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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kita-Investitionen

Vollzitat: VwV Kita-Investitionen vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 250), die durch die Richtlinie vom 23. April 2008 (SächsABl. S. 706) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(VwV Kita-Investionen)

Vom 24. Januar 2007

[Geändert durch VwV vom 23. April 2008 (SächsABl. S. 706) mit Wirkung vom 1. Januar 2008]

I
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. S. 122, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen sowie für die Ausstattung von Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in den jeweils geltenden Fassungen, im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

Mit der Zuwendung sollen die Kommunen im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach §§ 3, 11 und 13 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), unterstützt werden.

II
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist

a)
die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen sowie
b)
die Ausstattung von Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen.

III
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreie Städte, die die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit im Falle der Förderung nach Ziffer II Buchst. a an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und im Falle der Förderung nach Ziffer II Buchst. b an die Gemeinden (Endempfänger) weiterreichen können. Bei einer Förderung nach Ziffer II Buchst. a kann in begründeten Ausnahmefällen auch der Träger der geförderten Maßnahme Endempfänger sein, sofern er Eigentümer oder Erbbauberechtigter der zuwendungsrelevanten Immobilie ist.

IV
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflegestelle muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein.
2.
Die dem Endempfänger zu bewilligende Zuwendung darf für Plätze
 
a)
für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in Kindergrippen und Kinderteagespflegestellen höchstens 75 Prozent beziehungsweise
 
b)
für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Vollendung der 4. Klasse in Kindergärten und Horten höchstens 50 Prozent
 
der förderfähigen Ausgaben betragen.
3.
Bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen nach Ziffer II Buchst. a soll sich der Endempfänger an der Maßnahme angemessen, in der Regel jedoch mit mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, beteiligen. Soweit dieser nicht zugleich Träger der Kindertageseinrichtung ist, soll sich der Träger der geförderten Maßnahme mit mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben beteiligen.
4.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat gemäß § 13 Satz 2 SächsKitaG angemessene Zuschüsse zu den Baukosten der Kindertageseinrichtungen zu leisten. Diese sollen mindestens 10 vom Hundert der gemäß Ziffer VI Nr. 3 zur Verfügung gestellten Mittel betragen.
5.
Sind Gemeinden Zuwendungsempfänger beziehungsweise Endempfänger gemäß Ziffer III und Träger der Kindertageseinrichtung, ist der Bewilligungsbehörde die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft nachzuweisen.
6.
Bei der Förderung von Kindertagespflegestellen nach Ziffer II Buchst. b soll sich die Gemeinde angemessen, in der Regel jedoch mit mindestens 10 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, beteiligen.

V
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die Weitergabe der Mittel an die Endempfänger erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
2.
Förderfähig sind bei Neubauten von Kindertageseinrichtungen sowie bei der Neuschaffung von Plätzen einschließlich der Erstausstattung bis zu 11 900 EUR pro Platz.
3.
Förderfähig sind bei Sanierungsarbeiten von Kindertageseinrichtungen bis zu 9 000 EUR pro Platz, insbesondere zur
 
a)
Behebung von Sicherheitsmängeln einschließlich Brandschutzmängeln,
 
b)
Verbesserung der sanitären Anlagen,
 
c)
Dachsanierung, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern, Fußböden und Türen,
 
d)
Umbauten zur Verbesserung der Gruppenräume,
 
e)
Ablösung von asbesthaltigen Materialien,
 
f)
Veränderungen der Freispielfläche entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen,
 
g)
barrierefreien Ausgestaltung der Einrichtung.
4.
Förderfähig sind bei Modernisierungsmaßnahmen von Kindertageseinrichtungen investive Ausgaben, insbesondere zur Verbesserung der Ausstattung der Einrichtung bis zu 9 000 EUR pro Platz.
5.
Förderfähig sind für das Instandsetzen der kindbezogenen Räume sowie die Ausstattung von Kindertagespflegestellen bis zu 1 000 EUR pro Platz.
6.
Bei Neubauten von Kindertageseinrichtungen soll die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522) berücksichtigt werden.

VI
Zuständige Behörden und Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesjugendamt. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landjugendhilfegesetzes ( LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168) geändert worden ist.
2.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales teilt der Bewilligungsbehörde mit, über welches Mittelvolumen die Landkreise und kreisfreien Städte pro Haushaltsjahr verfügen können. Grundlage sind die Anzahl der Kinder unter 3 Jahren auf Basis der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamtes Sachsen sowie die dem Staatsministerium für Soziales zum 1. April 2006 des Vorjahres gemeldeten Kinder in Kindergarten und Hort je Landeskreis beziehungsweise kreisfreie Stadt. Die Bewilligungsbehörde gibt diese Information an die Landkreise und kreisfreien Städte weiter.
3.
Die Landkreise und kreisfreien Städte beantragen die Zuwendung auf der Grundlage eines Antrages mit Projektliste (Anlage 1) bei der Bewilligungsbehörde. Dabei ist die auf der Grundlage von Ziffer IV Nr. 2a beantragte Zuwendung mit Angabe der zu fördernden Plätze gesondert auszuweisen. Die Bewilligungsbehörde erlässt auf der Basis der gestellten Anträge einen Bescheid je Landkreis beziehungsweise je kreisfreier Stadt, in dem die Förderung auf der Grundlage von Ziffer IV Nr. 2a gesondert ausgewiesen wird und die Modalitäten für die Weiterreichung, Verwendung und Prüfung der Zuwendung festgeschrieben sind. Dabei ist die Prioritätensetzung der Landkreise und kreisfreien Städte zu beachten. Im Rahmen der Bedarfsplanung sollen Projekte, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK), Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) sowie Städtebauliche Entwicklungskonzepte (SEKo) dienen, vorrangig gefördert werden.

VII
Nachweisverfahren

1.
Der Erstempfänger prüft die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der weitergereichten Zuwendungen in eigener Zuständigkeit. Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen an die kreisfreien Städte ist für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertageseinrichtungen die Bewilligungsbehörde zuständig.
2.
Der Erstempfänger hat der Bewilligungsbehörde innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis, gegliedert nach Einzelmaßnahmen (Anlage 2), vorzulegen. Dabei ist die Verwendung der Mittel gemäß Ziffer II Nr. 2a gesondert auszuweisen. Unabhängig davon haben die Landkreise und kreisfreien Städte der Bewilligungsbehörde bis spätestens 10. September des laufenden Jahres mitzuteilen, wie viele Plätze im Rahmen der Förderung nach Ziffer IV Nr. 2a und 2b neu geschaffen, saniert oder modernisiert wurden. Die Bewilligungsbehörde leitet dieses Daten umgehend an das Staatsministerium für Soziales weiter.
3.
Die Bewilligungsbehörde ist für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Mittel zuständig.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Pauschalen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII
Sonderregelung für die Förderung von betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen

1.
Sofern keine Förderung im Rahmen der den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß Ziffer VI Nr. 3 zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt, können die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen, in denen vorrangig Kinder der Beschäftigten eines Unternehmens betreut werden und an deren Kosten sich das Unternehmen in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Lage beteiligt (betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen), unabhängig davon, ob sich die Einrichtung im Bedarfsplan befindet, gefördert werden.
2.
Zuwendungsempfänger können Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sein, die Träger einer solchen Kindertageseinrichtung sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auch der Träger der geförderten Maßnahme Zuwendungsempfänger sein, sofern er Eigentümer oder Erbbauberechtigter der zuwendungsrelevanten Immobilie ist.
3.
Grundlage für die Förderung sind die in Ziffer V Nr. 2 bis 4 genannten förderfähigen Ausgaben pro Platz. Die aus Landesmitteln zu bewilligende Zuwendung kann bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 200 000 EUR betragen. Sie wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
4.
Bei im Bedarfsplan enthaltenen betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen kann die gemäß Ziffer IV Nr. 4 geforderte finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch andere Mittel ersetzt werden.
5.
Die übrigen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten entsprechend.
6.
Bewilligungsbehörde für diese Maßnahmen ist das Sächsische Landesjugendamt.
7.
Die Anträge sind unter Verwendung des Musters 1a zu § 44 SäHO insbesondere mit detaillierter Projektbeschreibung, Anzahl der Plätze, Aufschlüsselung nach Kostenarten und Finanzierungsübersicht bis spätestens 1. Mai des laufenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten.

IX
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen zur Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen (VwV Kita-Invest) vom 6. Juli 2005 (SächsABl. S. 684) außer Kraft.

Dresden, den 24. Januar 2007

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 7, S. 250
    Fsn-Nr.: 5581-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 26. April 2012