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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 186)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes
und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Vom 16. Februar 2006

[berichtigt 16. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 186)]

Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Meldegesetzes

Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2003 (SächsGVBl. S. 697), wird wie folgt geändert:

  1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 (aufgehoben)“.
 
b)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Übernahme von Daten in das zuständige kommunale Archiv“.
 
c)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Einfache Melderegisterauskunft an Private“.
 
d)
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe zu § 32a eingefügt:
„§ 32a Erweiterte Melderegister- und Gruppenauskunft an Private“.
 
e)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Einschränkung von Grundrechten“.
 
f)
Die Angabe zu § 37a wird gestrichen.
 
g)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (aufgehoben)“.
  2.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den Einwohnern“ durch die Wörter „bei den Betroffenen“ ersetzt.
  3.
In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gemeinden“ ein Komma und die Wörter „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
  4.
§ 3 wird aufgehoben.
  5.
In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Sächsische Datenschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
  6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 8 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 9 bis 19 werden die Nummern 8 bis 18.
 
 
cc)
In der neuen Nummer 8 werden die Wörter „, Eltern von Kindern nach Nummer 16“ gestrichen.
 
 
dd)
In der neuen Nummer 11 werden nach dem Wort „Wohnungsnummern“ die Wörter „; bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland“ eingefügt.
 
 
ee)
Die neuen Nummern 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:
 
 
 
„13.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
 
 
 
14.
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
 
 
 
15.
minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Sterbetag),
 
 
 
16.
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises oder Passes oder Passersatzes,“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
für die Mitwirkung bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren die Tatsache, dass der Betroffene
 
 
 
 
a)
von der Wahlberechtigung oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
 
 
 
 
b)
als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland [Europawahlgesetz – EuWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 [BGBl. I S. 423, 555], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 [BGBl. I S. 1655] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat zu speichern, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,“.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Religionszugehörigkeit des Ehegatten,“ durch die Wörter „rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft,“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Pflege- oder“ gestrichen.
 
 
dd)
In Nummer 3 werden die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182),“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186, 1192) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
ee)
In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 5 bis 8 angefügt:
 
 
 
„5.
für die Mitwirkung bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721, 726) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
 
 
 
6.
für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
 
 
 
7.
für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2811) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
 
 
9.
für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.“
  7.
In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 17“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 16“ und die Angabe „6 bis 8 und 10 bis 14“ durch die Angabe „6, 7 und 9 bis 13“ ersetzt.
  8.
§ 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Bildung der internen Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 und der Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur die in § 5 Abs. 1 genannten Daten verwendet werden.“
  9.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „Nr. 2 bis 6 und 8“ ersetzt.
10.
Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Meldebehörden haben die in den Melderegistern gespeicherten Meldedaten nach dem Stand der Technik gegen elektronische Angriffe von außen zu schützen.“
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, wenn er
 
 
1.
seinen Aufenthalt im Ausland nimmt,
 
 
2.
lediglich eine von mehreren Wohnungen, für die er im Inland gemeldet ist, aufgibt, ohne eine neue Wohnung zu beziehen, oder
 
 
3.
nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Wohnung im Inland bezieht.“
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Meldepflichtige Personen, für die eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, können sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; hierbei muss die Bevollmächtigung durch Vorlage einer öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1079) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht nachgewiesen werden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung.“
 
b)
Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung.“
13.
Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
 
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben und den Personalausweis oder Reisepass vorzulegen, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer elektronischen qualifizierten Signatur nach dem Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012), in der jeweils geltenden Fassung, über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 SächsDSG eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen. Die Meldebehörde hat den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers und die Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen. Die Anmeldung mittels qualifizierter elektronischer Signatur über den Zugang nach Satz 2 ist unzulässig, wenn der Meldepflichtige
 
a)
aus dem Ausland zuzieht oder
 
b)
bei der Anmeldung anstelle des Namens ein Pseudonym in einem qualifizierten Zertifikat verwendet.
 
(2) Die Meldepflicht ist abweichend von Absatz 1 erfüllt, wenn
 
1.
die Meldebehörde dem Meldepflichtigen die von ihm zu fordernden Angaben schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis gibt (vorausgefüllter Meldeschein) und
 
2.
der Meldepflichtige die Angaben auf ihre Richtigkeit prüft, unzutreffende Angaben korrigiert, fehlende Angaben ergänzt und diesen Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versehen an die Meldebehörde übermittelt.
 
(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Meldebehörde (Zuzugsmeldebehörde) der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) übermitteln, um die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzufordern. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 1. BMeldDÜV) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der volljährigen Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, strafbewehrt ist.
(5) Der Meldepflichtige erhält eine schriftliche oder elektronische Meldebestätigung.
(6) Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldescheins. Gibt die Meldebehörde dem Meldepflichtigen aus den von ihr gespeicherten Daten einen vorausgefüllten Abmeldeschein schriftlich zur Kenntnis, ist die Abmeldepflicht erfüllt, wenn der Meldepflichtige die Angaben auf ihre Richtigkeit prüft, unzutreffende Angaben korrigiert, fehlende Angaben ergänzt und den aktualisierten vorausgefüllten Abmeldeschein unterschreibt. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Der Meldepflichtige kann eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheins beauftragen.
(7) Für die Ausgabe der Meldescheine, die Bearbeitung der An- oder Abmeldung sowie die Erteilung der Meldebestätigung werden Kosten nicht erhoben.
 
§ 14
Sonstige Pflichten
 
Soweit es für die Aufgaben der Meldebehörde erforderlich ist, hat auf Verlangen der Meldebehörde
 
1.
der Meldepflichtige
 
 
a)
der Meldebehörde die zur An- oder Abmeldung erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis seiner Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
 
 
b)
persönlich zu erscheinen,
 
2.
der Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber oder deren Beauftragte Auskunft darüber zu geben, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben.
 
Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 15) trifft die Pflicht nach Satz 1 Nr. 2 den Schiffseigner oder den Reeder. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.“
14.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 10 Abs. 2, §§ 13 und 14 Satz 1 Nr. 1 gelten entsprechend.“
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.
15.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Solange jemand für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist, werden Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 nicht begründet, wenn er
 
 
1.
für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht,
 
 
2.
eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Dienst bei der Bundeswehr, bei der Bundespolizei, Polizeivollzugsdienst, Zivildienst zu leisten oder eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,
 
 
3.
als Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Beamter der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht oder
 
 
4.
aufgrund einer richterlichen Entscheidung in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wird.
 
 
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.
 
(2) Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 werden ferner nicht begründet, wenn jemand, der sonst im Ausland wohnt, für nicht länger als zwei Monate in das Inland zuzieht. Wer bei Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 10 Abs. 1).“
 
b)
In Absatz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
16.
In § 17 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.
17.
§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
 
b)
In Satz 5 wird das Wort „Kalenderjahres“ durch das Wort „Jahres“ ersetzt.
18.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 4, § 33 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 32 Abs. 2 Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 32a Abs. 1 Satz 3)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 4“ ersetzt.
19.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 24
Auskunft an den Betroffenen
 
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
 
1.
die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen,
 
2.
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
 
3.
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von Datenübermittlungen.
 
Auf dieses Recht hat die Meldebehörde den Betroffenen bei der Anmeldung hinzuweisen. Sie bestimmt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
 
1.
sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
 
2.
sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
 
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
 
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
 
1.
soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten und bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht gestattet werden darf,
 
2.
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 BGB.
 
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.
(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
20.
Dem § 25 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Die in Absatz 2 genannten Datenempfänger haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 3 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 AO 1977, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.“
21.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 unverzüglich nach dem Wegzug des Einwohners und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen. Daten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 sind unverzüglich nach der Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.“
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 11 und 15 bis 17“ durch die Angabe „Nr. 10 und 14 bis 16“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „1 bis 4, 12 und 19“ durch die Angabe „1 bis 3, 6, 7, 11, 12 und 18 sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5“ ersetzt und nach dem Wort „Wahlzwecke“ die Wörter „oder für die Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 5 Abs. 2 Nr. 5“ eingefügt.
22.
§ 27 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 27
Übernahme von Daten in das zuständige kommunale Archiv
 
Vor Löschung der Daten oder nach Ablauf der in § 26 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist sind die Daten dem zuständigen kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht, wenn die Speicherung unzulässig war. Übernommene Daten sind nach Maßgabe der archivrechtlichen Vorschriften zu verwahren.“
23.
§ 28 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 28
Regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
 
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch elektronische Datenübermittlung der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten.
(2) Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Die Meldenummer nach § 4a Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzugeben.
(3) Werden die in § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben, sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) In den Fällen des § 34 Abs. 1 und 2 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(5) Für das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung (Datenübertragung) zwischen den Meldebehörden des Landes ist die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend anzuwenden, soweit eine Rechtsverordnung nach § 36 Nr. 6 keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5 vor.“
24.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Daten“ werden die Wörter „von Einwohnern“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„6.
gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen, gegebenenfalls Wohnungsnummern, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,“.
 
 
cc)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„12.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,“.
 
 
dd)
In Nummer 13 wird das Wort „Auskunftssperren“ durch das Wort „Übermittlungssperren“ ersetzt.
 
 
ee)
In Nummer 14 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
 
 
ff)
Die Nummern 15 bis 17 werden gestrichen.
 
b)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
 
 
1.
in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
 
 
2.
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
 
 
3.
der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
 
 
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 4 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht, keine Übermittlungssperre nach § 30 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 1 oder 2 vorliegt und die datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 gewährleistet sind.“
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundeskriminalamt,“ die Wörter „der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst,“ und nach dem Wort „Justizvollzugsanstalt“ die Wörter „, einem Finanzamt als Steuerstrafverfolgungsbehörde“ eingefügt.
 
d)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Regelmäßige Datenübermittlungen an den Landkreis, dem die Meldebehörde angehört, sind zulässig, soweit die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und deren Einrichtung oder wesentliche Änderung der oberen Fachaufsichtsbehörde unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen und der zu übermittelnden Daten schriftlich angezeigt wurde.“
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Empfänger darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. In den Fällen des § 34 Abs. 1 und 2 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.“
 
f)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „Absätze 1, 2 und 6“ die Angabe „sowie § 25 Abs. 2 und 4“ eingefügt.
25.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 9 werden die Wörter „bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,“ angefügt.
 
 
bb)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„11.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, bei Verheirateten oder Lebenspartnern auch Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft,“.
 
 
cc)
In Nummer 13 wird das Wort „Auskunftssperren“ durch das Wort „Übermittlungssperren“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird bis einschließlich des Doppelpunktes wie folgt gefasst:
„Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:“.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Auskunftssperren“ durch das Wort „Übermittlungssperren“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 1 Nr. 7 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
 
 
 
„8.
Anschrift des Ehegatten.“
 
c)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 29 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
26.
In § 31 Nr. 7 wird das Wort „Auskunftssperren“ durch das Wort „Übermittlungssperren“ ersetzt.
27.
§ 32 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 32
Einfache Melderegisterauskunft an Private
 
(1) Die Meldebehörde darf anderen als den in §§ 24 und 29 bezeichneten Personen und Stellen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner beantragt.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
 
1.
der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
 
2.
der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 5 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
 
3.
die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.
 
Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten Daten gewährleisten. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(3) Die einfache Melderegisterauskunft nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, wenn für die Meldebehörde Grund für die Annahme besteht, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
(4) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Für die elektronische Darstellung der Meldedaten (inhaltliche Satzbeschreibung) ist § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV einzuhalten. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Betroffenen sind spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch einmalige öffentliche Bekanntmachung und bei jeder Anmeldung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Absatz 3 findet keine Anwendung.
(5) Der automatisierte Abruf über das Internet kann nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG auch über das Kommunale Kernmelderegister (KKM) erfolgen. Absatz 4 Satz 1, 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung hat spätestens einen Monat vor der Freischaltung des KKM für die einfache Melderegisterauskunft im Sächsischen Amtsblatt auf das Widerspruchsrecht bei der Meldebehörde des Wohnorts nach Absatz 4 Satz 5 und auf das Auskunftsrecht nach § 24 hinzuweisen.
(6) Die Meldebehörde kann die Melderegisterauskunft mit Auflagen versehen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Auskünfte an öffentlich-rechtliche
 
1.
Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben,
 
2.
Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.“
28.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
 
„§ 32a
Erweiterte Melderegister- und Gruppenauskunft an Private
 
(1) Soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm die Meldebehörde über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten hinaus Auskunft über
 
1.
Tag und Ort der Geburt,
 
2.
frühere Namen,
 
3.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
 
4.
Vor- und Familienname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
 
5.
Staatsangehörigkeiten,
 
6.
frühere Anschriften,
 
7.
Tag des Ein- und Auszugs,
 
8.
gesetzliche Vertreter,
 
9.
Sterbetag und -ort
 
eines einzelnen bestimmten Einwohners erteilen (erweiterte Melderegisterauskunft). Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Daten selbst bei dem Betroffenen zu erheben. Die Meldebehörde hat den Betroffenen vor der Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu hören und im Falle der Erteilung unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft macht.
(2) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen folgende Daten herangezogen werden:
 
1.
Tag der Geburt,
 
2.
Geschlecht,
 
3.
Staatsangehörigkeiten,
 
4.
Anschriften,
 
5.
Tag des Ein- und Auszugs,
 
6.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
 
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu einer Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
 
1.
Familiennamen,
 
2.
Vornamen,
 
3.
Doktorgrad,
 
4.
gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift),
 
5.
Alter,
 
6.
Geschlecht,
 
7.
Staatsangehörigkeiten,
 
8.
Anschriften.
 
(4) Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 darf der Empfänger ohne Einwilligung der Meldebehörde Dritten nicht zugänglich machen und nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm erteilt wurden. Die Meldebehörde hat den Empfänger bei der Erteilung der Auskunft hierauf hinzuweisen.
(5) Für Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 32 Abs. 3, 6 und 7 entsprechend.“
29.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bezeichneten Daten“ die Wörter „von Gruppen“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 32 Absatz 5 und 6 ist“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 6 und § 32a Abs. 4 sind“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei der Anmeldung und zusätzlich
 
 
 
2.
in den Fällen des Absatzes 1 spätestens acht Monate vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung,“.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Ist die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 Nr. 2 nicht spätestens acht Monate vor der Wahl erfolgt, dürfen Auskünfte nach Absatz 1 frühestens zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung erteilt werden.“
30.
§ 34 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 34
Auskunftssperre
 
(1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann.
(2) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
 
1.
soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
 
2.
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 BGB.
 
(3) Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde; sie endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden. Die Auskunftssperre ist unverzüglich zu löschen, wenn die Frist des Satzes 1 abgelaufen ist. Der Betroffene ist auf die Dauer der Auskunftssperre und die anschließende Löschung hinzuweisen.“
31.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 4 Satz 2,“ die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 3 oder 6,“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 32a Abs. 1 oder 3“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 32 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 6, § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 32 Abs. 6“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 32a Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 EUR“ und die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
32.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2 und § 19“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 19“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe c wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„d)
die amtliche Form und das Verfahren nach § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 24 Abs. 2 Satz 3“.
 
b)
In Nummer 2 wird das Wort „abgegebenen“ gestrichen.
 
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
die regelmäßige Übermittlung
 
 
 
a)
der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Daten durch Weitergabe zuzulassen oder vorzuschreiben, soweit die in § 29 Abs. 1 oder 2 oder § 30 genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder sie nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
 
 
 
b)
der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Daten an sächsische Behörden, Gerichte und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen durch automatisierten Abruf nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SAKDG zuzulassen oder vorzuschreiben, soweit die in § 29 Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie in den Fällen der Buchstaben a und b das Verfahren zu regeln,“.
 
d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„6.
das Rückmeldeverfahren zwischen den Meldebehörden (§ 28), einschließlich der Anmeldung mittels eines vorausgefüllten Meldescheins (§ 13 Abs. 2 und 3), insbesondere den Verzicht auf technische Standards, falls die Gemeinden ein bestimmtes sicheres Verwaltungsnetz nutzen und die Gewährleistung der bundesrechtlichen Vorgaben in diesen Fällen, die Verschlüsselung der Daten innerhalb des sicheren Netzes und die Einrichtung sowie den Betrieb der für die Kommunikation der Meldebehörden notwendigen Infrastruktur zu regeln.“
33.
Die §§ 37 und 37a werden wie folgt geändert:
 
a)
§ 37 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige § 37a wird § 37.
34.
§ 38 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 38
Übergangsvorschriften
 
(1) Die in den Melderegistern gespeicherten Daten ‚erwerbstätig/nicht erwerbstätig‘ müssen unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach dem 16. März 2006 gelöscht und dürfen bis zur Löschung nicht mehr verarbeitet werden.
(2) Die Gemeinden bleiben bis zu dem in der Verordnung nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 SAKDG genannten Zeitpunkt für den Beginn der Tätigkeit des KKM für die in § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SAKDG genannten meldebehördlichen Aufgaben ausschließlich zuständig.
(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zeitlich begrenzte Einrichtung einer Vermittlungsstelle im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 1. BMeldDÜV, die Übertragung der Aufgaben nach Satz 4 auf eine staatliche Behörde, das Verfahren der Nutzung der Vermittlungsstelle, die Verpflichtung zur Nutzung der Vermittlungsstelle und die Kostentragung zu regeln. Die der Vermittlungsstelle durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten werden in zeitlich gestaffelten pauschalisierten Beträgen erstattet. Kostenpflichtig ist die für den Medienbruch verantwortliche Gemeinde. Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe,
 
1.
länderübergreifende Rückmeldungen sächsischer Meldebehörden, die nicht den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, entgegenzunehmen, in die erforderliche Form umzuwandeln und der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen,
 
2.
elektronische Rückmeldungen nicht sächsischer Meldebehörden, die ihr zugehen, der sächsischen Wegzugsmeldebehörde zuzustellen, wenn diese nicht in der Lage ist, die Rückmeldungen entgegenzunehmen, die den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen und
 
3.
landesinterne Rückmeldungen entsprechend den Nummern 1 und 2 zu verarbeiten.
 
(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung) noch nicht vorliegen.“
35.
§ 39 wird aufgehoben.

Artikel 2
Weitere Änderung des Sächsischen Meldegesetzes

§ 38 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.
2.
Absatz 3 wird aufgehoben.
3.
Absatz 4 wird aufgehoben.
4.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
 
„§ 4a
Kommunales Kernmelderegister
 
(1) Die SAKD errichtet und betreibt ein Kommunales Kernmelderegister (KKM) für die Erfüllung folgender Aufgaben:
 
1.
die regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes nach der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 2. BMeldDÜV) vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902, 2905), in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
die regelmäßigen Datenübermittlungen an sächsische Behörden, Gerichte und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 29 Abs. 5 und § 36 Nr. 4 Buchst. b des Sächsischen Meldegesetzes [SächsMG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 [SächsGVBl. S. 377], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 [SächsGVBl. S. 58, 65] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
 
3.
die Erteilung der einfachen Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 32 Abs. 5 und § 36 Nr. 1 Buchst. d SächsMG) und
 
4.
durch eine Plausibilitätsprüfung der im KKM gespeicherten Daten konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 25 Abs. 3 SächsMG festzustellen und die betroffenen Meldebehörden hierüber zu unterrichten.
 
Für die Aufgaben nach Satz 1 ist die SAKD als Meldebehörde im Sinne des Sächsischen Meldegesetzes zuständig.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 speichert die SAKD im KKM
 
1.
die in § 29 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen und
 
2.
die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG oder den Widerspruch gegen die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 32 Abs. 4 SächsMG.
 
(3) Die Meldebehörden übermitteln durch Datenübertragung
 
1.
nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6 Nr. 1 die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Daten,
 
2.
tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gemäß § 29 Abs. 1 SächsMG gespeicherten Daten und
 
3.
tagesaktuell jede spätere Änderung der in § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG gespeicherten Daten, Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG, Einlegung eines Widerspruchs nach § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG oder deren Aufhebung
 
an das KKM. Die Daten eines Einwohners, der seine bisherige Wohnung aufgibt und keine neue Wohnung im Freistaat Sachsen bezieht, oder die Daten eines verstorbenen Einwohners sind im KKM entsprechend § 26 Abs. 2 bis 4 SächsMG zu löschen.
(4) Die im KKM gespeicherten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben verarbeitet werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im KKM gespeicherten Daten gewährleisten.
(5) Die SAKD teilt jedem Einwohner zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung ein einheitliches Merkmal zu (Meldenummer), das von den Meldebehörden zu speichern und bei jeder Datenübermittlung zwischen der SAKD und den Meldebehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nur aus den Daten nach Absatz 2 gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Die Meldenummer ist im KKM zu speichern. Die Meldenummer ist entsprechend der Frist des § 26 Abs. 4 SächsMG zu löschen. Jeder Einwohner darf nur eine Meldenummer erhalten, die nur einmal vergeben werden darf. Die SAKD darf die Meldenummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Die Meldebehörden dürfen die Meldenummer nur für Datenübermittlungen nach Satz 1 erheben oder verwenden und ihre Dateien insoweit nur nach der Meldenummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies nach Satz 1 erforderlich ist.
(6) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
 
1.
den Zeitpunkt, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme der Tätigkeit des KKM, die Vergabe der Meldenummer sowie die Form und das Verfahren der Datenübertragungen nach Absatz 3 Satz 1, insbesondere die technischen Standards bei der Nutzung eines bestimmten sicheren Verwaltungsnetzes oder des Internets,
 
2.
das Verfahren und die Bedingungen für eine Beauftragung Dritter mit der automatisierten Führung des KKM, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen und den Umfang der Nutzung des Landesportals,
 
3.
die pauschalisierte Beteiligung der Gemeinden nach § 10 Abs. 6 und das Verfahren der Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 und 5 sowie
 
4.
das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, insbesondere den zeitlichen Rhythmus und die datenschutzrechtlichen Anforderungen,
 
zu regeln.“
2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Organe
 
Organe der SAKD sind
 
1.
der Verwaltungsrat,
 
2.
der Direktor und
 
3.
der Fachausschuss.“
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die SAKD deckt ihre Kosten zunächst aus Entgelten. Sie erhebt für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der jeweils geltenden Fassung. Für die Erfüllung von Aufgaben nach § 4 kann sie Benutzungsgebühren nach den für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden geltenden Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), in der jeweils geltenden Fassung, erheben.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Kosten, die durch die regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entstehen, sind von den sächsischen Behörden und Gerichten zu tragen, die das KKM in Anspruch nehmen. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der Gesamtzahl der Datenübermittlungen zur Zahl der Nutzung des KKM durch die einzelne sächsische Behörde auf die beteiligten Behörden umzulegen.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
 
d)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 3. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohner zu Grunde zu legen.
(6) Die Gemeinden werden an dem Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 pauschalisiert beteiligt.“
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Aufsicht“
.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Aufgaben der SAKD nach § 4a sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 4
Neufassung des Sächsischen Meldegesetzes

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Meldegesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 Nr. 1 tritt ein Jahr und einen Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nr. 2 und 4 tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Februar 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 3, S. 58

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2006