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Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

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  Eingangsformel
  § 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
  § 2 Voraussetzung für die Anerkennung
  § 3 Antragsverfahren
  § 4 Prüfung für die Anerkennung
  § 5 Anerkennung
  § 6 Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer
  § 7 Ruhen und Erlöschen der Anerkennung
  § 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
  § 9 Erteilung einer neuen Anerkennung
  § 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
  § 11 Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle
  § 12 Organisation der Technischen Prüfstelle
  § 13 Aufsicht über die Technische Prüfstelle
  § 14 Staatliche Technische Prüfstellen
  § 15 Zuständigkeiten
  § 16 Sachverständige und Prüfer bei Behörden
  § 17 Ausnahmeregelung
  § 18 Kosten
  § 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
  § 20 Ordnungswidrigkeiten
  § 21
  § 22 Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister
  § 23 Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt
  § 24 Zweck der Registrierung
  § 25 Erhebung der Daten
  § 26 Übermittlung der Daten zur Registrierung
  § 27 Übermittlung der Daten aus den Registern
  § 28 Abgleich mit dem Fahreignungsregister
  § 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
  § 30 Löschung der Daten
  § 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr
  § 32 Übergangsregelung
  § 33 Inkrafttreten
  Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1103)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -