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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)

Gesetz
zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen

Vom 6. Juni 2002

Der Sächsische Landtag hat am 18. April 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zweites Gesetz des Freistaates Sachsen
zur Bereinigung des Landesrechts
(Zweites Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz – 2.SächsRBG)

Artikel 2
Sächsisches Gesetz zur Ausführung
des Sozialgesetzbuches
(SächsAGSGB)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten

§ 6 des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten (SächsAuslBeauftrG) vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 465) wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Reformationstag“ durch das Wort „Reformationsfest“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 1 wird im zweiten Klammerzusatz die Ziffer „5“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.
3.
In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 475, 478), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 27 wie folgt gefasst: „§ 27 aufgehoben“.
2.
§ 27 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes

Das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 aufgehoben“.
2.
§ 23 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Abs. 5 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 2)“ gestrichen.
2.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 14
Dienstortbestimmung und Verordnungsermächtigung“.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
3.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Übergangsvorschrift
 
Bis zum In-Kraft-Treten allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesumzugskostengesetz (BuKG-VwV) vom 2. Januar 1991 (MinBl. S. 65) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 Verordnungsermächtigung“.
2.
In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „oder Verwaltungsvorschriften für deren Gewährung erlassen“ gestrichen.
3.
In § 21 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Familienheimfahrten“ durch das Wort „Heimfahrten“ ersetzt.
4.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 23
Verordnungsermächtigung“.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 112) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
2.
§ 6 wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz

In § 1 des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschußgesetz (SächsAüGUVG) vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2000 (SächsGVBl. S. 126) geändert worden ist, wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 165)“ die Angabe „ , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074, 2079), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 37 wie folgt gefasst: „§ 37 aufgehoben“.
2.
§ 37 wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den mittleren, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben. Die unteren Unterbringungsbehörden können die Durchführung dieser Aufgabe auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Unterbringungseinrichtung durch Satzung regeln.“
2.
§ 6 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes

Das Sächsische Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 25 wie folgt gefasst: „§ 25 aufgehoben“.
2.
§ 25 wird aufgehoben.

Artikel 14
Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), geändert durch Gesetz vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Staatsminister der Justiz kann einen Richter, Staatsanwalt oder Beamten mit den Aufgaben des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes betrauen.“
2.
§ 9 wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 111 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „und eine Regionalkammer“ gestrichen.
3.
In § 4 Abs. 2 werden die Worte „durch Rechtsverordnung“ gestrichen.
4.
§ 6 wird aufgehoben.
5.
§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Industrie- und Handelskammern sind weiter berechtigt, Personen der in den §§ 385, 450 Abs. 2, § 1221 und § 1235 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in den §§ 373, 376, 379, 388 und 389 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Art als Handelsmakler zu vereidigen und öffentlich zu ermächtigen.“
6.
§ 8 wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 aufgehoben“.
 
b)
Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 aufgehoben“.
2.
§§ 28 und 29 werden aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Sächsischen Steuerberaterversorgungsgesetzes

Das Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz – SächsStBVG) vom 16. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 334) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „vorbehaltlich der Regelung in § 19 Abs. 1“ gestrichen.
2.
§ 19 wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Landestierseuchengesetzes

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz – Landestierseuchengesetz – (SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird zwischen den Überschriften zu §§ 1 und 2 folgende Überschrift eingefügt:
„§ 1a Verordnungsermächtigung“.
2.
In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern“ die Worte „durch Rechtsverordnung“ eingefügt.
3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
 
„§ 1a
Verordnungsermächtigung
 
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des Tierseuchengesetzes und der auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erlassenen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen.“

Artikel 19
Änderung des Waldgesetzes
für den Freistaat Sachsen

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 59 wie folgt gefasst: „§ 59 Übergangsvorschriften“.
2.
In § 58 Abs. 2 wird das Wort „Waldschadensbericht“ durch das Wort „Waldzustandsbericht“ ersetzt.
3.
§ 59 wird geändert wie folgt:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 59
Übergangsvorschriften“
 
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

In § 52 Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ und die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“

Artikel 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Artikel 1 §§ 3 und 4 treten mit Wirkung vom 10. November 1998 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, gleichzeitig treten das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 78) sowie die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich vom 8. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 551) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. Juni 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 9, S. 168
    Fsn-Nr.: 20-10A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002