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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen vom 1. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 309; 2006 S. 1)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Kindertageseinrichtungen

Vom 1. Dezember 2005

Berichtigt 29. Dezember 2005

Der Sächsische Landtag hat am 10. November 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG ) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 6 Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten“.
 
b)
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Qualitätssicherung und -entwicklung“.
 
c)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Qualitätsentwicklung, Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation“.
 
d)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 (aufgehoben)“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte (Kindertageseinrichtungen) sowie für Kindertagespflege, soweit sie nach § 3 Abs. 3 angeboten wird.“
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Kindertagespflege wird gemäß § 22 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine geeignete Tagespflegeperson angeboten. Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „und Kindertagespflege“ sowie nach dem Wort „die“ die Wörter „Bildung und“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag“ durch die Wörter „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Der sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Soziales gemeinsam mit dem Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag“ durch die Wörter „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen.“
 
 
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „indem“ die Wörter „im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr)“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Kosten für den zusätzlichen Personalbedarf zur Umsetzung des Schulvorbereitungsjahres werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen in Form eines pauschalierten Zuschusses erstattet. Maßstab für die Bemessung dieses Zuschusses ist die Anzahl der für das letzte Kindergartenjahr am 1. April des Vorjahres gemeldeten Kinder ohne Berücksichtigung der Betreuungszeit. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen das Nähere zum Inhalt, zur Organisation sowie zur Finanzierung des Schulvorbereitungsjahres durch Rechtsverordnung zu regeln.“
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ sowie das Wort „Erziehung“ durch die Wörter „Bildung und Erziehung“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Kinder sollen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, vom Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege im Rahmen der Bedarfsplanung nicht ausgeschlossen werden.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Betreuung, Bildung und Erziehung“ durch die Wörter „Bildung, Erziehung und Betreuung“ sowie das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtung“ die Wörter „oder Kindertagespflegestelle“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Wohnsitzgemeinde“ durch das Wort „Wohnortgemeinde“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 6
Mitwirkung von Kindern
und Erziehungsberechtigten“.
 
b)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „für die“ werden die Wörter „Fortschreibung oder“ eingefügt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Träger der Einrichtung trifft im Benehmen mit der Elternschaft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen. Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragte führen bei Kindern, die aufgrund dieses Gesetzes betreut werden, jährlich zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch. Die Untersuchungen sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig. Die Untersuchungsergebnisse werden in anonymisierter zusammengefasster Form auf Landesebene sowie auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte ausgewertet. Sie sind Grundlage für die Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.“
 
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „oder die Kindertagespflegeperson“ eingefügt.
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In Kindertageseinrichtungen und den nach § 1 Abs. 6 Satz 2 von der Gemeinde zugelassenen anderen kindgerechten Räumlichkeiten ist das Rauchen untersagt; dies gilt auch für die zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten im Haushalt der Kindertagespflegeperson.“
8.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet, dass in seinem Gebiet die nach § 3 erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Er stellt zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf. In den Bedarfsplan sind auch die Kindertagespflegeplätze gemäß § 3 Abs. 3 aufzunehmen. Die Aufnahme einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach §§ 13, 14 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie §§ 15 bis 20.“
9.
§ 11 Satz 3 wird gestrichen.
10.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Personalschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Personalschlüssel für den Hort.“
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ und das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt.
11.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie Personalkostenumlage“ gestrichen.
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Für die Kindertagespflege ist unter Berücksichtigung der Betreuungszeit der Aufwendungsersatz der Kommune zu ermitteln und bekannt zu machen. Die ermittelten Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen sowie der Aufwendungsersatz der Kommune für die Kindertagespflege sind durch die Gemeinde bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das Sächsische Staatsministerium für Soziales weiterleitet.“
 
 
cc)
Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Zuständig für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses nach Satz 1 und 2 sowie für die Zuschüsse des Schulvorbereitungsjahres nach § 2 Abs. 3 sind die Regierungspräsidien.“
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Kosten für die Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden aufgebracht durch Elternbeiträge, die übrigen Kosten trägt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Kindertagespflegeperson die Gemeinde; dies schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird.“
12.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Abs. 6 Elternbeiträge erhoben, die denen für entsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen. Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten analog für die Kindertagespflege.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
 
c)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „oder der Kindertagespflegeperson“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Elternbeitrag“ die Wörter „für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch die Wörter „Eltern und dem Kind“ ersetzt.
 
 
dd)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
13.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege außerhalb der Wohnortgemeinde. Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde ausgezahlt, so ist er begrenzt auf die Höhe des Betrages, die dem in der aufnehmenden Gemeinde in Anspruch genommenen Betreuungsangebot entspricht, an diese zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch der aufnehmenden Gemeinde entsprechend Satz 3 besteht in allen Fällen, in denen der Landeszuschuss an eine Gemeinde ausgezahlt wird, die nicht mehr Betreuungsgemeinde ist.“
14.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Landeszuschusses“ werden die Wörter „nach Absatz 1 und 2 sowie für Zuschüsse des Schulvorbereitungsjahres nach § 2 Abs. 3“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „sowie für § 14 Abs. 5“ werden gestrichen.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
15.
Nach § 20 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit Landeszuschüsse ausgereicht werden, sind für die Bewilligung und Auszahlung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Für die Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen an Kreisfreie Städte ist das Regierungspräsidium zuständig.“
16.
Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Qualitätssicherung und -entwicklung“.
17.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21
Qualitätsentwicklung, Fort- und Weiterbildung,
Fachberatung und Qualifikation
 
(1) Die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen wird durch die Träger mittels geeigneter Maßnahmen sichergestellt und weiterentwickelt. Die Qualitätssicherung soll in den Konzeptionen festgeschrieben werden.

(2) Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegepersonen ist Aufgabe des Landesjugendamtes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Darüber hinaus sollen die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe Angebote zur Fortbildung ihrer Mitarbeiter unterbreiten.

(3) Eine qualifizierte Fachberatung ist Bestandteil der Qualitätssicherung und -entwicklung jeder Kindertageseinrichtung. Fachberatung wird durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie durch Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen angeboten. Für die Fachberatung im Bereich der Kindertagespflege ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Die Qualifizierung und Weiterentwicklung der Fachberatung ist Aufgabe des Landesjugendamtes.

(4) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sorgen dafür, dass die pädagogischen Fachkräfte regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben.

(5) Die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen sowie der Fachberater regelt das Sächsische Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung.“

18.
§ 22 Abs. 3 wird aufgehoben.
19.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Übergangsregelungen
 
(1) Der Nachweis über die nach § 21 Abs. 1 in die Konzeptionen eingegangenen Qualitätssicherungskonzepte ist durch die Träger der Kindertageseinrichtungen gegenüber dem Landesjugendamt bis zum 31. Dezember 2007 zu erbringen.

(2) Die Gemeinden erhalten zur Finanzierung schulvorbereitender Maßnahmen im letzten Kindergartenjahr 2005 (1. September bis 31. Dezember 2005) eine Erstattung der Kosten des zusätzlichen Personalbedarfs in Höhe von 75 EUR für jedes am 1. September 2005 im letzten Kindergartenjahr betreute Kind ohne Berücksichtigung der Betreuungszeit.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 4 sind für das Haushaltsjahr 2006 die nach Absatz 2 ermittelten Kinderzahlen maßgeblich.“

20.
§ 24 wird aufgehoben.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 1. Dezember 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 10, S. 309

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Dezember 2005