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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen des Freistaates Sachsen
(SächsJAPO)

Vom 7. April 2006

Aufgrund von Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 14. März 2006 (SächsGVBl. S. 81) wird nachstehend der Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der ab dem 31. März 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 30. September 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 501),
2.
die am 15. Juni 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 156),
3.
die nach ihrem Artikel 3 am 31. März 2006 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.
a)
§ 8 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist,
 
b)
§ 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist,
 
c)
§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist;
zu 2.
a)
§ 8 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Wissenschaft und Kunst,
 
b)
der Vorbemerkung Nummer 4 Satz 1 der Anlage zu § 2 (Sächsische Besoldungsordnungen A und B) des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 348, 150) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen;
zu 3.
a)
§ 8 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft und Kunst,
 
b)
der Vorbemerkung Nummer 4 Satz 1 der Anlage zu § 2 (Sächsische Besoldungsordnungen A und B) des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) und durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Dresden, den 7. April 2006

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen des Freistaates Sachsen
(SächsJAPO)1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. März 2021

Teil 1
Gliederung der Ausbildung

§ 1
Ausbildungsabschnitte und Prüfungen

1Die Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und einen anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst. 2Die Erste Juristische Prüfung wird im Anschluss an das Universitätsstudium abgelegt. 3Sie besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 4Die Zweite Juristische Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. 5Mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst erworben.

Teil 2
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite Juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. 2Zur Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungen kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiter und Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiter als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes bestellen. 3Zu Örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Juristen in der öffentlichen Verwaltung bestellt werden.

(2) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes; soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle der Prüfungsausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen. 2Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann seine Befugnisse nach Satz 1 auf die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen.

(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
Bewertung der Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

(4) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie ihre Stellvertreter können zusätzlich Aufgaben der Prüfer wahrnehmen.

§ 3
Weisungsunabhängigkeit

Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in dieser Eigenschaft in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 4
Zusammensetzung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane

(1) Der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden, zwei Universitätsprofessoren einer juristischen Fakultät im Freistaat Sachsen, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet, mit Ausnahme von Professoren im Sinne der §§ 62, 64 und 65 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einem weiteren Mitglied.

(2) 1Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. 2Mindestens eines der Mitglieder muss zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein.

(3) 1Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 2Die Prüfereigenschaft endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 3Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungstermin, an dem der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins. 4Bei besonderem Bedarf kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einzelfall die Prüferbestellung über das 68. Lebensjahr hinaus um weitere fünf Jahre verlängern.

(3a) 1Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. 2Der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben. 3Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen.

(5) 1Wiederbestellungen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter erfolgen durch den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Die weiteren Prüfer werden durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes wiederbestellt.

(6) 1Für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen wird eine Vergütung gewährt. 2Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.3

§ 5
Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse

(1) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren
in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

§ 6
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) 1Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

2In Eilfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 7
Prüfungsverhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 6 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Prüfung als nicht abgelegt;
2.
hat der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben innerhalb einer vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Prüfungsaufgaben zu bearbeiten;
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 3Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 4Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

(4) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.

(5) Im Falle einer nachträglich festgestellten Prüfungsunfähigkeit gelten die Absätze 1, 2 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfungsverhinderung unverzüglich geltend gemacht werden muss, nachdem der Prüfungsteilnehmer sie erkannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte erkennen können.

§ 8
Bewertung

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes sowie die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), zuletzt geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. S. 866, 892) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht erbringt, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 10
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 11
Hilfsmittel

1Der jeweilige Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu. 2Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 12
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter zu beeinflussen, soll diese Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(2) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Prüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(3) 1Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihm beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 2Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 3Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig.

(4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. 3Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 4In besonders schweren Fällen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(5) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem das Landesjustizprüfungsamt oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat. 2Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

§ 13
Schwerbehinderte Prüfungsteilnehmer und
diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer

(1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 [BGBl. I S. 2789] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern oder diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehenden körperlichen Behinderungen können Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

(4) 1Anträge auf Nachteilsausgleiche sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Im Falle des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen die für die Beurteilung der Prüfungsbehinderung notwendigen medizinischen Befundtatsachen hervorgehen. 6Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.4

Teil 3
Erste Juristische Prüfung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung

§ 14
Prüfungsgebiete

(1) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer, jeweils mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie auf die Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten sein.

(2) 1Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erstreckt sich auf einen vom Bewerber zu bestimmenden Schwerpunktbereich. 2Inhalt und Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche regeln die Universitäten in eigener Verantwortung.

(3) Pflichtfächer im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
aus dem Bürgerlichen Recht
 
a)
Allgemeiner Teil (Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne die Vorschriften über Stiftungen,
 
b)
Schuldrecht Allgemeiner Teil (Buch 2 Abschnitt 1 bis 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne die Vorschriften über die Draufgabe,
 
c)
aus dem Schuldrecht Besonderer Teil (Buch 2 Abschnitt 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
aa)
Titel 1 (Kauf, Tausch),
bb)
Titel 3 Untertitel 1 (Darlehensvertrag), Untertitel 5 (Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer) und Untertitel 6 (Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher); die Untertitel 5 und 6 nur, soweit sie sich auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen,
cc)
Titel 4 (Schenkung),
dd)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag) ohne Untertitel 5 (Landpachtvertrag),
ee)
Titel 6 (Leihe),
ff)
Titel 8 Untertitel 1 (Dienstvertrag),
gg)
Titel 9 Untertitel 1 (Werkvertrag),
hh)
Titel 10 (Mäklervertrag),
ii)
Titel 12 Untertitel 1 (Auftrag) und Untertitel 2 (Geschäftsbesorgungsvertrag),
jj)
Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag),
kk)
Titel 14 (Verwahrung),
ll)
Titel 16 (Gesellschaft),
mm)
Titel 17 (Gemeinschaft),
nn)
Titel 20 (Bürgschaft),
oo)
Titel 21 (Vergleich),
pp)
Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis),
qq)
Titel 23 (Anweisung),
rr)
Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber),
ss)
Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung),
tt)
Titel 27 (Unerlaubte Handlungen),
 
d)
Sachenrecht (Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht), Abschnitt 6 (Reallasten), Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 (Rentenschuld) und Abschnitt 8 Titel 2 (Pfandrecht an Rechten),
 
e)
aus dem Familienrecht (Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Grundzügen
aa)
Abschnitt 1 Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften über das Getrenntleben,
bb)
aus dem Abschnitt 1 Titel 6: gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften über die Gütertrennung und Gütergemeinschaft,
cc)
Abschnitt 2 Titel 1 (Verwandtschaft, Allgemeine Vorschriften),
dd)
aus dem Abschnitt 2 Titel 5: Vertretung des Kindes, beschränkte Haftung der Eltern,
 
f)
aus dem Erbrecht (Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Grundzügen
aa)
Abschnitt 1 (Erbfolge),
bb)
aus dem Abschnitt 2 Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
cc)
Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten),
dd)
Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch),
ee)
Abschnitt 2 Titel 4 (Mehrheit von Erben) ohne die §§ 2061 bis 2063,
ff)
Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker),
gg)
Abschnitt 4 (Erbvertrag),
hh)
Abschnitt 5 (Pflichtteil),
ii)
aus dem Abschnitt 8: Wirkung des Erbscheins,
2.
aus dem Straßenverkehrsgesetz: Abschnitt II (Haftpflicht),
3.
das Produkthaftungsgesetz in Grundzügen,
4.
aus dem Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) in Grundzügen
 
a)
Erstes Buch Erster Abschnitt (Kaufleute),
 
b)
aus dem Ersten Buch Zweiter Abschnitt: Publizität des Handelsregisters,
c)
Erstes Buch Dritter Abschnitt (Handelsfirma) ohne die §§ 29 bis 37a (Registerverfahren),
d)
Erstes Buch Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht),
e)
Viertes Buch Erster Abschnitt (Handelsgeschäfte, Allgemeine Vorschriften) ohne die §§ 355 bis 357 (Kontokorrent) und die §§ 363 bis 365 (kaufmännische Orderpapiere),
f)
Viertes Buch Zweiter Abschnitt (Handelskauf),
5.
aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen
 
a)
offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft,
 
b)
aus dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Errichtung der Gesellschaft, Vertretung und Geschäftsführung,
6.
aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen (ohne kollektives Arbeitsrecht):
Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Inhalt des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, arbeitsrechtliche Bezüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
7.
aus dem Strafrecht
 
a)
aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
aa)
Erster und Zweiter Abschnitt,
bb)
aus dem Dritten Abschnitt
 
aaa)
Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe (§§ 38 bis 44),
 
bbb)
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 bis 55),
 
ccc)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 bis 69b),
cc)
Vierter Abschnitt,
dd)
aus dem Fünften Abschnitt:
Verfolgungsverjährung (§§ 78 bis 78c),
b)
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches
dd)
aus dem Sechsten Abschnitt:
Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113 bis 115),
bb)
aus dem Siebenten Abschnitt:
Hausfriedensbruch, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat (§§ 123, 142, 145d),
cc)
Neunter Abschnitt,
dd)
aus dem Zehnten Abschnitt:
falsche Verdächtigung (§ 164),
ee)
Vierzehnter Abschnitt,
ff)
aus dem Sechzehnten Abschnitt:
Tötungsdelikte, Aussetzung (§§ 211 bis 216, 221, 222),
gg)
Siebzehnter Abschnitt,
hh)
aus dem Achtzehnten Abschnitt:
Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung (§§ 239 bis 239b, 240, 241),
ii)
Neunzehnter und Zwanzigster Abschnitt,
jj)
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt:
Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei (§§ 257 bis 259),
kk)
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt:
Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b),
ll)
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt:
Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (§§ 267 bis 271, 274),
mm)
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt:
Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung (§§ 303, 303c, 304),
nn)
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt:
Brandstiftungsdelikte, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung, Behinderung von hilfeleistenden Personen (§§ 306 bis 306e, 315b bis 315d, 316, 316a, 323a, 323c),
oo)
aus dem Dreißigsten Abschnitt:
Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt (§§ 331 bis 334, 336, 340, 348),
8.
aus dem Öffentlichen Recht
a)
Staats- und Verfassungsrecht ohne Finanzverfassung (Artikel 104a bis 115 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) sowie weitere Regelungen zum Notstand,
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich des Rechts der Verwaltungszustellung ohne besondere Verfahrensarten (§§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes), Recht der öffentlichen Ersatzleistungen in Grundzügen, Verwaltungsvollstreckungsrecht in Grundzügen,
c)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht
aa)
Polizeirecht einschließlich der Grundzüge des Versammlungsrechts,
bb)
aus dem Baurecht in Grundzügen
 
aaa)
Bauordnungsrecht (Sächsische Bauordnung ohne § 16a und Teil 3 Abschnitt 3 bis 6),
 
bbb)
aus dem Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch):
Bauleitplanung (§§ 1 bis 13a), Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 bis 18), Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 38) einschließlich Baunutzungsverordnung, Planerhaltung (§§ 214 bis 216),
cc)
Kommunalrecht ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht,
d)
aus dem Europarecht in Grundzügen:
Entwicklung, Organe, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Union, Rechtsquellen des Unionsrechts, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren,
9.
aus dem Verfahrensrecht in Grundzügen
a)
aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, erstinstanzliches Verfahren, insbesondere Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, einstweiliger Rechtsschutz,
bb)
aus dem Vollstreckungsverfahren:
allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage (§§ 767, 771 der Zivilprozessordnung),
b)
aus dem Strafprozessrecht
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten,
bb)
von den Zwangsmaßnahmen:
Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a der Strafprozessordnung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung (§§ 94 bis 98, 102 bis 110 der Strafprozessordnung),
cc)
Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote,
c)
aus dem Verwaltungsprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Prozessvoraussetzungen, Vorverfahren, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz,
d)
aus dem Verfassungsprozessrecht:
Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder- Streitigkeit, einstweiliger Rechtsschutz.

(4) Die Pflichtfächer nach Absatz 3 umfassen jeweils ihre Bezüge zum Europarecht und zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

(5) Die Grundzüge umfassen die gesetzliche Systematik sowie die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur.

(6) 1Fragen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. 2Darüber hinaus kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 15
Prüfungszeugnis

(1) 1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Endnote ersichtlich sind. 2Prüfungsteilnehmern, die die Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.

(2) 1Das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung bildet zusammen mit dem Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung das Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses gemäß § 5d Absatz 2 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes wird die Punktzahl auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. 3Das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung weist neben der Gesamtnote und Gesamtpunktzahl die in den beiden Prüfungsteilen erreichten Endpunktzahlen und Endnoten gesondert aus.

(3) 1Auf Antrag wird einem Prüfungsteilnehmer, der die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, eine Bescheinigung über die von ihm erreichte Platznummer erteilt. 2Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, denen innerhalb desselben Kalenderjahres das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung erteilt wurde. 3Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten. 4Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote wird dieselbe Platznummer festgesetzt. 5In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.

§ 16
Dauer des Studiums

1Die Dauer des Studiums bestimmt sich nach § 5a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes und die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes. 2Die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten.

§ 17
Ordnungsgemäßes Studium

1Der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und vor der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen zu den Schlüsselqualifikationen zu besuchen. 2Das Studium im Schwerpunktbereich muss mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen.

§ 18
Leistungsnachweise

(1) Der Bewerber muss nach Erfüllung der von einer juristischen Fakultät im Freistaat Sachsen, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet, hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen.

(2) 1Der Bewerber muss fachspezifische Kenntnisse in einer Fremdsprache seiner Wahl nachweisen. 2Der Nachweis wird durch die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs jeweils mit erfolgreicher Prüfung erbracht.

(3) Der Bewerber muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen nachweisen.

(4) Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland und Leistungsnachweise einer ausländischen oder inländischen Universität über ausländisches Recht, über eine ausländische Rechtssprache oder über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen als Leistungsnachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 anerkennen, wenn sie gleichwertig sind.

(5) Die Universitäten regeln die Verpflichtung, Leistungsnachweise im Schwerpunktbereichsstudium zu erbringen.

§ 19
Praktische Studienzeit

(1) 1Der Bewerber muss die Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten (90 Tagen) in der vorlesungsfreien Zeit nachweisen. 2Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle stattfinden.

(2) 1Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einem Rechtsanwalt, bei einem Notar oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. 2Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Anforderungen, denen die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet wird, genügen müssen.

(3) Die praktische Studienzeit kann erst nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters abgeleistet werden.

(4) Soweit während der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muss der Bewerber diese besuchen.

(5) 1Die praktische Studienzeit kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat. 2Dies gilt auch bei erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in einem sonstigen juristischen Berufszweig, wenn die erworbenen Kenntnisse denjenigen vergleichbar sind, die während der praktischen Studienzeit in den jeweiligen Rechtsgebieten vermittelt werden. 3Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.

Abschnitt 2
Die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 20
Zulassungsantrag

1Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt elektronisch unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 2Die unverzüglich nach Antragstellung nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. 3Die Frist für die Meldung zur Prüfung endet am 15. Mai und 15. Dezember für den auf den Vorlesungsabschluss des jeweiligen Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin. 4Die Prüfungstermine und die Reihenfolge der Prüfungsaufgaben werden im Sächsischen Justizministerialblatt veröffentlicht.5

§ 21
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn:

1.
der Bewerber eine der in den §§ 16, 17 Satz 1, §§ 18 und 19 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 20 nicht beachtet ist; wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden;
2.
abzusehen ist, dass gegen den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird;
3.
Gründe nach § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vorliegen, nach denen die Immatrikulation an der Universität des Prüfungsortes zu versagen wäre oder versagt werden könnte.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben.

§ 22
Form der Prüfung

Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an sechs Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

1.
drei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 9 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
2.
eine Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 7 und 9 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
3.
zwei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 8 und 9 Buchstabe c und d in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6).

(3) Die Prüfungsaufgaben werden an allen Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten am selben Tag zu bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

§ 24
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern bewertet.

(2) 1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest, sofern sich die Prüfer nicht einigen oder auf bis zu drei Punkte annähern können.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) 1Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. 2Hat der Prüfer weniger als ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet, ist die Bewertung durch den anderen Prüfer zu wiederholen.

§ 25
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet.

(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 14 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6 und ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(2) 1Die mündliche Prüfung unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil. 2Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 36 Minuten vorzusehen. 3Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(3) 1Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern besteht. 2Einer der Prüfer muss aus dem Bereich der Universität kommen, ein weiterer soll nach Möglichkeit ein zugelassener Rechtsanwalt oder ein Notar sein.

(4) 1Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. 2Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Prüfer und die zur Prüfung zugelassenen Bewerber können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 4Der Vorsitzende kann auch Studenten der Rechtswissenschaften und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen zulassen. 5Zuhörer, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, kann er aus dem Prüfungsraum verweisen. 6Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.6

§ 27
Bewertung der mündlichen Prüfung
und Feststellung der Endnote

(1) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Endpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.

(2) Für die drei in § 26 Absatz 2 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen.

(3) 1Zur Berechnung der Endpunktzahl werden die Einzelpunktzahlen der sechs Prüfungsarbeiten und der drei Prüfungsteile der mündlichen Prüfung addiert. 2Das Ergebnis wird durch neun geteilt. 3Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. 4Aufgrund der Durchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Endpunktzahl fest. 5Die Endnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.

(4) Der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).

§ 28
Begründung; Einsichtnahme

(1) 1Die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag durch den Vorsitzenden oder einen von diesem bestimmten Prüfer mitzuteilen. 2Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei der Prüfungskommission, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann nach der Mitteilung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 oder nach Abschluss der mündlichen Prüfung in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfer Einsicht nehmen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 29
Freiversuch

(1) 1Legt ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des neunten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Hat ein Prüfungsteilnehmer sein Studium vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 oder § 12 Absatz 2 Satz 1 die Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) erteilt wird oder die Prüfung gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. 4Folgende Zeiten werden nicht auf die Studienzeit nach Satz 1 angerechnet und gelten nicht als Unterbrechung:

1.
Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes und des Zivildienstes,
3.
Zeiten des Studiums ausländischen oder internationalen Rechts im Ausland bis zu zwei Semestern, sofern der Prüfungsteilnehmer hierüber Leistungsnachweise vorlegt,
4.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer als Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Universität oder der Studentenschaft oder als Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat des Studentenwerks mitgewirkt hat, und zwar bei mindestens einer Amtsperiode ein Semester, bei mehrjähriger Mitwirkung zwei Semester,
5.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war,
6.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation teilgenommen hat, bis zu einem Semester, sofern der Prüfungsteilnehmer während dieser Zeit von einer inländischen oder ausländischen Hochschule betreut wird, hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat und sich aus dem Leistungsnachweis ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüfungsteilnehmers dargestellt hat; der Leistungsnachweis wird von einer juristischen Fakultät im Freistaat Sachsen, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet, ausgestellt,
7.
Zeiten zum angemessenen Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt aufgrund einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder einer Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung (§ 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bis zu zwei Semester; der hierfür erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen; aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, die die durch die Behinderung bedingte erhebliche Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit belegen.

5Zeiten nach Satz 3 Nr. 1, 2 und 5 gelten nur dann nicht als Unterbrechung, wenn der Prüfungsteilnehmer beurlaubt oder exmatrikuliert war. 6Insgesamt können bei den Zeiten nach Satz 3 Nr. 2, 4 bis 6 höchstens vier Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet werden.

(2) 1Gilt der Freiversuch im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 als nicht abgelegt und meldet sich der Prüfungsteilnehmer erneut zur Prüfung an, gilt der erneute Prüfungsversuch nicht als Freiversuch im Sinne des Absatzes 1. 2Gleiches gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer, der den Freiversuch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 nicht vollständig abgelegt hat, den Prüfungsversuch im nächstmöglichen Termin fortsetzt. 3In diesem Fall kann der Prüfungsteilnehmer binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, dass er auf eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit den Folgen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 verzichtet.7

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Ein Prüfungsteilnehmer, der die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens nach Ableistung eines weiteren Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden.

(4) 1Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. 2Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt gestattet werden.

(5) 1Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung im Freistaat Sachsen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Bundesland eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Bundeslandes eine Wiederholung zulässt und die Prüfungsbehörde des anderen Bundeslandes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt. 2Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden.8

§ 31
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) 1Ein Prüfungsteilnehmer, der im Freistaat Sachsen die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung im Freiversuch bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde. 2Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. 3Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. 4Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.

(2) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.

(4) 1Der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. 2Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

Teil 4
Vorbereitungsdienst

§ 32
Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. 2Er leitet den gesamten Vorbereitungsdienst und trifft die nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist; er kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung den Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte die Leitung des Vorbereitungsdienstes für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare ganz oder teilweise übertragen.

(2) 1Die Zuweisung innerhalb der Verwaltungsstation und der Wahlstation, soweit diese in der Verwaltung abgeleistet wird (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 36 Abs. 1 Nr. 2), sowie die Durchführung dieser Ausbildung obliegt dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. 2Soweit eine der genannten Stationen neben einer anderen berührt ist, ergeht die Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. 3Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung der Ausbildung auf den Leiter einer anderen Staatsbehörde ganz oder teilweise übertragen.

(3) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei diesem und bei den Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einen Ausbildungsleiter. 2Dieser betreut die Rechtsreferendare und erteilt Unterricht. 3Während der Stationen nach Absatz 2 werden Ausbildungsleiter durch den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.9

§ 33
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung, der Rechtsgestaltung und der Prozessführung vertraut zu machen. 2Am Ende der Ausbildung soll der Rechtsreferendar in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich zu arbeiten.

(2) 1Der Rechtsreferendar soll möglichst selbstständig tätig sein. 2Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihm zu übertragenden Arbeiten.

§ 34
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) 1Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgen am 1. Mai und am 1. November eines jeden Jahres. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.

(2) Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, werden auf Antrag als Rechtsreferendare in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.

(3) 1Andere ausländische Bewerber, welche die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, kann der Präsident des Oberlandesgerichts mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zulassen. 2Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. 3Aufgaben eines Richters, Rechtspflegers oder Amtsanwalts können diesen Rechtsreferendaren nicht übertragen werden. 4Ihre Verwendung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist zulässig. 5Sie können im Rahmen des § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den Beratungen des Gerichts teilnehmen.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst wird nach Wahl des Bewerbers im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. 2Die Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts ist innerhalb der Fristen nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben. 3Sie ist unwiderruflich. 4Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab.

(5) 1Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 40, 63, 75, 77, 80 und 86 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Trennungsgeld nach § 15 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird nicht gewährt.

(6) Die in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Bewerber führen die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ oder „Rechtsreferendarin“.10

§ 34a
Ausbildungsbezüge im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

(1) 1Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden. 2Die Ausbildungsbezüge setzen sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammen.

(2) 1Der Grundbetrag und der Familienzuschlag werden in entsprechender Anwendung der für den Anwärtergrundbetrag und den Familienzuschlag der Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. 2§ 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.

(3) 1Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamte auf Widerruf gelten. 2Eine jährliche Sonderzahlung wird nicht gewährt.

(4) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.11

§ 35
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Rechtsreferendar wird bei folgenden Stationen ausgebildet:

1.
bei der Justiz
 
a)
fünf Monate bei einem Zivilgericht (Zivilstation),
 
b)
drei Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft (Strafstation);
2.
vier Monate bei der öffentlichen Verwaltung, einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht (Verwaltungsstation);
3.
neun Monate bei einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation);
4.
drei Monate nach Wahl des Rechtsreferendars bei einer der nach § 36 zugelassenen Ausbildungsstellen (Wahlstation).

2Die Station nach Satz 1 Nummer 3 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle abgeleistet werden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

(2) Hat der Rechtsreferendar sämtliche Ausbildungsstellen nach Absatz 1 absolviert, wird er bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst mit Dienstgeschäften betraut.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ändern.

(4) Auf Antrag kann der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Verwaltungs- und Rechtsanwaltsstation bis zu drei Monate durch ein Studium an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ableisten.

(5) 1Auf Antrag kann der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation bis zu einer Dauer von drei Monaten und in der Wahlstation insgesamt bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle ableisten, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. 2Im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann der Auslandsaufenthalt so gewählt werden, dass er bereits im letzten Monat der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt beginnt.

(6) 1Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 2Über den Antrag entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. 3Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen nach Absatz 1 wegfallen oder gekürzt werden.

§ 36
Wahlstation

(1) Wahlstationen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind:

1.
Justiz,
2.
Verwaltung,
3.
Rechtsanwaltschaft,
4.
Notariat und freie Wirtschaft.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen in der Wahlstation allgemein oder für den Einzelfall zu, wenn eine sachgerechte Ausbildung durch einen geeigneten Ausbilder gesichert und ein tauglicher Arbeitsplatz vorhanden ist.

(3) 1Auf Antrag kann der Rechtsreferendar die Wahlstation ganz oder teilweise durch ein Studium an einer Universität oder anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte der Aus- und Weiterbildung ableisten. 2Dies setzt voraus, dass der Rechtsreferendar einen Ausbildungsplan vorlegt, der eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt, und dass der Rechtsreferendar nicht von der Möglichkeit des § 35 Absatz 4 Satz 1 Gebrauch gemacht hat.

(4) 1Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle. 2Der Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Wahlstation gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, bei welcher Ausbildungsstelle er die Wahlstation ableisten will. 3Gibt er keine Erklärung ab, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle für die Wahlstation.

§ 37
Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften
und sonstige Lehrgänge

(1) 1Der Rechtsreferendar hat zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Justiz, bei der Verwaltung und bei dem Rechtsanwalt je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen. 2Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann geteilt werden.

(2) Der Einführungslehrgang bei der Justiz wird anteilig auf die Ausbildung bei einem Zivilgericht und auf die Ausbildung bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft angerechnet.

(3) 1Der Rechtsreferendar hat während der Ausbildung an den angeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen sowie angeordnete Aufsichts- und Übungsarbeiten anzufertigen und abzuliefern. 2Während der Wahlstation kann die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften erlassen werden.

(4) 1Die Pflicht zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft endet, wenn der Rechtsreferendar nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes die schriftliche Prüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt hat. 2Der Präsident des Oberlandesgerichts kann jedoch den Rechtsreferendar einer Arbeitsgemeinschaft zuweisen. 3In diesem Fall ist der Rechtsreferendar zur Teilnahme verpflichtet.

(5) 1Während seiner Ausbildung hat der Rechtsreferendar an einem Lehrgang über Arbeitsrecht teilzunehmen. 2Die Teilnahme an weiteren Lehrgängen kann angeordnet werden.

(6) 1Den Rechtsreferendaren sollen weitere geeignete Lehrangebote aus dem Bereich der Kommunikation gemacht werden, insbesondere zu Verhandlungsleitung, Vernehmungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Rhetorik und Argumentationstechnik. 2Außerdem soll den Rechtsreferendaren während der Ausbildung die Vermittlung von Grundzügen des Steuerrechts angeboten werden.

(7) Der Umfang der Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften soll so bemessen sein, dass den Rechtsreferendaren genügend Zeit für die Ausbildung in der Praxis zur Verfügung steht.

§ 37a
Gastreferendar

(1) Rechtsreferendare können mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts und Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendar in einem anderen Bundesland ableisten.

(2) 1Wer in einem anderen Bundesland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendar im Freistaat Sachsen ableisten, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. 2Über die Zulassung als Gastreferendar entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 38
Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) 1Dienstvorgesetzter ist der Präsident des Landgerichts, bei dem der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst antritt. 2Soweit der Präsident der Landesdirektion Sachsen zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist er Dienstvorgesetzter. 3Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen.

(2) Vorgesetzte des Rechtsreferendars sind der Leiter der Ausbildungsstelle, der Ausbilder sowie die Lehrgangs-, Arbeitsgemeinschafts- und Ausbildungsleiter, denen der Rechtsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist.

§ 39
(aufgehoben)12

§ 40
Urlaub, Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten
auf den Vorbereitungsdienst

(1) 1Für die Gewährung von Urlaub sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen auch für Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend anzuwenden. 2Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. 3Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten. 4Während der Einführungslehrgänge und der Aufsichtsarbeiten soll kein Erholungsurlaub bewilligt werden.

(2) 1Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen im Sinne des § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch die Verordnung vom 15. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 597) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 2Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 3Mutterschutzzeiten und Elternzeit werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden vom Dienstvorgesetzten bewilligt.

(4) 1In Ausnahmefällen kann dem Rechtsreferendar Urlaub aus sonstigen Gründen im Sinne des § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ohne Ausbildungsbezüge oder Anwärterbezüge und ohne Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. 2Die Dauer des Urlaubs aus sonstigen Gründen beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. 3Der Urlaub aus sonstigen Gründen soll spätestens am Ende der Strafstation angetreten werden und so bemessen sein, dass die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im nächsten oder übernächsten Einstellungstermin erfolgt.

(5) Verlängert sich der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, wird der Rechtsreferendar während der Zeit, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, mit Dienstgeschäften betraut.13

§ 41
Ausbildungszeugnisse

(1) 1Über die praktische Ausbildung in den Stationen erstellen die Ausbilder ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen des Rechtsreferendars mit einer Note und Punktzahl entsprechend der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung bewertet werden. 2Wurde ein Rechtsreferendar in einer Station von mehreren Ausbildern ausgebildet, erstellt das Zeugnis für die gesamte Station der letzte Ausbilder; die früheren Ausbilder fertigen hierzu Beiträge. 3Der jeweilige Ausbildungsleiter kann die Zeugniserteilung auf sich übertragen.

(2) 1Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für jeden ihnen zugewiesenen Rechtsreferendar ein Zeugnis zu erstellen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Das Zeugnis ist spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht vorzulegen. 2Es ist dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen.

(4) Soweit eine Ausbildung an einer Station nach § 36 Abs. 3 oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis vorzulegen.

Teil 5
Zweite Juristische Staatsprüfung

§ 42
Grundsatz

(1) Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung vermittelten Fertigkeiten sein.

(2) 1Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. 2§ 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 43
Prüfungsgebiete

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das vom Rechtsreferendar zu bestimmende Wahlfach, jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen.

(2) 1Pflichtfächer sind die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung. 2Darüber hinaus sind Pflichtfächer

1.
aus dem Zivilprozessrecht
a)
Zivilverfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht (Buch 1 bis 8 der Zivilprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge,
b)
die Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (nur Urteilsverfahren),
2.
aus dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht
a)
der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches,
b)
das Strafprozessrecht (Strafprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, über die Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens sowie über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,
3.
aus dem Öffentlichen Recht
a)
die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches einschließlich des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung,
b)
der Zweite, Dritte und Fünfte Abschnitt der Baunutzungsverordnung in Grundzügen,
c)
Grundzüge des Gewerberechts einschließlich des Gaststättenrechts,
d)
Grundzüge des Straßenrechts,
e)
das Planfeststellungsverfahren (§§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes),
f)
Verwaltungsprozessrecht,
4.
aus dem anwaltlichen Berufsrecht
a)
rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern,
b)
die Grundzüge der Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte,
c)
Grundzüge des Gebührenrechts.

(3) Der Rechtsreferendar kann unter folgenden Wahlfächern auswählen:

1.
Familien- und Erbrecht, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
Arbeitsrecht: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,
3.
Sozialrecht: Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sozialgerichtliches Verfahren,
4.
Strafrecht: Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht (ohne Jugendstrafvollzugsrecht),
5.
Verwaltungsrecht: Wirtschaftsverwaltungsrecht und Beamtenrecht,
6.
Insolvenzrecht,
7.
Steuerrecht: Einkommens- und Umsatzsteuerrecht, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerrecht, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
8.
Internationales Recht: Internationales Privatrecht, Einheitskaufrecht, Grundzüge des internationalen Verfahrensrechts,
9.
Europa- und Völkerrecht: Recht der Europäischen Union, Grundzüge des Völkerrechts.

(4) § 14 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 44
Prüfungsorte

Die schriftliche Prüfung wird an den vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Prüfungsorten und die mündliche Prüfung wird in der Regel in Dresden abgehalten.

§ 45
Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) 1Der Rechtsreferendar hat an der gegen oder nach Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen. 2Die Pflicht zur Teilnahme wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Rechtsreferendar aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet.

(2) Spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung stellt der Präsident des Oberlandesgerichts den Rechtsreferendar für die Prüfung vor.

(3) § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Mit der Erklärung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 hat der Rechtsreferendar gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu bestimmen, welches Wahlfach und welches Gebiet des Aktenvortrags er wählt; diese Erklärungen sind unwiderruflich und gelten auch bei etwaigen Wiederholungen der Prüfung. 2Unterlässt er eine solche Wahl, bestimmt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Wahlfach unter Berücksichtigung der Wahlstation und das Gebiet des Aktenvortrags.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst prüfungsunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er in absehbarer Zeit wieder prüfungsfähig wird.

§ 46
Form der Prüfung

Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 47
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an acht Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

1.
vier Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6);
2.
zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6);
3.
zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6).

2Die Prüfungsaufgaben können ergänzend Fragen des anwaltlichen Berufsrechts (§ 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4) zum Gegenstand haben.

(4) § 23 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 48
Bewertung der Prüfungsarbeiten;
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zur mündlichen Prüfung

1Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 24 entsprechend. 2Für das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt § 25 mit der Maßgabe, dass in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 Punkten erreicht werden muss, entsprechend. 3Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur, wenn abzusehen ist, dass der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst vollständig ableisten wird.

§ 49
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem frei zu haltenden Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.

(2) 1Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern besteht. 2Kann die Prüfung des Wahlfachs ausnahmsweise nicht von einem der nach Satz 1 bestimmten Prüfer abgenommen werden, ist dafür ein vierter Prüfer zu bestimmen. 3Einer der Prüfer soll nach Möglichkeit ein zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer kann den Aktenvortrag aus dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts wählen. 2Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. 3Die Dauer des Aktenvortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) 1Das Prüfungsgespräch unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil sowie die Prüfung des Wahlfaches. 2Für jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Prüfungsdauer von 48 Minuten vorzusehen. 3Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 43. 2Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(6) 1Für die mündliche Prüfung gilt § 26 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 entsprechend. 2Für das Prüfungsgespräch gilt § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle von Studenten der Rechtswissenschaften Rechtsreferendare zugelassen werden können.14

§ 50
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) 1Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Gesamtpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) 1Für den Aktenvortrag und für die vier in § 49 Absatz 4 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen. 2Die Einzelpunktzahlen sind zu addieren und anschließend durch fünf zu teilen. 3Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festzusetzen.

§ 51
Gesamtnote

(1) 1Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Gesamtpunktzahl fest. 2Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verdoppelt und anschließend mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung addiert; das Ergebnis wird durch drei geteilt. 3Die sich daraus ergebende Gesamtdurchschnittspunktzahl ist auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festzusetzen. 4Aufgrund dieser Gesamtdurchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Gesamtpunktzahl fest. 5Die Gesamtnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.

(2) 1Der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. 2Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).

(4) § 28 gilt entsprechend.

§ 52
Prüfungszeugnis

(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote ersichtlich sind. 2Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessor“ oder „Assessorin“ zu führen.

§ 53
Festsetzung der Platznummern

(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. 2Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, die im Laufe des Prüfungsverfahrens die Prüfung bestehen. 3Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten. 4Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die dieselbe Platznummer festgesetzt. 5In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird dieselbe Platznummer für mehrere Prüfungsteilnehmer festgesetzt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 54
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 56 einmal wiederholen.

(2) 1Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, wird auf Antrag zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und der Prüfungsteilnehmer in einem der beiden früheren Prüfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht hat. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen.

(3) § 30 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.

§ 55
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung im Freistaat Sachsen bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote gegen Entrichtung einer Prüfungsgebühr in Höhe von 450 Euro einmal wiederholen.

(2) 1§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Liegen zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem Beginn eines neuen Prüfungstermins weniger als zwei Monate, gilt der auf den neuen Prüfungstermin folgende Prüfungstermin als nächster Prüfungstermin im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2.

§ 56
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, leistet einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und nimmt an der darauffolgenden Prüfung teil.

(2) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in besonderen Fällen auf Antrag verkürzt oder ganz erlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Rechtsreferendar die Prüfung trotzdem bestehen wird.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, wo und mit welchen Auflagen der Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist.

Teil 6
Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

§ 57
Anwendung

(1) Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst richtet sich nach den Bestimmungen dieses Teils, wenn

1.
die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen oder
2.
die Ausbildungskapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten.

(2) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Auswahlverfahrens.

§ 58
Auswahlverfahren

(1) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer

1.
die Erste Juristische Prüfung bestanden hat und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt und
2.
die vollständigen Bewerbungsunterlagen spätestens zum 20. Februar eines Jahres für den Einstellungstermin 1. Mai und zum 31. Juli eines Jahres für den Einstellungstermin 1. November bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgelegt oder sie innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.

(2) Im Auswahlverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.

§ 59
Ausbildungskapazität

(1) 1Die Ausbildungskapazität bestimmt sich nach der Zahl der bei den Amts- und Landgerichten in Zivilsachen tätigen Richter. 2Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) 1Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität wird die Zahl der Richter im Eingangsamt mit dem Faktor 1,5 multipliziert. 2Mit dem Faktor 0,75 wird multipliziert die Zahl der

1.
Direktoren von Amtsgerichten,
2.
Vorsitzenden von Zivilkammern,
3.
Richter, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als 75 Prozent, mindestens aber 50 Prozent beträgt,
4.
Richter auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr,
5.
Richter mit Schwerbehinderung.

(3) Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität finden keine Berücksichtigung:

1.
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als einem Jahr,
2.
Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als 50 Prozent.

(4) 1Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres für den jeweils folgenden Einstellungstermin. 2Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unmittelbar im Anschluss an die Kapazitätsermittlung, spätestens jedoch drei Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit. 3Die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze entspricht der als Ausbildungskapazität ermittelten Zahl.15

§ 60
Zuteilungskriterien

(1) Von den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen werden vergeben

1.
60 Prozent nach dem Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung,
2.
30 Prozent nach der Dauer der Wartezeit,
3.
die restlichen Plätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen beworben haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

(3) 1Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. 2Darüber hinaus freibleibende Ausbildungsplätze werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt.

§ 61
Prüfungsergebnis

(1) Die Reihenfolge der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis richtet sich nach der Gesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung.

(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit, bei gleicher Wartezeit das Los.

§ 62
Wartezeit

(1) Die Wartezeit beginnt mit dem auf den Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags folgenden Einstellungstermin.

(2) Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis das Los.

§ 63
Härtefälle

(1) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die über das Maß der mit einer Ablehnung regelmäßig verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

(2) Eine zu berücksichtigende Härte kann im Einzelfall insbesondere dann vorliegen, wenn der Bewerber

1.
ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch ist oder
2.
aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einer minderjährigen oder nicht erwerbsfähigen Person Unterhalt zu leisten hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung der Anwärterbezüge bedarf.

(3) 1Übersteigt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Härtefälle die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote, richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme nach dem besseren Prüfungsergebnis. 2Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit, bei gleicher Wartezeit das Los.

§ 64
Rangverbesserung

(1) Bewerber, die

1.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfüllt haben,
2.
mindestens ein Jahr als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig waren,
3.
das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben oder
4.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einen mindestens einjährigen freiwilligen Dienst vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung geleistet haben,

sind, soweit sich dadurch ihre Stellung in der Rangfolge der Bewerber verbessert, nach den Absätzen 2 und 3 mit dem sich daraus ergebenden Rang zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis sind sie so zu berücksichtigen, als wenn sie sich zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten.

(3) Bei der Auswahl nach der Wartezeit haben sie nur diejenige Wartezeit zu verbringen, die bei einer Bewerbung zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt bestanden hätte.16

§ 65
Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes

1Innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe seiner Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. 2Soweit die Annahmeerklärung unterbleibt, wird der nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplatz im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge vergeben.

§ 66
Zurückstellung

1Kann eine Bewerbung aufgrund der Rangfolge nicht berücksichtigt werden, merkt der Präsident des Oberlandesgerichts die Bewerbung für das nächstfolgende Auswahlverfahren vor. 2Eine erneute Bewerbung ist nicht erforderlich. 3Bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Antragsfrist nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 hat der Bewerber schriftlich mitzuteilen, ob er an der Bewerbung festhält; anderenfalls wird der Bewerber nicht mehr berücksichtigt. 4Darauf ist der Bewerber mit der Mitteilung der Ablehnung in Textform hinzuweisen.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 67
Übergangsbestimmungen

(1) § 7 Abs. 5 gilt nicht für Prüfungsleistungen, die ein Prüfungsteilnehmer bis zum 31. Juli 2013 erbracht hat.

(2) § 24 Absatz 2 und § 26 Absatz 2 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2019/1 Anwendung.

(3) § 14 Absatz 3 bis 6, § 23 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2019/2 Anwendung.

(4) § 48 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit § 24 Absatz 2 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung und § 54 Absatz 2 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2019/1 Anwendung.

(5) § 43 Absatz 2 bis 4 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und 4 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung und § 47 Absatz 3 sowie § 49 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2021/1 Anwendung.

(6) 1Bei der Berechnung der nach § 29 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Semesterzahl bleibt das Sommersemester 2020 unberücksichtigt. 2Für Prüfungsteilnehmer, die bereits zur Prüfung im Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2020/2 zugelassen wurden, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) § 34 Absatz 6 bis 8 sowie § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 29. August 2020 geltenden Fassung finden erstmals auf Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.17

§ 68
(Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Anlage
(zu § 4 Abs. 6)

Vergütung für die Mitwirkung
an den juristischen Prüfungen
1.
Begriffsbestimmung
Begutachtung ist die Überprüfung der Aufgabenentwürfe und Lösungshinweise auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für das Landesjustizprüfungsamt oder den Prüfungsausschuss.
2.
Staatliche Pflichtfachprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die
 
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 329 Euro,
 
b)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 82,50 Euro,
 
c)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a,
 
d)
Bewertung von Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid 14 Euro,
 
e)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmer 23,50 Euro,
 
f)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 14 Euro.
3.
Zweite Juristische Staatsprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beträgt für die
 
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 419 Euro,
 
b)
Erstellung eines Aktenvortrages mit Lösungshinweis 85 Euro,
 
c)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 165 Euro,
 
d)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe oder eines Aktenvortrages einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a für eine Prüfungsaufgabe und nach Buchstabe b für einen Aktenvortrag,
 
e)
Bewertung von Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid 16,50 Euro,
 
f)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmer 33 Euro,
 
g)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 16,50 Euro.
4.
Hilfstätigkeiten
Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen beträgt für die
 
a)
Prüfungsaufsicht je Zeitstunde 5,50 Euro,
 
b)
Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 10 Euro.
5.
Sonstige Bestimmungen
 
a)
Durch die Vergütungen werden alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
 
b)
Die zur Wahrnehmung der Tätigkeiten notwendigen Reisen werden als Dienstreisen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes entschädigt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 5, S. 105
    Fsn-Nr.: 305-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. März 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    8. Oktober 2021