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Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Teil 1
 Finanzierung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege
  § 1 Begriffsbestimmungen
  § 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
  § 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
  § 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
  § 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
  § 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
  § 7 Zurückweisung unplausibler Angaben
  § 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets
  § 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
  § 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
  § 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
  § 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
  § 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
  § 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen
  § 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen
  § 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
  § 17 Abrechnung der Umlagebeträge
  § 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
  § 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
  § 20 Rechnungslegung
Teil 2
 Durchführung statistischer Erhebungen
  § 21 Art und Zweck, Umfang
  § 22 Erhebungsmerkmale
  § 23 Hilfsmerkmale
  § 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
  § 25 Auskunftspflicht
  § 26 Übermittlung
Teil 3
 Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
  § 27 Verarbeitung personenbezogener Daten
  § 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
  § 28 Inkrafttreten
  Schlussformel
  Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)
Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
  Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)
Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets