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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Erlass und zur Änderung futtermittel- und strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Erlass und zur Änderung futtermittel- und strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2011 (SächsGVBl. S. 61)

Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Erlass und zur Änderung futtermittel- und strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften

Vom 16. Februar 2011

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von
 
a)
§ 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist,
 
b)
§ 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1936) geändert worden ist, und § 5 Satz 1 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-Verordnung – FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2657) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 238), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 SächsVwOrgG und dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 18. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 458), in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 SächsVwOrgG im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und
 
c)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130), geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 191),
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG,
 
b)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsStrVAG und
 
c)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 SächsStrVAG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – ZuLaFoVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 162, 163), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 7 Nr. 41“ durch die Angabe „§ 7 Nr. 39“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummern 25 und 26 werden gestrichen.
 
b)
Die Nummern 27 bis 43 werden die Nummern 25 bis 41.

Artikel 2
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Übertragung der Zuständigkeit im Futtermittel- und Verfütterungsverbotsrecht
(SächsFuttMZuVO)

Artikel 3
Änderung der Futtermittelsachkunde-Verordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung – SächsFuttMSachkVO) vom 18. April 2006 (SächsGVBl. S. 121), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 455), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
In § 1 Abs. 1, 2 und 3, den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
3.
In § 1 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt.
4.
In § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „Die zuständige Behörde“ ersetzt.
5.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Strahlenschutz-
vorsorgezuständigkeitsverordnung

Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung – SächsStrVZuVO) vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2009 (SächsGVBl. S. 511), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
 
 
 
„b)
der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Futtermitteln, soweit nicht die Zuständigkeit in Buchstabe c abweichend geregelt ist,“.
 
 
bb)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und vor dem Wort „Futtermitteln“ wird das Wort „wirtschaftseigenen“ eingefügt.
 
 
cc)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „a bis c“ durch die Angabe „a bis d“ ersetzt.
3.
§ 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG
 
 
a)
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen,
 
 
b)
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen,“.
4.
In § 8 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 7 Satz 1 Nr. 1 und 2“ die Angabe „Buchst. b“ eingefügt.
5.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Bestimmung zur Fachaufsicht
 
Die Fachaufsicht über
 
1.
die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 und
 
2.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
 
wird durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.“

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Februar 2011

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 2, S. 61
    Fsn-Nr.: 630-18A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2011