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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vollzitat: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44)

Gesetz
über die Voraussetzungen und das Verfahren
von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und
zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 19. Februar 2004

Der Sächsische Landtag hat am 16. Januar 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SächsSÜG)

Artikel 2
Gesetz zur Änderung
des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313) und Artikel 10 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach den Nummern 1 und 2 sind im Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.“

  2. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an andere als öffentliche Stellen nicht übermitteln, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, zur Abwehr sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeit für eine fremde Macht oder zur Gewährleistung der Sicherheit einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 SächsSÜG in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist und der Staatsminister des Innern oder sein Vertreter zugestimmt hat.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Februar 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 3, S. 44
    Fsn-Nr.: 22-6A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2004