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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik und zur Durchführung der Marktüberwachung der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vollzitat: Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik und zur Durchführung der Marktüberwachung der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 260)

Gesetz
zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik und zur Durchführung der Marktüberwachung der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 2. April 2014

Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

(1) Dem am 15. Mai 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern geschlossenen Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) wird zugestimmt.

(2) Das 2. DIBt-Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Sächsisches Gesetz
zur Durchführung der Marktüberwachung
der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte
(Sächsisches Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz – SächsBauPMÜDG)

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung

§ 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung – SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2013 (SächsGVBl. S. 732) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

§ 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OWiZuVO) vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 481), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 34 wird nach dem Wort „handelt“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
2.
Nummer 35 wird gestrichen.
3.
Nummer 36 wird Nummer 35.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt. Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 1

Dresden, den 2. April 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 6, S. 260
    Fsn-Nr.: 421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2014