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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur investiven Förderung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur investiven Förderung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom 23. April 2007 (SächsABl. S. 611), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur investiven Förderung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Vom 23. April 2007

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden ist, Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Zweck der Förderung
 
Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen benötigen sehr differenzierte begleitende und unterstützende Hilfen sowie eine entsprechende Förderung und Betreuung, damit sie gleichberechtigt am Leben der Gesellschaft teilnehmen können und behinderungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat Sachsen fördert den Bau, die Sanierung und Modernisierung sowie den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen und die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und baulicher Anlagen. Die staatliche Förderung erfolgt unter dem Aspekt der vorrangigen Nutzung vorhandener Versorgungsstrukturen sowie der sinnvollen und flexiblen Verknüpfung einzelner Betreuungsbausteine (Netzwerke).
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Investitionen, insbesondere:
2.1
Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche,
2.2
Wohnstätten mit interner und mit externer Tagesstruktur einschließlich Außenwohngruppen,
2.3
Werkstätten für behinderte Menschen,
2.4
Förder- und Betreuungsbereiche,
2.5
sonstige Einrichtungen zur Förderung der Teilhabe und Integration,
2.6
Kleinmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 100 000 EUR, insbesondere
 
a)
Erstausstattung für zusätzlich zu schaffende Plätze in Werkstätten für behinderte Menschen, Förder- und Betreuungsbereichen oder Außenwohngruppen oder
 
b)
sonstige Maßnahmen an Einrichtungen nach den Nummern 2.1 bis 2.5,
2.7
Maßnahmen des barrierefreien Bauens bei bestehenden, öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind
 
a)
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.6 Träger, die in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen tätig sind,
und
 
b)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 die jeweiligen Eigentümer.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 kann unter folgenden Voraussetzungen bewilligtwerden:
 
a)
Es liegt eine Bedarfsbestätigung des örtlich zuständigen Landkreises oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt und des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen vor. Bei überregionalen Einrichtungen erfolgt die Bedarfsbestätigung durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen in Abstimmung mit dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Maßnahme stattfindet. Bei Werkstätten für behinderte Menschen ist außerdem eine Bedarfsbestätigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
 
b)
Es liegt eine schriftliche Zustimmung zum Vorhaben und dem zu Grunde liegenden Bau-/Raumprogramm vom örtlich zuständigen Landkreis oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt, vom Kommunalen Sozialverband Sachsen und bei Werkstätten für behinderte Menschen auch vom Technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes sowie gegebenenfalls von anderen beteiligten Zuwendungsgebern vor. Bei überregionalen Einrichtungen ist die Zustimmung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht erforderlich.
 
c)
Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oder Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts mit entsprechender Zweckbindung sein. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
 
d)
Der Zuwendungsempfänger muss Fördermöglichkeiten anderer Zuwendungsgeber ausschöpfen.
 
e)
Sind Kommunen Einrichtungsträger und Zuwendungsempfänger, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushaltsund Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 7. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
4.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.6 Buchst. a ist eine Bedarfsbestätigung entsprechend Nummer 4.1 Buchst. a erforderlich.
4.3
Der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige Kreisfreie Stadt muss sich in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligen. Dieser Kommunalanteil ist bei überregionalen Einrichtungen sowie bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 Buchst. a nicht erforderlich.
4.4
Von einer überregionalen Einrichtung ist in der Regel auszugehen, wenn wegen der Besonderheiten des zu betreuenden Personenkreises – insbesondere wegen landesweit geringer Fallzahlen – oder der besonderen Konzeption der Einrichtung die Versorgung durch regionale Angebote nicht möglich oder nicht wirtschaftlich erscheint.
4.5
Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger aufzubringen. Er kann hierfür auch Zuwendungen der Aktion Mensch, Spenden oder andere zweckgebundene Einnahmen außer öffentlichen Zuschüssen verwenden.
5.
Art und Umfang der Förderung, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt. Bei mehreren Zuwendungsgebern ist die Finanzierungsart abzustimmen.
5.2
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent, der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nach den Kostengruppen 300 bis 700 der DIN 276. Im Einzelnen sind bei Neubauten zuwendungsfähig:
 
a)
in Einrichtungen der Ganztagsbetreuung für behinderte Kinder und Jugendliche pro Platz bis zu 30 500 EUR, davon bis zu 2 500 EUR für die Ausstattung,
 
b)
in Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen/Heilpädagogischen Gruppen pro Platz bis zu 40 500 EUR, davon bis zu 3 000 EUR für die Ausstattung,
 
c)
in Wohnstätten für Kinder und Jugendliche und in Wohnstätten für erwachsene behinderte Menschen pro Platz bis zu 57 000 EUR, davon bis zu 3 800 EUR für die Ausstattung, beziehungsweise bei erheblichen Bewegungseinschränkungen pro Platz bis zu 70 000 EUR, davon bis zu 6 700 EUR für die Ausstattung,
 
d)
in Außenwohngruppen pro Platz bis zu 45 000 EUR, davon bis zu 3  000 EUR für die Ausstattung,
 
e)
in Werkstätten für behinderte Menschen pro Platz bis zu 33 500 EUR, davon bis zu 3 300 EUR für die Ausstattung; aufgrund des Produktionsprofils sind Ausnahmen möglich,
 
f)
bei der Einrichtung zusätzlicher Werkstattplätze in einem vorhandenen Werkstattgebäude nach Nummer 2.6 Buchst. a für eine Erstausstattung pro Platz bis zu 1 250 EUR ohne Umsatzsteuer,
 
g)
in Förder- und Betreuungsbereichen pro Platz bis zu 44 000 EUR, davon bis zu 4 800 EUR für die Ausstattung,
 
h)
in den Fällen der Nummern 2.5, 2.6 Buchst. b und Nummer 2.7 die bei Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlichen Gesamtausgaben.
5.4
Grundsätzlich dürfen die Ausgaben für einen Um- und Ausbau 75 Prozent der Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten.
5.5
Bei Erweiterungen bestehender Einrichtungen sowie bei der Errichtung kombinierter Einrichtungen sind Einsparmöglichkeiten durch Synergieeffekte zu nutzen.
6.
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
6.2
Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.3
Bei Projekten nach den Nummern 2.1 bis 2.5 leitet die Bewilligungsbehörde den vollständigen Antrag an den Kommunalen Sozialverband Sachsen und bei Werkstätten für behinderte Menschen auch an den Technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes zur Prüfung des Bau-/Raumprogramms und Erteilung der Zustimmung nach Nummer 4.1 Buchst. b weiter.
6.4
Die Zweckbindungsfrist beträgt für die mit den Fördermitteln errichteten oder umgebauten Gebäude 25 Jahre und im Übrigen 10 Jahre.
6.5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO (VwV-SäHO) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die baufachlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
7.
Ausnahmeregelung
 
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen Ausnahmen oder Abweichungen von den in Nummern 3 bis 6.4 festgelegten Förderkriterien zulassen. Bei Kleinmaßnahmen nach Nummer 2.6 ist eine Abstimmung nach Satz 1 nicht erforderlich.
8.
Übergangsregelung
 
Für Maßnahmen, für die der Zuwendungsantrag nach dem 1. Januar 2006 und vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt worden ist, sind grundsätzlich die Förderbedingungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61) anzuwenden, wenn der Bewilligungsbescheid vor dem 31. Dezember 2008 erlassen wird. Nummer 7 bleibt unberührt.
9.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
9.1
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
9.2
Gleichzeitig treten die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899), und die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Koordinierungsausschuss für Einrichtungen der Behindertenhilfe (KAB) vom 8. Juli 1993 (SächsABl. S. 1068), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899), außer Kraft.

Dresden, den 23. April 2007

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 20, S. 611
    Fsn-Nr.: 5584-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Mai 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015