hat.

(2) Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.

§ 50
Nichtheranziehung einer Landesbeamtenbeisitzerin
oder eines Landesbeamtenbeisitzers

Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt wurde oder der oder dem die Führung die Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung des Amts nicht herangezogen werden.

§ 51
Entbindung vom Amt der Landesbeamtenbeisitzerin
oder des Landesbeamtenbeisitzers

(1) Die Landesbeamtenbeisitzerin oder der Landesbeamtenbeisitzer ist von ihrem oder seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, ausgesprochen worden ist,
3.
sie oder er den dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen verliert,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 von Anfang an nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Landesbeamtenbeisitzerin oder der Landesbeamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 52
Senat für Disziplinarsachen

Für den Senat für Disziplinarsachen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 47 und 49 bis 51 entsprechend.

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Unterabschnitt 1
Klageverfahren

§ 53
Klageerhebung, Form und Frist der Klage

(1) 1Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. 2Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen. 3Liegen die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) 1Für die Frist und Form der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

§ 54
Nachtragsdisziplinarklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

(2) 1Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren aus und bestimmt eine Frist, in der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. 3Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. 4Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. 5Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) 1Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde. 2Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 60 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. 4Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) 1Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 55
Belehrung der Beamtin oder des Beamten

Die Beamtin oder der Beamte ist von der oder dem Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 56 Absatz 1 und des § 59 Absatz 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

§ 56
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) 1Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) 1Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. 2§ 54 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 57
Beschränkung des Disziplinarverfahrens

1Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. 3Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 58
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. 2Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 59
Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) 1Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge vom Dienstherrn in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. 2Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. 3Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

§ 60
Entscheidung durch Beschluss

(1) 1Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

2Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht eine Beteiligte oder ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 61
Mündliche Verhandlung und Entscheidung durch Urteil

(1) 1Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.

(2) 1Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 2Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

§ 62
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

(2) 1Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. 2Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht.

Unterabschnitt 2
Besondere Verfahren

§ 63
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) 1Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. 2Der Lauf der Fristen ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) 1Liegt ein hinreichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. 2Andernfalls lehnt es den Antrag ab. 3§ 54 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 64
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen bei Gericht beantragen. 2Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten hinsichtlich der Einbehaltung von Ruhegehalt. 3Der Antrag ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 3
Disziplinarverfahren
vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

§ 65
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1) 1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu. 2Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. 5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) 1Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung finden Anwendung.

§ 66
Berufungsverfahren

(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die §§ 54 und 55 sind nicht anzuwenden.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 56 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) 1Beweisanträge, die vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 59 Absatz 2 gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn ihre Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. 3Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 67
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

1Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.

Unterabschnitt 2
Beschwerde

§ 68
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 60 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Anordnung nach § 38 Absatz 1 ausgesetzt wurde, hat aufschiebende Wirkung.

§ 69
Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Abschnitt 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 70
Form, Frist und Zulassung der Revision

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133 und 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 71
Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Abschnitt 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 72
Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7.
die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte, oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) 1Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. 2Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. 3Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren oder in einem Verfahren nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 73
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte das Amt oder den Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 74
Frist, Verfahren

(1) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. 3In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. 4Die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 75
Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) 1Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 76
Mündliche Verhandlung und Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 77
Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) 1Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, erhält diese oder dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. 2Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 62 Absatz 1 und 4 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben der hiernach nachträglich zu gewährenden Besoldung und Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. 2Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

Abschnitt 6
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 78
Kostentragungspflicht

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. 2Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden. 3Spricht das Verwaltungsgericht eine der in § 33 Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen aus, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 56 Absatz 3 Satz 3 oder § 63 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 79
Kosten

(1) 1In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach der Anlage erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes anzuwenden.

(2) 1Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. 2Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.

Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung
und Begnadigung

§ 80
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(2) 1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. 2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(3) 1Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist. 2Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) 1Auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. 4Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

§ 81
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

(1) 1Im Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin, dem ehemaligen Beamten, der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er das eigene Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. 2Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) 1Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit der Beschränkung festzusetzen, dass

1.
die Unterhaltsleistung nicht die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung erreichen darf sowie
2.
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung zusammen nicht den Betrag übersteigen dürfen, der sich als Ruhegehalt nach § 15 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.

2Die Beschränkungen gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung. 3An die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.

(4) 1Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. 2Die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.

§ 82
Begnadigung

(1) 1Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. 2Sie oder er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 61 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend.

Teil 6
Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände

§ 83
Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde

(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

(2) Die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.

§ 84
Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde

1Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können zuständige Dienstvorgesetzte im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Kommen diese der Anweisung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können die Rechtsaufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen.

§ 85
Widerspruchsverfahren

(1) Für das Widerspruchsverfahren der Beamtin oder des Beamten einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Verwaltungs- oder Zweckverbandes ist § 41 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.

(2) 1Den Widerspruchsbescheid erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. 2Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Rechtsaufsichtsbehörde. 3Hat diese die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt sie auch den Widerspruchsbescheid.

Teil 7
Besondere Bestimmungen für sonstige Beamtengruppen sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

§ 86
Beamtinnen und Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Für die Beamtinnen und Beamten der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bestimmt die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung, wem die in diesem Gesetz bezeichneten Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten, der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde zustehen, soweit diese Befugnisse nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmt sind.

§ 87
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

1Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der oder dem Dienstvorgesetzten ausgeübt, die oder der vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zuständig war. 2Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium des Innern, welche Stelle zuständig ist.

Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 88
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern.

§ 89
Übergangsvorschrift

(1) Auf vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, eingeleitete Disziplinarverfahren ist die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) geändert worden ist, und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Dienstbezüge im Sinne der Disziplinarordnung vom 20. März 1996 (SächsGVBl. S. 122) anzuwenden.

(2) Gebühren nach § 79 werden nur für nach dem 27. April 2007 anhängig werdende gerichtliche Verfahren sowie für Verfahren über nach diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben.

Anlage
(zu § 79 Absatz 1 Satz 1)

Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis
Nummer Nr. Buchst. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
Nummer Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
1 Klageverfahren erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
1.1 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360 EUR
1.2 Aberkennung des Ruhegehalts 360 EUR
1.3 Zurückstufung 240 EUR
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist
1.4 Kürzung der Dienstbezüge 180 EUR
1.5 Kürzung des Ruhegehalts 180 EUR
1.6 Geldbuße 120 EUR
1.7 Verweis   60 EUR
1.8 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen worden ist   60 EUR
1.9 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder
3. Beschluss des Gerichts nach § 56 Absatz 3 Satz 3
Die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.8 ermäßigen sich auf 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2 Zulassung und Durchführung der Berufung
2.1 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0
2.2 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
2.3 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5
2.4 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr nach Nummer 2.3 ermäßigt sich auf 0,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.
2.5 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2.4 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr nach Nummer 2.3 ermäßigt sich auf 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3 Revision
3.1 Verfahren über die Revision im Allgemeinen 2,0
3.2 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr nach Nummer 3.1 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.
3.3 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 3.2 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr nach Nummer 3.1 ermäßigt sich auf 1,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
4 Besondere Verfahren
4.1 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen 180 EUR
4.2 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr nach der Nummer 4.1 ermäßigt sich auf 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen   50 EUR
6 Beschwerde
6.1 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen 1,5
6.2 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 1,5
6.3 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,5
6.4 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 ermäßigen sich auf 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
6.5 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen   50 EUR

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