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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Gesetz zur Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286)

Gesetz
zur Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Vom 6. Mai 2014

Der Sächsische Landtag hat am 9. April 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 5 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)“ ersetzt.
2.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
 
§ 18
Kreditermächtigung
 
(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Eine Kreditaufnahme ist nur zulässig
 
1.
bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre (Normallage) um mindestens 3 Prozent abweichenden konjunkturellen Entwicklung oder
 
2.
bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
 
Voraussetzung dafür ist die Feststellung der Ausnahmen durch den Landtag gemäß der Sächsischen Verfassung und der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1.
(3) Die Normallage wird für das jeweilige Jahr im Haushaltsgesetz festgesetzt. Sie definiert sich anhand der durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre. Der Zeitraum umfasst die vier Kalenderjahre vor dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird. Die Steuereinnahmen sind um Steuerrechtsänderungen und wesentliche strukturelle Entwicklungen zu bereinigen. Die Bereinigung ist auf Basis anerkannter und nachvollziehbarer Grundlagen durchzuführen.
(4) Aus dem Staatshaushalt ist eine angemessene Rücklage zu bilden.
(5) Im Falle der Kreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist nach Abschluss des Haushaltsjahres die Abweichung zwischen der in Anspruch genommenen konjunkturellen Kreditermächtigung beziehungsweise Tilgung und der nach der tatsächlichen Steuereinnahmeentwicklung zu ermittelnden konjunkturellen Kreditaufnahmemöglichkeit beziehungsweise den konjunkturellen Tilgungsverpflichtungen festzustellen. Eine Abweichung ist spätestens im nächsten festzustellenden Haushaltsplan auszugleichen.
(6) Bei einer Kreditaufnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Rückführung der Kredite aus konjunkturellen Steuermehreinnahmen zeitnah, spätestens innerhalb von acht Jahren. Bei einer Kreditaufnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt die Rückführung der Kredite spätestens innerhalb von acht Jahren auf der Grundlage eines verbindlichen Tilgungsplans. Der Tilgungsplan wird durch das Staatsministerium der Finanzen aufgestellt und durch den Landtag als Gesetz beschlossen.
(7) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Staatsministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
 
1.
zur Deckung von Ausgaben,
 
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
 
(8) Die Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 gilt bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(9) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.
(10) Über die Ermächtigungen des Absatzes 7 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, zur zusätzlichen Tilgung nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werdender Kredite und im Rahmen der Marktpflege zum Kauf umlaufender Inhaberschuldverschreibungen des Freistaates Sachsen.
(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.
(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im jeweiligen Haushaltsjahr zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Sachsen Kassenverstärkungskredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des jeweiligen Jahreshaushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch macht.
(13) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.“
3.
In § 62 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)“ ersetzt.
4.
In § 64 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 7“ ersetzt.
5.
§ 85 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
 
1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
 
2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
 
3.
die Inanspruchnahme der Nettokreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben, die Nettotilgungen laut Tilgungsplänen sowie der Nachweis nach § 18 Abs. 5 Satz 1.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Mai 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 286
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Juni 2014