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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 19. Dezember 2013 (SächsJMBl. 2014 S. 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vom 19. Dezember 2013

I.

Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften (VwVAktO) vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 131) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 8 wird die Angabe „§ 8a Güterichterverfahren“ eingefügt.
 
b)
In der Angabe zu § 45c wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Verwaltungsbeschwerden“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 5 Satz 4 werden die Wörter „Ausländer – Schutzbestimmungen beachten“ durch die Wörter „Ausländerschutzbestimmungen beachten“ ersetzt.
3.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Im Allgemeinen Register werden mit den aus Liste 3 der Anlage II ersichtlichen Daten unter dem Registerzeichen AR erfasst:
 
a)
Eingänge, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu bereits bestehenden oder noch anzulegenden Akten gehören oder ob sie in das Verfahrensregister einzutragen sind,
 
b)
Eingänge, die ohne Verfügung in der Sache an ein anderes Gericht oder eine Behörde abzugeben sind,
 
c)
Ersuchen um Rechtshilfe,
 
d)
Schutzschriften.
 
Zu den unter dem Registerzeichen AR zu erfassenden Angelegenheiten gehören auch
 
a)
Aus- und Durchlieferungsverfahren des Oberlandesgerichts,
 
b)
Anträge nach § 51 RVG,
 
c)
Ausgehende Ersuchen nach § 1077 ZPO,
 
d)
Ersuchen auf Beeidigung von Zeugen.
 
An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Ersuchen um Amtshilfe sind nur dann zu erfassen, wenn Vorgänge nicht vorhanden sind, zu denen sie genommen werden können.“
4.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
 
„§ 8a
Güterichterverfahren
 
(1) Verfahren vor dem Güterichter nach § 278 Abs. 5 ZPO oder § 36 Abs. 5 FamFG werden unter dem Registerzeichen AR mit dem Zusatz G (Liste 3a der Anlage II) erfasst. Für die Jahreszahl des Jahrgangs bei dem Aktenzeichen ist das Datum maßgeblich, an dem die Verweisung vor den Güterichter erfolgt ist oder bei Güteverfahren in Verbundlösungen das Verfahren auf der zentralen Geschäftsstelle für Güterichterverfahren eingegangen ist. Ist eine zentrale Geschäftsstelle für Güterichterverfahren nicht eingerichtet, ist das Datum des Verweisungsbeschlusses maßgebend. Im Register des Herkunftsverfahrens ist das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens in der Spalte Bemerkungen zu vermerken; im Güterichterverfahren ist das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens zu erfassen. Bei Terminen vor dem Güterichter sind zusätzlich die für die Kostenberechnung relevanten Angaben auf dem Aktenumschlag oder dem Aktenvorblatt zu vermerken, insbesondere Ort, Beginn und Ende der Verhandlung sowie die Teilnehmer, soweit sie nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich sind. Auf Protokollen sind unter dem Aktenzeichen des Güterichterverfahrens auch das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens und das Herkunftsgericht anzugeben.
(2) Mit den Schriftstücken und Unterlagen in Güterichterverfahren werden Blattsammlungen angelegt. Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des Güterichterverfahrens separat und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte aufzubewahren. Schriftstücke und Unterlagen, die im Rahmen eines Güterichterverfahrens von den Parteien, den Beteiligten oder dem Güterichter als vertraulich bezeichnet werden, werden in einem besonderen Umschlag aufbewahrt, auf dem Aktenzeichen, Einsender, Inhalt und eine eventuelle Rückgabe zu vermerken sind.
(3) Ein Güterichterverfahren ist abgeschlossen, wenn eine Mitteilung über die Beendigung des Rechtsstreits, zum Beispiel durch Vergleich oder eine Vereinbarung über die Rückgabe der Klage, durch den Güterichter oder eine sonstige Rückgabe zum Herkunftsverfahren erfolgt ist. Das als vertraulich bezeichnete Schriftgut ist an den Einsender zurückzugeben oder zu vernichten, es sei denn, die Parteien oder Beteiligten haben eine andere Vereinbarung getroffen. Das in der Akte oder Blattsammlung verbleibende Schriftgut ist an das Prozessgericht zurückzugeben und bei den Akten des Herkunftsverfahrens aufzubewahren.“
5.
In § 13a Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 1634 BGB“ durch die Angabe „§ 1643 BGB“ ersetzt.
6.
§ 14 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft oder einer eidesstattlichen Versicherung sind einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfassen:
 
a)
die nach § 900 Abs. 5 ZPO hinterlegte eidesstattliche Versicherung, das nach § 802f Abs. 6 ZPO oder nach § 284 Abs. 7 AO bei dem Vollstreckungsgericht oder dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis; dessen Registrierung kann unterbleiben, sofern die Erfassung im automatisierten Verfahren sichergestellt ist,
 
b)
der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Abs. 4 ZPO) und die Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 766 ZPO),
 
c)
der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d Abs. 1 ZPO),
 
d)
der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung (§ 882d Abs. 2 ZPO),
 
e)
der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g ZPO oder § 284 Abs. 8 AO),
 
f)
der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.“
7.
In § 15a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b werden die Wörter „Verbraucher- und sonstige Kleininsolvenzverfahren“ durch das Wort „Verbraucherinsolvenzverfahren“ ersetzt.
8.
Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO führt das Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO.“
9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe e wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Buchstaben f bis h werden die Buchstaben e bis g.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 Buchst. b wird das Wort „Augenscheinseinnahme“ durch das Wort „Augenscheinnahme“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 6 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter „Bestellung von Vertretungsberechtigten für nicht rechtsfähige Kartelle und“ eingefügt.
 
c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „dort ist es“ die Wörter „unter ‚Bemerkungen’“ eingefügt und das Wort „erfassen“ durch das Wort „vermerken“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Nach Abschluss der Vollstreckung sind die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zurückzuleiten.“
10.
In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch für eidesstattliche Versicherungen nach § 2356 Abs. 2 BGB.“
11.
In § 28 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Testamentvollstrecker“ durch das Wort „Testamentsvollstrecker“ ersetzt.
12.
§ 38a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „und § 16 UmwG)“ wird die Angabe „sowie die Entschädigungsklagen (§ 201 GVG) und die den Entschädigungsklagen vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 ZPO“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a oder 319 AktG und § 16 UmwG) werden unter dem Registerzeichen AktG, die Entschädigungsklagen (§ 201 GVG) sowie die den Entschädigungsklagen vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 ZPO unter dem Registerzeichen EK erfasst.“
13.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Es werden geführt:
 
 
a)
die Liste 38 der Anlage II bei dem Landgericht für Berufungen in Privatklagesachen (Ps) und bei dem Oberlandesgericht für Revisionen in Privatklagesachen (Vs),
 
 
b)
die Liste 41 der Anlage II bei dem Landgericht für Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen (Qs) und bei dem Oberlandesgericht für Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen (Ws).
 
 
Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 1 OWiG), für die gemäß § 104 Abs. 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 64, 82 OWiG ein Spruchkörper des Landgerichts als Gericht erster Instanz zuständig ist, sind im Beschwerderegister für Straf- und Bußgeldsachen des Landgerichts Qs zu registrieren.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Über einzelne richterliche Anordnungen des Oberlandesgerichts (OGs) wird ein Register für einzelne richterliche Maßnahmen des Oberlandesgerichts entsprechend dem Register für einzelne richterliche Maßnahmen des Amtsgerichts (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit Liste 35 der Anlage II) geführt.“
14.
Dem § 42 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern anderer Bundesländer nach §§ 462a, 463 StPO und nach dem IRG, die nach den dort geltenden Bestimmungen nicht zu den Hauptakten, sondern zu besonderen Heften genommen worden sind, verbleiben bei diesen Vorgängen. Beglaubigte Abschriften der Entscheidungen sind zu den Verfahrensakten und zum Vollstreckungsheft sowie zum Bewährungsheft zu nehmen, sofern ein solches angelegt ist.“
15.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 104 Abs. 2 der Bundesnotarordnung sind nach Maßgabe der Liste 3 der Anlage II zu erfassen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
16.
In § 45a Abs. 4 werden nach dem Wort „Amt“ die Angabe „des patentanwaltlichen Mitglieds gemäß § 89 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3807) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, und vom Amt“ und die Angabe „Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959, 1972)“ durch die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533)“ ersetzt.
17.
§ 45 c wird wie folgt gefasst:
 
„Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen) sowie dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
 
Die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und nach § 75 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) werden nach Maßgabe der Liste 27a der Anlage II und Bußgeldsachen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie nach § 98 EnWG werden nach Maßgabe der Liste 27b der Anlage II jeweils unter dem Registerzeichen ‚Kart’ erfasst.“
18.
In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „Zusatz ‚HA’“ die Wörter „oder einer Kennzeichnung in sonst geeigneter Weise“ eingefügt.
19.
In § 50a Satz 1 werden die Wörter „eines Disziplinarverfahrens gegen Notare,“ gestrichen.
20.
In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfertigungen“ die Wörter „oder beglaubigten Abschriften“ und nach dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „je Verurteilten“ eingefügt.
21.
Die Anlage I zur Aktenordnung wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer I Buchst. a wird nach der Zeile
21.a)
Registerzeichen Register oder Kalender Muster, Liste, Nr. Angelegenheit Ein Namensverzeichnis ist zu führen
„AR Allgemeines Register 3  
 
 
die Zeile
21.a)
Registerzeichen Register oder Kalender Muster, Liste, Nr. Angelegenheit Ein Namensverzeichnis ist zu führen
Güterichterverfahren 3a Güterichterverfahren ja“
 
 
eingefügt.
 
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Großbuchstabe A Buchst. c wird nach der Zeile
21.b)aa)
Registerzeichen Register oder Kalender Muster, Liste, Nr. Angelegenheit Ein Namensverzeichnis ist zu führen
„AktG Erfassung der Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz 20 Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz“  
 
 
die Zeile
21.b)aa)
Registerzeichen Register oder Kalender Muster, Liste, Nr. Angelegenheit Ein Namensverzeichnis ist zu führen
„EK Entschädigungsklagen 20 Entschädigungsklagen nach § 201 GVG“  
 
 
eingefügt.
 
 
bb)
In Großbuchstabe B Buchst. c werden nach der Zeile
21.b)bb)
Registerzeichen Register oder Kalender Muster, Liste, Nr. Angelegenheit Ein Namensverzeichnis ist zu führen
„Ws Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen 41 Beschwerden in Strafsachen und Bußgeldsachen nein“
 
 
die Zeilen
21.b)bb)
Registerzeichen Register oder Kalender Muster, Liste, Nr. Angelegenheit Ein Namensverzeichnis ist zu führen
„Vs Revisionen 41 Revisionen in Strafsachen nein
OGs Liste für einzelne richterliche Anordnungen   einzelne richterliche Anordnungen nein“
 
 
eingefügt.
22.
Die Anlage II zur Aktenordnung wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Verzeichnis der Muster und Listen wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe zu Liste 3 wird die Angabe „Liste 3a Güterichterverfahren (AR – G)“ eingefügt.
 
 
bb)
In der Angabe zu Liste 20 wird nach der Angabe „SchH“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „Kap“ werden ein Komma sowie die Angabe „AktG und EK“ eingefügt.
 
 
cc)
In der Angabe zu Liste 27a werden die Wörter „Beschwerden und Bußgeldsachen“ durch das Wort „Verwaltungsbeschwerden“ ersetzt.
 
 
dd)
Nach der Angabe zu Liste 27a wird die Angabe „Liste 27b Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen) sowie dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung“ eingefügt.
 
 
ee)
In der Angabe zu Liste 38 wird nach der Angabe „Landgerichts Ps“ die Angabe „und für Revisionen in Privatklagesachen des Oberlandesgerichts Vs“ eingefügt.
 
 
ff)
In der Angabe zu Liste 43 werden die Wörter „Liste für“ gestrichen.
 
 
gg)
Die Angabe zu Liste 51 wird wie folgt gefasst:
Angabe zu Liste 51
Liste 51 Titel
„Liste 51 Vorverfahren in Dienstgerichts-, Berufsgerichts-, Anwaltsgerichts- und Disziplinarsachen“.
 
b)
Nach Liste 3 wird folgende Liste 3a eingefügt:

Liste 3a (§ 8a)

 
Güterichterverfahren (AR – G)
 
 
Zu erfassen sind:
 
 
1.
Jährlich fortlaufende Nummer
 
 
2.
Tag des Eingangs des Verweisungsbeschlusses des streitigen Verfahrens
 
 
3.
Aktenzeichen und Gericht des Herkunftsverfahrens
 
 
4.
Namen der Parteien oder Beteiligten
 
 
 
a)
Kläger oder Berufungskläger oder Antragsteller
 
 
 
b)
Beklagter oder Berufungsbeklagter oder Antragsgegner
 
 
 
c)
sonstige Beteiligte
(bei natürlichen Personen mit Vorname und Familienname, bei juristischen Personen mit deren Bezeichnung)
 
 
5.
Art und Zeitpunkt der Erledigung des Güterichterverfahrens
 
 
6.
Bemerkungen“.
 
c)
Liste 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Erläuterung Nummer 2 wird folgende Erläuterung Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
Unter II sind auch die insbesondere nach den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder den Amtsgerichten zugewiesenen Entscheidungen zu erfassen, deren Gegenstand nicht eine Freiheitsentziehung ist, wenn für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten.“
 
 
bb)
Die bisherigen Erläuterungen Nummer 3 bis 7 werden die Erläuterungen Nummer 4 bis 8.
 
d)
In Liste 7b Erläuterung Nummer 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sie sind besonders kenntlich zu machen.“
 
e)
Liste 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Erläuterung Nummer 2 wird folgende Erläuterung Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
Zu den unter Nummer 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb zu erfassenden Verfahren gehören auch die insbesondere nach den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder den Amtsgerichten zugewiesenen Entscheidungen, deren Gegenstand eine Freiheitsentziehung ist, wenn für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten.“
 
 
bb)
Die bisherigen Erläuterungen 3 und 4 werden die Erläuterungen 4 und 5.
 
 
cc)
Folgende Erläuterung Nummer 6 wird angefügt:
 
 
 
„6.
Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Abs. 2 FamFG) für Unterbringungen nach § 312 Nr. 3 FamFG sind neu zu erfassen und kenntlich zu machen.“
 
f)
In Liste 16 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
 
 
„5.
Verfahrensart
 
 
 
a)
Insolvenzverfahren, IN, betreffend natürliche Personen
 
 
 
b)
Insolvenzverfahren, IN, betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nicht natürliche Personen
 
 
 
c)
vorgelegte Insolvenzpläne, für die der Richter zuständig ist, IN
 
 
 
d)
Restschuldbefreiungsverfahren, IN, betreffend natürliche Personen
 
 
 
e)
Verbraucherinsolvenzverfahren, IK
 
 
 
f)
Restschuldbefreiungsverfahren, IK
 
 
 
g)
Insolvenzverfahren, IE, nach ausländischem Recht
 
 
 
h)
vorgelegte Insolvenzpläne, für die der Richter zuständig ist, IE
 
 
 
i)
Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung“.
 
g)
Liste 20 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
Zivilprozesssachen des Amtsgerichts C und H, des Landgerichts O und OH und des Oberlandesgerichts Sch, SchH, Kap, AktG und EK “.
 
 
bb)
Die Erläuterung Nummer 6 im Abschnitt „Nur für Amtsgerichte“ wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Die Buchstaben e und f werden gestrichen.
 
 
 
bbb)
Die Buchstaben g bis j werden die Buchstaben e bis h.
 
 
cc)
Die Erläuterung Nummer 6 im Abschnitt „Nur für Landgerichte“ wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Die Buchstaben e und f werden gestrichen.
 
 
 
bbb)
Die Buchstaben g bis j werden die Buchstaben e bis h.
 
 
dd)
In Erläuterung Nummer 6 im Abschnitt „Nur für Oberlandesgerichte“ wird nach der Angabe „SchH“ die Angabe „sowie EK“ eingefügt.
 
h)
Liste 23 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 4 Buchst. e im Abschnitt „Nur für Landgerichte“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 4 im Abschnitt „Nur für Oberlandesgerichte“ wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe c werden die Wörter „sowie Beschwerden nach dem Spruchverfahrensgesetz“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
 
 
 
 
d)
Beschwerden nach dem Spruchverfahrensgesetz“.
 
 
 
ccc)
Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.
 
 
 
ddd)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und die Angabe „(ohne a bis e)“ wird durch die Angabe „(ohne a bis f)“ ersetzt.
 
i)
Liste 25a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Erläuterung Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „immer“ gestrichen und nach dem Wort „erfassen“ werden die Wörter „und besonders kenntlich zu machen“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgende Erläuterung Nummer 7 wird angefügt:
 
 
 
„7.
Bei den unter UFH erfassten Verfahren sind die Bescheinigungen nach den Artikeln 41 – Umgangsrecht – und 42 – Rückgabe des Kindes – der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 besonders kenntlich zu machen.“
 
j)
Liste 27a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Beschwerden und Bußgeldsachen“ durch das Wort „Verwaltungsbeschwerden“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
Verfahrensart Verwaltungsbeschwerde (V)“.
 
 
cc)
Die Erläuterungsbezeichnung „1.“ wird gestrichen.
 
 
dd)
Die Erläuterungen Nummer 2 und 3 werden gestrichen.
 
k)
Nach Liste 27a wird folgende Liste 27b eingefügt:

Liste 27b (§ 45c)

 
 
Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen) sowie dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
 
 
Zu erfassen sind:
 
 
1.
Jährlich fortlaufende Nummer
 
 
2.
Verfahrensart Bußgeldverfahren (OWi)
 
 
3.
Tag des Eingangs der ersten Schrift
 
 
4.
Name und Wohnort des Antragstellers
 
 
5.
a)
Bezeichnung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
 
 
 
b)
Aktenzeichen der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
 
 
 
c)
Tag der Entscheidung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
 
 
6.
erledigt am
 
 
7.
Rechtsbeschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt am
 
 
8.
Bemerkungen
 
 
9.
Jahr der Weglegung
 
 
Erläuterungen:
 
 
1.
Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben kann auf Anordnung des Behördenleiters auch die Art der Erledigung vermerkt werden.
 
 
2.
Bei Einsprüchen gegen Bußgeldverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.
 
 
3.
Bußgeldsachen nach § 98 EnWG sind besonders kenntlich zu machen.“
 
l)
Liste 29 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Urteil,“ die Wörter „der Beschluss,“ eingefügt und wird nach dem Wort „Geschäftsstelle“ der Zeilenumbruch gestrichen.
 
 
bb)
Erläuterung Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „und Beschlüsse“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Urteil“ ein Komma und die Wörter „kein Beschluss“ eingefügt.
 
m)
In Liste 34 Erläuterung Nr. 1 Satz 5 wird das Wort „kennzeichnen“ durch das Wort „behandeln“ ersetzt.
 
n)
Liste 35 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
Laufende Nummer“.
 
 
bb)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
 
 
 
„4.
Antragstellende/ersuchende Behörde und Aktenzeichen
 
 
 
5.
gegebenenfalls Jahr der Weglegung“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
 
 
dd)
Erläuterung Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
Anträge auf Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 StPO oder der Unterbringung nach § 126a StPO gegen mehrere Personen innerhalb eines Ermittlungsverfahrens sind getrennt zu registrieren.“
 
 
ee)
Erläuterung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
Haftbegleitende Maßnahmen sind nicht zu registrieren. Zu den haftbegleitenden Maßnahmen zählen alle gerichtlichen Entscheidungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen, insbesondere:
 
 
 
 
a)
Briefkontrolle,
 
 
 
 
b)
Erteilung von Besuchserlaubnissen,
 
 
 
 
c)
die Auferlegung von Beschränkungen nach § 119 StPO,
 
 
 
 
d)
gerichtliche Entscheidungen nach § 119a StPO gegen behördliche Maßnahmen und Entscheidungen im Untersuchungshaftvollzug,
 
 
 
 
e)
Entscheidungen zur Reihenfolge der Vollstreckung der Untersuchungshaft oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 116b Satz 2, 2. Halbsatz StPO,
 
 
 
 
f)
Disziplinarmaßnahmen,
 
 
 
 
g)
Pflichtverteidigerbestellungen für Beschuldigte, gegen die Untersuchungshaft oder eine andere Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs. 6 StPO vollstreckt wird (§ 140 Abs. 1 Nummer 4, § 141 Abs. 4 StPO) sowie die entsprechenden Folgeentscheidungen,
 
 
 
 
h)
Entscheidungen über ärztliche Behandlung außerhalb der JVA,
 
 
 
 
i)
Entscheidungen über die Beschäftigung innerhalb der JVA,
 
 
 
 
j)
die Genehmigung eines Dolmetschers für den Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Beschuldigten auf Staatskosten sowie
 
 
 
 
k)
Genehmigungen von Fahrten des Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten auf Staatskosten.“
 
 
ff)
Die Erläuterungen Nummer 5 bis 7 werden gestrichen.
 
o)
Liste 38 wird wie folgt gefasst:

Liste 38 (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a)

 
 
Register für Berufungen in Privatklagesachen des Landgerichts Ps und für Revisionen in Privatklagesachen des Oberlandesgerichts Vs
 
 
Zu erfassen sind:
 
 
1.
Jährlich fortlaufende Nummer
 
 
2.
Gericht, dessen Urteil angefochten ist
 
 
 
a)
Sitz
 
 
 
b)
Aktenzeichen
 
 
 
c)
Tag der Entscheidung
 
 
3.
Name des
 
 
 
a)
Privatklägers
 
 
 
b)
Angeklagten
 
 
4.
Tag der Abgabe der Akten
 
 
5.
Bemerkungen
 
 
Erläuterungen:
 
 
1.
Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, gehört die Sache nicht in die vorliegende, sondern in die von der Staatsanwaltschaft für Js-Sachen geführte Liste 32. Die Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach Einlegung der Berufung ist bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu vermerken.
 
 
2.
Eine erneute Erfassung erfolgt bei dem Oberlandesgericht, wenn eine in die Berufungsinstanz zurückverwiesene Sache abermals in die Revisionsinstanz gelangt.“
 
p)
Liste 39 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Erläuterung Nummer 7 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Erläuterung Nummer 8 wird Erläuterung Nummer 7.
 
q)
Liste 41 wird folgt geändert:
 
 
aa)
Erläuterung Nummer 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Erläuterung Nummer 3 im Abschnitt „ Nur für Oberlandesgerichte “ wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
Besonders kenntlich zu machen, zum Beispiel bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben, sind Beschwerden in Bußgeldsachen (einschließlich Kostenbeschwerden).“
 
r)
Liste 42 wird wie folgt gefasst:

Liste 42 (§ 18 Abs. 6, § 41 Abs. 3)

 
 
Liste zu dem Hauptverhandlungskalender für Straf- und Bußgeldsachen
 
 
Zu erfassen sind:
 
 
1.
Terminsstunde
 
 
2.
Name des Angeklagten, Betroffenen
 
 
3.
Bezeichnung der Straftat, Ordnungswidrigkeit
 
 
4.
Aktenzeichen
 
 
5.
Bemerkungen
 
 
Erläuterungen:
 
 
1.
Die Liste ist für jeden Terminstag besonders anzulegen.
 
 
2.
Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben ist der Tag anzugeben, an dem das mit Gründen versehene, von dem Richter oder den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird. Bei Spruchkörpern, die mit mehr als einem Berufsrichter besetzt sind, ist unter Bemerkungen auch der Tag zu vermerken, an dem der Berichterstatter das nur von ihm unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergibt.“
 
s)
Liste 43 wird wie folgt gefasst:

Liste 43 (§ 42 Abs. 1)

 
 
Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer StVK
 
 
Zu erfassen sind:
 
 
1.
Laufende Nummer
 
 
2.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Verurteilten
 
 
3.
Sitz und Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft
 
 
4.
Vollzugseinrichtung
 
 
5.
Datum der Aktenweglegung
 
 
6.
Bemerkungen
 
 
Erläuterungen:
 
 
1.
Jede nach § 78a GVG zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern gehörige Angelegenheit wird hier gesondert erfasst. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere Angelegenheiten eines Verurteilten anhängig werden.
 
 
2.
Eine Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 57, 57a StGB) ist nicht neu zu erfassen, solange eine vorangegangene Prüfung noch nicht rechtskräftig durch Ablehnung oder Widerruf abgeschlossen ist. Im Fall des § 454b Abs. 3 StPO ist jede zu vollstreckende Entscheidung gesondert zu erfassen, die in die gleichzeitig zu treffende Entscheidung einzubeziehen ist.
 
 
3.
Mit der Aussetzung des Strafrestes wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf oder den Straferlass fortgeführt. Anträge und Maßnahmen, die sich auf eine noch nicht rechtskräftig durch Straferlass oder Widerruf erledigte Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes beziehen, insbesondere die Änderung der Bewährungszeit, die Bestellung eines Bewährungshelfers, die Erteilung von Auflagen oder Weisungen, der Widerruf der Aussetzung und die Anrechnung erfüllter Auflagen, jedoch auch der Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit und der Widerruf des Straferlasses sind nicht neu zu erfassen.
 
 
4.
Ist nach rechtskräftigem Widerruf der Aussetzung des Strafrestes später erneut über die Aussetzung eines Strafrestes zu entscheiden, ist das Verfahren neu zu erfassen. Im Falle der erneuten Aussetzung des nunmehrigen Strafrestes gilt Erläuterung Nummer 3 entsprechend.
 
 
5.
Jede Prüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung (§ 67e StGB) ist neu zu erfassen. Wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, gelten die Erläuterungen Nummer 3 und 4 entsprechend.
 
 
6.
Die erste Bestellung eines Bewährungshelfers in Führungsaufsichtsverfahren ist nach § 42 Abs. 1 zu erfassen. Nachfolgende Anträge und Maßnahmen, insbesondere die Bestellung eines anderen Bewährungshelfers, Weisungen an den Verurteilten und Entscheidungen über die Dauer, die Beendigung, das Entfallen oder das Ruhen der Führungsaufsicht, sind nicht neu zu erfassen.
 
 
7.
Abgaben ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Strafvollstreckungskammer sind besonders zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Abgaben an das Wohnsitzgericht nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO.“
 
t)
Liste 51 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
Vorverfahren in Dienstgerichts-, Berufsgerichts-, Anwaltsgerichts- und Disziplinarsachen “.
 
 
bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
a)
Erledigung des Vorverfahrens durch Einstellung des Verfahrens am
 
 
 
 
b)
Erledigung des Vorverfahrens durch Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am“.
 
 
cc)
Erläuterung Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Satz 1 Buchst. b wird gestrichen und die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben b bis d.
 
 
 
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „Buchstaben a bis e“ durch die Angabe „Buchstaben a bis d“ ersetzt.
 
 
dd)
In Erläuterung Nummer 3 wird das Wort „Ehrengerichtshof“ durch das Wort „Anwaltsgerichtshof“ ersetzt.
 
u)
Liste 52 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Erläuterung Nummer 3 im Abschnitt A „Allgemeine Erläuterungen“ werden nach den Wörtern „auf gerichtliche Entscheidung“ die Wörter „in Disziplinarverfahren und in verwaltungsrechtlichen Notarsachen“ eingefügt.
 
 
bb)
In der Erläuterung im Abschnitt C „Erläuterung zum DSNot-Registerzeichen“ werden nach den Wörtern „ein Disziplinarverfahren“ die Wörter „oder in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen“ eingefügt.
 
v)
In Liste 52a Nr. 5 Buchst. c werden nach dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „oder der verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen“ eingefügt.
 
w)
In Liste 53 Nr. 5 und in der Erläuterung wird jeweils die Angabe „§ 114b“ durch die Angabe „§ 114c“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2014 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022