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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Vom 18. Juli 2008

Aufgrund von § 19 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen (Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO) vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „beim Regionalschulamt“ werden durch die Wörter „bei der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „gegebenenfalls die Wahl gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 3“ durch die Angabe „gegebenenfalls den Antrag gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3; die Erklärung über die Prüfungsfächer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a kann bis zwei Werktage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen nachgereicht werden“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Regionalschulamt“ durch die Wörter „Die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Nr. 5 und § 18 Abs. 5 Satz 4 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
3.
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache enthält keinen praktischen Teil.“
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich
 
 
1.
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers auf
 
 
 
a)
eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder die schriftlich geprüfte Fremdsprache und
 
 
 
b)
eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie
 
 
2.
auf die Fächer Physik, Chemie und Biologie.
 
 
Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ersetzt die Sächsische Bildungsagentur die mündliche Prüfung
 
 
1.
in einem Fach durch die Leistungen der Jahrgangsstufe 12 in diesem Fach, wenn die Anforderungen an diese Leistungen den Prüfungsanforderungen gleichwertig sind, und
 
 
2.
in einem der in Satz 1 Nr. 2 genannten Fächer durch die Jahresarbeit, die der Prüfungsteilnehmer in der Jahrgangsstufe 12 erarbeitet hat.
 
 
Wird einem Antrag gemäß Satz 2 entsprochen, ist der Prüfungsausschuss an die Bewertung der Leistungen durch die Waldorfschule gebunden.
 
 
(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend, wenn nicht eine Ersetzung gemäß Absatz 2 Satz 2 erfolgt.“
5.
In § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1, § 19 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 werden die Wörter „vom Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „von der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
6.
In § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
7.
In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „, die aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Abschlussprüfung nicht bestehen würden,“ gestrichen.
8.
In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16) geändert worden ist“ durch die Angabe „zuletzt durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
9.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
10.
In § 18 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 und 9 Satz 2, §§ 19, 22 Abs. 2, § 23 Satz 1 sowie § 26 Abs. 2 wird nach der Angabe „OAVO“ jeweils die Angabe „, in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung,“ eingefügt.
11.
In § 20 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter „das zuständige Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
12.
In § 26 Abs. 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 325)“ die Angabe „, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen (Prüfungsverordnung Waldorfschulen – WaldorfPVO) vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „besonderer“ wird durch das Wort „Besonderer“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „150“ wird durch die Angabe „165“ ersetzt.
2.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Gliederung der Prüfung, Prüfungsfächer
 
(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen richtet sich nach § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der schriftliche Teil umfasst die Prüfung in vier Fächern. Es müssen Kenntnisse in zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskursfächer) und in zwei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkursfächer) nachgewiesen werden.
(3) Für die Leistungskursfächer sind folgende Kombinationen zulässig:
 
1.
Deutsch – Mathematik;
 
2.
Deutsch – Fremdsprache;
 
3.
Deutsch – Chemie oder Physik;
 
4.
Deutsch – Geschichte;
 
5.
Deutsch – Musik oder Kunst;
 
6.
Mathematik – Fremdsprache;
 
7.
Mathematik – Chemie oder Physik;
 
8.
Mathematik – Geschichte;
 
9.
Mathematik – Musik oder Kunst.
 
(4) Durch die vier schriftlichen Prüfungsfächer müssen die Aufgabenfelder nach § 5 Satz 1 OAVO abgedeckt sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich die Fächer Mathematik und Deutsch befinden. Als Grundkursfächer können Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Chemie und Physik schriftliche Prüfungsfächer sein.
(5) Der mündliche Teil umfasst die Prüfung in vier, nicht bereits schriftlich geprüften Fächern. Zugelassen werden nur Prüfungsteilnehmer, die den schriftlichen Teil gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 bestanden haben. In zwei mündlichen Prüfungsfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers an die Stelle der mündlichen Prüfung die Leistungen der Jahrgangsstufe 13 treten. Dies gilt nicht für die Fremdsprache. Die Entscheidung trifft die Sächsische Bildungsagentur.
(6) Unter den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind, müssen sich zwei Fremdsprachen sowie eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie befinden.
(7) Fächer der mündlichen Prüfungen können nur Prüfungsfächer gemäß § 23 Abs. 7 und 8 OAVO sein.
(8) In einem Prüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn
 
1.
die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit null Punkten bewertet worden ist oder
 
2.
der Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung beantragt.
 
§ 23 Abs. 10 Satz 2 OAVO gilt entsprechend.“
3.
In den §§ 19 und 24 Abs. 2 und 5 wird das Wort „besonderen“ jeweils durch das Wort „Besonderen“ ersetzt.
4.
In den §§ 19, 22 Abs. 2 und § 23 Satz 1 wird die Angabe „, in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung,“ jeweils gestrichen.
5.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 26a“ wird durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
 
b)
In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „besondere“ jeweils durch das Wort „Besondere“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 1 werden die Wörter „, sie kann aus der Jahresarbeit des Schülers in der Jahrgangsstufe 12 entwickelt werden und muss einen deutlich nachweisbaren Zuwachs gegenüber der Jahresarbeit aufweisen“ gestrichen.
6.
In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 9 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
7.
In § 21 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
8.
In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 37“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
9.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 9“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
10.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „dreizehn“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „elf“ durch das Wort „zwölf“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Wurde in einem Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet:
 
 
1.
ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 6,5 multipliziert und addiert. Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;
 
 
2.
ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und addiert. Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;
 
 
3.
mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor sechs multipliziert und addiert;
 
 
4.
mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor vier multipliziert und addiert.“
 
d)
In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „220“ ersetzt.
11.
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Abiturprüfung gelten die §§ 17, 23 Abs. 1, §§ 26, 28 Abs. 3, §§ 29 bis 31, 33, 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 bis 8 sowie §§ 37 und 38 OAVO entsprechend.“

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Dresden, den 18. Juli 2008

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 11, S. 491
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008