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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV KommInfra2009

Vollzitat: VwV KommInfra2009 vom 17. März 2009 (SächsABl. S. 827), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen der Kommunen im Freistaat Sachsen
(VwV KommInfra2009)

Vom 17. März 2009

Präambel

Der Freistaat Sachsen gewährt den Kommunen und nicht-kommunalen Trägern von Infrastruktureinrichtungen Zuwendungen zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen nach dieser Richtlinie und den im Teil II aufgeführten Förderrichtlinien sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder ( Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG) vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428) und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit Stand vom 10. März 2009 (VV- ZuInvG).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Bewilligungsstellen auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

1.
Zuwendungsgegenstand
1.1
Die Zuwendungen werden vorbehaltlich weiterer Öffnungen oder Präzisierungen durch den Bund nach § 3 Abs. 1 ZuInvG trägerneutral für folgende Förderbereiche gewährt:
 
a)
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur:
 
 
aa)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur;
 
 
bb)
Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung);
 
 
cc)
kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung);
 
b)
Investitionsschwerpunkt Infrastruktur:
 
 
aa)
Krankenhäuser;
 
 
bb)
Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV);
 
 
cc)
ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV);
 
 
dd)
kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen);
 
 
ee)
Informationstechnologie;
 
 
ff)
sonstige Infrastrukturinvestitionen.
1.2
Es gelten die näheren Bestimmungen des Teils II und der dort aufgeführten Förderrichtlinien sowie Nummer 14.
1.3
Einrichtungen gemäß Nummer 1.1 Buchst. b außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.
1.4
Maßnahmen nach Nummer 1.1 sind nach § 4 Abs. 3 ZuInvG nur zulässig, wenn deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen vorgesehen ist und die Folgekosten berücksichtigt werden. Der Nachweis wird auch im Rahmen der Vorgaben der geltenden Richtlinien erbracht, sofern dort die Kriterien entsprechend zu prüfen sind. Für Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus mit Gesamtausgaben von mehr als 100 000 EUR ist eine Bestätigung der Standortsicherheit durch das Staatsministerium für Kultus erforderlich. Diese Bestätigung ist bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben von mehr als 100 000 EUR bis 400 000 EUR innerhalb von 14 Tagen und bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben von mehr als 400 000 EUR innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrages zu erteilen. Sie gilt als erteilt, wenn innerhalb der Fristen keine Ablehnung ergeht.
2.
Bewilligungskontingente
2.1
Jedem Landkreis, einschließlich seiner kreisangehörigen Gemeinden, und jeder Kreisfreien Stadt wird ein Bewilligungskontingent, getrennt für die Investitionsschwerpunkte Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur, nach der Einwohnerzahl (Stand: 31. August 2008) wie folgt zur Verfügung gestellt werden:
Bewilligungskontingent
2.2
Nicht vollständig in Anspruch genommene Kontingente nach Nummer 2.1 können auf andere Kommunen übertragen werden. Dies ist einvernehmlich im Rahmen von Nummer 7.5 mit den betroffenen Kommunen zu regeln.
2.3
Die Mittel sollen in der Regel im Verhältnis 60:40 zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen verteilt werden.
2.4
Die Anträge von kreisübergreifenden oder direktionsübergreifenden Zweckverbänden werden dem Bewilligungskontingent des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zugerechnet, wo die Investition getätigt werden soll.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Landkreise und Gemeinden sowie kommunale Zusammenschlüsse und nicht-kommunale Träger von Infrastruktureinrichtungen (auch Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften) sein.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Maßnahmen sind nach dieser Richtlinie förderfähig, wenn sie im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 VV- ZuInvG zusätzlich sind. Eine Maßnahme ist zusätzlich, wenn ihre Gesamtfinanzierung vor dem 27. Januar 2009 nicht bereits anderweitig gesichert war. Die anderweitige Finanzierung ist gesichert, wenn die Maßnahme in einem öffentlich bekannt gemachten Haushaltsplan veranschlagt ist und für diese Maßnahme eingeplante Zuwendungen bewilligt oder durch Entscheidung der Bewilligungsstelle, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffen wurde, belegt sind. Die Bewilligungsstellen teilen den Landkreisen, den Gemeinden, den kommunalen Zusammenschlüssen sowie den nicht-kommunalen Trägern von Infrastruktureinrichtungen ihre Entscheidung bis zum 9. März 2009 mit. Der Bürgermeister, der Landrat, der Verbandsvorsitzende oder der Vertretungsberechtigte bestätigt auf dem Antrag, dass die Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift zusätzlich ist.
4.2
Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die nach dem 26. Januar 2009 begonnen wurden. Vorhaben, die vor dem 27. Januar 2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, sind nur dann förderfähig, wenn es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt, deren Finanzierung im Sinne von Nummer 4.1 Satz 3 bisher noch nicht gesichert war. Im Jahr 2011 können Zuwendungen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbstständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.
4.3
Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme „Investitionsoffensive Infrastruktur“ durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden. Ein Ersatz der zur Kofinanzierung der Mittel nach ZuInvG notwendigen Landes- beziehungsweise Kommunalmittel durch EU-Mittel ist ausgeschlossen. Zulässig ist jedoch eine Kombination von Mitteln nach Nummer 1 mit EU-Mitteln dahingehend, dass der zur Kofinanzierung der EU-Mittel notwendige nationale Anteil, der grundsätzlich 25 Prozent beträgt, seinerseits zu 75 Prozent mit Mitteln nach Nummer 1 Buchst. a und b und zu mindestens 25 Prozent mit Eigenmitteln der Kommunen aufgebracht wird. Die konkrete Regelung der Kombinierbarkeit mit EU-Mitteln ist den jeweiligen Fachförderrichtlinien vorbehalten.
5.
Umfang, Art und Höhe der Zuwendungen
5.1
Maßnahmen nach Nummer 1.1 dieser Verwaltungsvorschrift, die aus Mitteln des Zukunftsinvestitionsgesetzes finanziert werden, werden in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
5.2
Für Maßnahmen nach den in Teil II enthaltenen Fachförderrichtlinien, die nicht aus Mitteln des Zukunftsinvestitionsgesetzes gefördert werden, gilt ab Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift in den Jahren 2009 und 2010 ein Fördersatz in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie unter Nummer 1.1 Buchst. a fallen, und ein Fördersatz von 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie unter Nummer 1.1 Buchst. b fallen.
5.3
Die Fördersätze nach Nummer 5.1 und 5.2 gelten, soweit höherrangiges Recht, insbesondere europäisches Beihilferecht, dem nicht entgegen steht.
5.4
Sofern für Maßnahmen, die nicht mit Mitteln des Zukunftsinvestitionsgesetzes finanziert werden, die jeweilige fachbezogene Förderrichtlinie oder eine gesetzliche Bestimmung einen höheren Fördersatz vorsieht, gilt dieser. Art und Umfang sowie zuwendungsfähige Ausgaben richten sich nach den jeweiligen fachbezogenen Förderrichtlinien oder den gesetzlichen Bestimmungen, soweit Teil II nicht Abweichendes bestimmt. Vorliegende Fachförderanträge müssen bei Erhöhung der Fördersätze in den fachbezogenen Förderrichtlinien nach Nummer 5.2 nicht erneut gestellt werden. Nummer 9.4 findet entsprechende Anwendung.
5.5
Ist Zuwendungsempfänger ein nicht-kommunaler Träger von Infrastruktureinrichtungen oder eine entsprechende Eigen- oder Beteiligungsgesellschaft, setzt sich die Gesamtinvestition in der Regel aus einem Eigenanteil des nicht-kommunalen Trägers und einem Anteil der öffentlichen Hand zusammen. Vom öffentlichen Anteil sind 20 Prozent von derjenigen Kommune zu tragen, zu deren Aufgabenbereich die zu fördernde Einrichtung gehört. Wenn nicht feststellbar ist, zu welchem Aufgabenbereich die zu fördernde Einrichtung gehört, wird der Kofinanzierungsanteil von der Gemeinde, in der die Investition durchgeführt wird, getragen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zur Sicherstellung des Förderziels nach § 1 ZuInvG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2422) geändert worden ist, und des in § 72 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, enthaltenen Gebots, dass die kommunale Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat, sind die haushaltsrechtlichen Regelungen nach folgenden Maßgaben anzuwenden:

6.1
Für das Haushaltsjahr 2009 ist für die nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Maßnahmen kein Nachtragshaushalt erforderlich. Gemäß § 79 SächsGemO sind ausnahmsweise außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben zulässig. Der Gemeinderat, der Kreistag oder die Verbandsversammlung sind zu beteiligen. Sind die Maßnahmen nicht im Haushaltsplan veranschlagt, so sind für die Antragstellung die kommunale Finanzplanung sowie das Investitionsprogramm nach § 80 SächsGemO durch Beschluss fortzuschreiben. Dabei sind die sorgfältig ermittelten oder gegebenenfalls geschätzten Folgekosten zu berücksichtigen. Die zusätzlichen Maßnahmen sind im Vermögenshaushalt und von Kommunen, die das neue kommunale Haushaltsrecht anwenden, im Finanzplan zu veranschlagen und im Investitionsprogramm kenntlich zu machen. Die §§ 78 und 82 Abs. 2 SächsGemO bleiben hiervon unberührt.
6.2
Für die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nach Ziffer III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 49) gelten folgende Erleichterungen:
 
a)
Sind die Maßnahmen nicht im Haushaltsplan veranschlagt, werden für die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme die fortgeschriebene kommunale Finanzplanung und das Investitionsprogramm herangezogen.
 
b)
Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben in Höhe von bis zu 100 000 EUR ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen und zu bestätigen, ob die Maßnahme mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang steht.
 
c)
Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben in Höhe von mehr als 100 000 EUR gilt Folgendes:
 
 
aa)
Muster 2 zu § 44 VwV-SäHO ist entbehrlich.
 
 
bb)
die Nachweise für die Prüfung anderer Realisierungsvarianten sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind auf das Notwendigste zu beschränken.
 
 
cc)
Die Rechtsaufsichtsbehörden prüfen, ob die beantragte Maßnahme im Einklang mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune steht, und bestätigen dies. Bei Kommunen mit instabiler oder kritischer Haushaltslage ist bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in entsprechender Anwendung von Ziffer II Nr. 4 Buchst. a und b der VwV KommHHWi zu prüfen, ob es sich um solche Maßnahmen handelt, die für die infrastrukturelle Grundversorgung erforderlich sind, und die Folgekosten gedeckt werden können.
 
d)
Bei einer erforderlichen Genehmigung eines Kredits für die Erbringung des Eigenanteils sind die Möglichkeiten, Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen.
6.3.
Die Zuwendungsempfänger haben auf Bauschildern und nach der Fertigstellung in geeigneter Form auf die Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz hinzuweisen.
6.4
Die Höhe der beantragten Zuwendung muss pro Maßnahme mindestens 10 000 EUR betragen, sofern sich aus Teil II keine höhere Bagatellgrenze ergibt.
7.
Bewilligungsstelle
7.1
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), soweit sich nicht aus den anzuwendenden Förderrichtlinien gemäß Teil II oder anderen geltenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
7.2
Der SAB wird eine „Projektgruppe Konjunkturprogramm II“ (PG-KP II) zugeordnet, der angehören:
 
a)
jeweils ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums des Innern, der Staatskanzlei und der übrigen nach dieser VwV fördernden Ressorts;
 
b)
jeweils ein Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e.V. und des Sächsischen Landkreistages e.V.;
 
c)
ein Vertreter der SAB;
 
d)
Sachverständige oder Vertreter der Bewilligungsstellen mit beratender Stimme, die nach Bedarf einbezogen werden können.
7.3
Die Vertreter sollen über ausreichende Entscheidungskompetenz verfügen und können sich durch namentlich benannte Personen vertreten lassen. Den Vorsitz übernimmt das Staatsministerium des Innern. Die PG-KP II bestimmt aus ihren stimmberechtigten Mitgliedern einvernehmlich einen Stellvertreter.
7.4
Die Projektgruppe tagt nach Bedarf, mindestens vierzehntägig, nach einem in der konstituierenden Sitzung einvernehmlich festzulegenden Sitzungsplan. Die SAB übernimmt die Geschäftsführung (unter anderem Einladung, Protokollführung, Protokollkontrolle).
7.5
Aufgaben der Projektgruppe sind insbesondere:
 
a)
Vorbereitung der regelmäßig zu erstattenden Kabinettsberichte über die Umsetzung des KP II auf kommunaler Ebene;
 
b)
Kontingentssteuerung;
 
c)
Identifizierung und Klärung von Problemen, insbesondere im Zusammenhang mit Nummer 2.2 des Mittelabflusses, und sonstiger Hemmnisse;
 
d)
Entscheidung in Zweifelsfragen, insbesondere hinsichtlich der Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift;
 
e)
Erteilung des Einvernehmens nach Nummer 14;
 
f)
Verhinderung beziehungsweise Schlichtung von Konflikten zwischen den Beteiligten.
 
Entscheidungen der Projektgruppe werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen getroffen. Die Aufgaben der Bewilligungsstellen bleiben unberührt, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt ist.
8.
Antragsverfahren
8.1
Bis zum 23. März 2009 reichen die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die kreisübergreifenden Zweckverbände die Förderanträge bei den Landesdirektionen, alle anderen Antragsteller bei den Landkreisen oder Kreisfreien Städten unter Verwendung des Formulars in Anlage 1 nach folgenden Maßgaben ein:
 
a)
Anträge für Maßnahmen mit Gesamtausgaben von bis zu 100 000 EUR müssen folgende Angaben enthalten:
 
 
aa)
Bezeichnung und Kurzbeschreibung der Maßnahme;
 
 
bb)
Zuordnung zu einem Förderbereich nach Nummer 1.1;
 
 
cc)
Gesamtausgaben der Maßnahme;
 
 
dd)
förderfähige Kosten der Maßnahme;
 
 
ee)
erwartete Zuwendungen des Bundes und des Landes aus Mitteln des Zukunftsinvestitionsgesetzes oder aus EU-Mitteln;
 
 
ff)
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder des Vertretungsberechtigten, dass die beantragte Maßnahme im Sinne von Nummer 4.1 zusätzlich ist;
 
 
gg)
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder des Vertretungsberechtigten, dass gemäß Nummer 1.4 Satz 1 die langfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demographischen Veränderungen gesichert ist. Das Formular in Anlage 1 gilt für diese Maßnahme als Antrag.
 
b)
Anträge für Maßnahmen mit Gesamtausgaben von über 100 000 EUR bis 400 000 EUR müssen neben den Angaben nach Buchstabe a zusätzlich eine Bestätigung enthalten, dass die Folgekosten berücksichtigt wurden. Das Formular in Anlage 1 gilt für diese Maßnahmen als Antrag.
 
c)
Anträge für Maßnahmen mit Gesamtausgaben von mehr als 400 000 EUR sind mit den Angaben nach den Buchstaben a und b nach den Maßgaben dieser Verwaltungsvorschrift und der jeweiligen Förderrichtlinie zu stellen. Hierfür sind die nach der jeweiligen Förderrichtlinie gemäß Teil II geltenden Antragsformulare zu verwenden. Das in Anlage 1 genannte Formular ist einzureichen.
 
d)
Ist Antragsteller eine Person des Privatrechts (nicht kommunaler Träger von Infrastruktureinrichtungen), ist der Antrag über die Kommune zu stellen, zu deren Aufgabenbereich die zu fördernde Einrichtung gehört. Wenn nicht festgestellt werden kann, zu welchem Aufgabenbereich die zu fördernde Einrichtung gehört, ist der Antrag über die Gemeinde zu stellen, in der die Investition durchgeführt wird. Der Hauptverwaltungsbeamte der Kommune erklärt, dass es aus seiner Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zweifel an den Erklärungen des Vertretungsberechtigten über die Zusätzlichkeit gemäß Buchstabe a Doppelbuchst. ff und zur Nachhaltigkeit gemäß Buchstabe a Doppelbuchst. gg gibt.
8.2
Die Regelungen in der VwV zu § 44 SäHO finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
 
a)
Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt unabhängig vom Antragsteller Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK). Nicht-kommunale Träger können den Verwendungsnachweis nicht in vereinfachter Form erbringen. Für nicht-kommunale Träger von Infrastruktureinrichtungen gilt daneben die Regelung in Nummer 5.3.1 VwV zu § 44 SäHO . Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 7 SäHO ist dabei zu beachten.
 
b)
Gemäß Nummer 1.3 Satz 2 VVK wird der vorzeitige Maßnahmebeginn zugelassen.
 
c)
An Stelle von Nummer 6.1 Satz 2 VVK tritt folgende Regelung: Soweit die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes 1 500 000 EUR überschreiten und 5 000 000 EUR unterschreiten, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung statt. Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von einer Woche nicht überschreiten. Bei einem Zuwendungsbetrag bis 1 500 000 EUR ist von einer Beteiligung der Bauverwaltung abzusehen. Bei einem Zuwendungsbetrag über 5 000 000 EUR, soll die Prüfung innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
8.3
Eigenleistungen werden im Rahmen der Finanzierung oder bei der Festlegung des Fördersatzes nicht berücksichtigt.
8.4
Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden geben die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nach Nummer 6.2 bis spätestens 31. März 2009 ab. Die Rechtsaufsichtsbehörden teilen den Landkreisen, Kreisfreien Städten, Gemeinden und den kommunalen Zusammenschlüssen unverzüglich mit, welche Maßnahmen nach der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme realisiert werden können. Nach Mitteilung der zu realisierenden Maßnahmen erfolgt die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen Verwaltung gemäß Nummer 8.2 Buchst. c.
8.5
Die Landratsämter und Kreisfreien Städte legen unter Berücksichtigung der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahmen, die Landratsämter zudem im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, eine Reihenfolge der Wertigkeit der bei ihnen eingereichten Anträge sowie ihrer eigenen Anträge und der in ihrem Landkreis gelegenen Maßnahmen der kreisübergreifenden Zweckverbände in gemeinsamen Maßnahmenlisten mit einem Gesamtvolumen bis zur jeweiligen Obergrenze gemäß Nummer 2.1 jeweils für die Investitionsschwerpunkte von Nummer 1.1 Buchst. a und b unter Angabe der Fachförderrichtlinien nach Teil II fest. Aus diesen Maßnahmenlisten, die in elektronischer Form abgegeben werden müssen, ergeben sich die Bewilligungskontingente.
8.6
Die Landkreise und die Kreisfreien Städte reichen die rechtzeitig vorliegenden Anträge mit den Maßnahmenlisten bis spätestens 14. April 2009 an die jeweilige Bewilligungsstelle weiter. Gleichzeitig erhält die SAB alle Maßnahmenlisten. Die SAB leitet auf der Grundlage der Maßnahmenliste die Anträge auf Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus an das Staatsministerium für Kultus zur Erteilung der Bestätigung nach Nummer 1.4 Satz 3 weiter. Die SAB teilt der jeweiligen Bewilligungsstelle das Bewilligungskontingent mit.
8.7
In Abweichung von Nummer 3.3.2.3.4 VVK ist es ausreichend, wenn eine Kostenschätzung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994), Phase 2 vorliegt.
9.
Bewilligungsverfahren
9.1
Maßnahmen mit Gesamtausgaben von bis zu 100 000 EUR werden ohne weitere Unterlagen auf der Grundlage der Maßnahmenlisten und des Antrages nach Anlage 1 bewilligt.
9.2
Maßnahmen mit Gesamtausgaben von mehr als 100 000 EUR bis 400 000 EUR sind lediglich ohne weitere Unterlagen auf der Grundlage der Maßnahmenlisten und des Antrags nach Anlage 1 auf Plausibilität zu prüfen und zu bewilligen. Für Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus ist die Bestätigung nach Nummer 1.4 Satz 3 und Satz 4 erforderlich.
9.3
Soweit eine Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz nicht erfolgen kann, informiert die jeweilige Bewilligungsstelle den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt sowie die SAB. Die SAB wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten am 16. Mai 2009 Listen mit dem Stichtag 15. Mai 2009 zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, welche Anträge der Maßnahmenlisten gemäß Nummer 8.5 bewilligt oder abgelehnt wurden und für welche noch keine Entscheidung getroffen wurde. Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben bis zum 25. Mai 2009 die Möglichkeit, für die abgelehnten Maßnahmen Ersatz auf Ersatz-Maßnahmenlisten zu benennen. Die SAB wird den Bewilligungsstellen sowie den Haushaltreferaten der Staatsministerien bis zum 27. Mai 2009 die neuen Bewilligungskontingente mitteilen. Sofern eine vollständige Belegung des jeweiligen Kontingente nicht möglich oder eine Kontingentsüberschreitung notwendig ist, wird dies der Projektgruppe gemäß Nummer 7.2 bis spätestens 15. Juni 2009 mitgeteilt. Diese entscheidet im Rahmen der Kontingentssteuerung, inwieweit eine Kontingentsverschiebung möglich ist.
9.4
Anträge, die sich bereits im Verfahren befinden und noch nicht bewilligt sind, müssen nicht erneut eingereicht werden. Es genügt eine Benennung in der Maßnahmenliste.
9.5
Die Bewilligungen aus den Maßnahmenlisten vom 14. April 2009 ohne Beteiligung weiterer Stellen sollen bis zum 15. Mai 2009 erfolgen. Die Bewilligungen sollen insgesamt bis zum 30. Juni 2009 abgeschlossen sein.
10.
Verwendungsnachweisverfahren
10.1
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle abweichend von Nummer 6.1 der Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) oder von den jeweiligen Förderrichtlinien innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht gemäß 6.2 ANBest-K aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
10.2
Bei Maßnahmen über 400 000 EUR Gesamtausgaben sind die Vorgaben der Fachförderrichtlinien in Teil II im Zuwendungsverfahren einschließlich Verwendungsnachweisprüfung zu berücksichtigen.
10.3
Die Bewilligungsstellen stellen die für Berichte und den Verwendungsnachweis nach § 3 ZuInvG erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung. Hierzu bedarf es einer Abstimmung mit der SAB.
10.4
Die Bewilligungsstellen stellen die für Berichte und den Verwendungsnachweis nach § 3 ZuInvG erforderlichen Daten zur Verfügung.
11.
Vergabe von Aufträgen
11.1
Es gilt die gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei, des Staatsministerium des Innern, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums der Justiz, des Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Staatsministeriums für Soziales und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht ( VwV Beschleunigung Vergabeverfahren) vom 13. Februar 2009 (SächsABl. S. 415).
11.2
Bei freihändigen Vergaben von Aufträgen oberhalb von 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) und unterhalb eines Wertes von 100 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ist neben der Wahrung des Vier-Augen-Prinzips zusätzlich die örtliche Rechnungsprüfungseinrichtung zu beteiligen. Bei freihändigen Vergaben unter 25 000 EUR ist das Vier-Augen-Prinzip zu wahren. Soweit eine Kommune nicht über eine Rechnungsprüfungseinrichtung verfügt, kann sie zur Sicherstellung der Beteiligung einer solchen diejenige einer anderen Kommune beteiligen.
12.
Rückforderung

Sofern Rückforderungen gegen den Freistaat Sachsen nach § 7 ZuInvG geltend gemacht werden, insbesondere weil die Zusätzlichkeit nach den Nummern 4.1 und 4.2 nicht gegeben oder eine längerfristige Nutzung nach Nummer 1.4 nicht zu erwarten ist, sind die rückgeforderten Beträge, einschließlich Zinsen, durch den Zuwendungsempfänger zu erstatten. Soweit der Bund aufgrund der Nichterfüllung des in § 5 Abs. 2 VV-ZuInvG bestimmten finanzstatistischen Zusätzlichkeitskriteriums Mittel einschließlich Zinsen gemäß § 5 Abs. 4 VV- ZuInvG zurückfordert, sind diese als gesamtstaatliche Last zu tragen.

13.
Lenkungsgruppe
13.1
Es wird unter dem Vorsitz des Staatssekretärs des Staatsministeriums des Innern eine Lenkungsgruppe gebildet, der angehören:
 
a)
die Staatssekretäre der für die Fachförderrichtlinien in Teil II verantwortlichen Ressorts sowie des Staatsministeriums der Finanzen und der Staatskanzlei;
 
b)
die Präsidenten oder Geschäftsführer des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e.V. und des Sächsischen Landkreistages e.V.;
 
c)
ein Mitglied der Geschäftsleitung der SAB.
13.2
Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:
 
a)
Klärung von Grundsatzfragen bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift im Zusammenhang mit den Vorgaben des Zukunftsinvestitionsgesetzes;
 
b)
Klärung und Schlichtung von streitigen Sachverhalten, die durch die PG-KP II nicht geklärt werden können.
14.
Öffnungsklausel

Ausnahmen von den Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift sind im Einvernehmen mit der Projektgruppe und der Lenkungsgruppe zulässig. Hiernach können auch Maßnahmen, die von den in Teil II in Bezug genommenen Fachförderrichtlinien nicht erfasst sind, nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden. Das Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach einer Förderrichtlinie, die für den Fördergegenstand geeignet ist. Diese Öffnungsklausel findet keine Anwendungen auf die Regelungen zum Verwendungsnachweisverfahren nach Nummer 10.

Teil II
Besondere Bestimmungen zu den Förderprogrammen

Im Übrigen gelten die aufgeführten Förderrichtlinien mit den darin enthaltenen Maßgaben, sofern Teil I dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt.

1.
Im Rahmen der Umsetzung von Teil I Nr. 1.1 Buchst. a dieser Richtlinie (Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur) gilt Folgendes:
1.1
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen 2007/2008 ( VwV Kita-Invest 2007/2008) vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 250), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. April 2008 (SächsABl. S. 706), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628), gilt als Richtlinie des Staatsministeriums für Kultus fort und ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
a)
Ziffer I ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ergänzend zu den in dieser Ziffer aufgeführten Rechtsgrundlagen die Regelungen der Präambel dieser Verwaltungsvorschrift treten.
 
b)
Ziffer IV Nr. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dies nicht für Vorhaben gilt, die nach dem Zukunftsinvestitionsgesetzes gefördert werden.
 
c)
Ziffer V ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
 
aa)
In Nummer 2 ist anstelle des Betrages von 11 900 EUR ein Betrag bis zu 12 300 EUR anzusetzen.
 
 
bb)
In Nummer 3 ist anstelle eines Betrages von 9 000 EUR ein Betrag bis zu 9 300 EUR anzusetzen. Darüber hinaus sind auch förderfähig:
 
 
 
Veränderungen der Freispielfläche, insbesondere entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen;
 
 
 
Maßnahmen zur Verbesserung des Lärm- und Gesundheitsschutzes für die pädagogischen Fachkräfte in der Einrichtung;
 
 
 
ie Einrichtung von Küchen oder Kinderküchen in der Einrichtung;
 
 
 
Maßnahmen der energetischen Sanierung der Einrichtung.
 
 
cc)
Nummer 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch investive Vorhaben zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes förderfähig sind und dass anstelle des Betrages von 9 000 EUR ein Betrag bis zu 9 300 EUR anzusetzen ist.
 
d)
Ziffer VI ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
 
aa)
Bewilligungsbehörde im Sinne von Nummer 1 ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
 
 
bb)
Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes bereit gestellten Mittel gesondert ausgewiesen werden.
 
 
cc)
Nummer 3 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass für die Bewilligung der Mittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz eine separate Antragstellung erforderlich ist und diese Mittel im Bewilligungsbescheid gesondert ausgewiesen werden.
 
e)
Ziffer VII Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Nachweisverfahren für die Mittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz ergänzend nach den Bestimmungen der Nummer 8 dieser Verwaltungsvorschrift richtet und diese Mittel im Verwendungsnachweis gesondert auszuweisen sind.
 
f)
Abweichend von Ziffer VIII Nr. 6 ist Bewilligungsbehörde der Kommunale Sozialverband Sachsen.
 
g)
Die Maßgaben des Buchstaben c finden auch auf Vorhaben Anwendung, die nach dem 26. Januar 2009 und vor dem 31. Dezember 2010 begonnen und bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden und für die Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Bundes oder des Freistaates Sachsen nach der VwV Kita-Invest bewilligt werden.
1.2
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB) vom 9. Januar 2008 (SächsABl. S. 206) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
a)
Ziffer I ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorhaben der energetischen Sanierung vorrangig gefördert werden. In Absatz 3 findet Satz 2 keine Anwendung.
 
b)
Ziffer II ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
 
aa)
Förderfähig sind auch Vorhaben von kommunalen oder gemeinnützigen Trägern der Weiterbildung. Auf die Förderung dieser Vorhaben ist Ziffer 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
 
 
bb)
Ergänzend zu den in Nummer 2 genannten Vorhaben können auch gefördert werden:
 
 
 
die Ausstattung mit Ausnahme der Fördergegenstände, die nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des nachhaltigen Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienpädagogischen Zentren im Freistaat Sachsen ( R-IuK-Schul-MPZ) vom 17. September 2008 (SächsABl. S. 1511) gefördert werden;
 
 
 
die energetische Sanierung von Schulgebäuden und Schulsporthallen, wenn sie die Standards der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), in der jeweils geltenden Fassung, unterschreiten.
 
c)
Abweichend von Ziffer IV Nr. 2 Buchst. c finden die Regelungen des Teils I Nr. 6.2 dieser Verwaltungsvorschrift Anwendung.
 
d)
Ziffer V ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
 
aa)
Abweichend von Nummer 3 Buchst. a beträgt die Zweckbindungsfrist bei baulichen Vorhaben bis zu 250 000 EUR und bei der Förderung von Ausstattungen mindestens fünf Jahre.
 
 
bb)
Nummer 4 Buchst. d gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Mindestwertes von 50 000 EUR der Mindestwert von 25 000 EUR tritt.
 
 
cc)
Eine Nachförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
 
e)
Abweichend von Ziffer VII Nr. 1 gilt:
 
 
aa)
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Im Falle der Beauftragung einer Prüfung durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung sind zwei weitere Ausfertigungen einzureichen. Die Beauftragung erfolgt gemäß Teil I Nr. 8.2 Buchst. c dieser Richtlinie.
 
 
bb)
Dem Antrag sind beizufügen:
 
 
 
bei Maßnahmen der energetischen Sanierung ein Energiebedarfsausweis, spätestens jedoch bei Vorlegung des Verwendungsnachweises;
 
 
 
der Nachweis des Eigentums an dem Grundstück und dem Schulgebäude oder des Nutzungsrechts nach Ziffer IV Nr. 1.
 
f)
Die Maßgaben der Buchstaben a bis e finden auch auf Vorhaben Anwendung, die nach dem 26. Januar 2009 und vor dem 31. Dezember 2010 begonnen und bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden und für die Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen nach der Förderrichtlinie Schulhausbau bewilligt werden.
2.
Im Rahmen der Umsetzung von Teil I Nr. 1.1 Buchst. b dieser Richtlinie (Investitionsschwerpunkt Infrastruktur) gilt Folgendes:
2.1
Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung ( FR-Regio) vom 21. Dezember 2006 (SächsABl. S. 58) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
a)
Ziffer II Nr. 1, 2 und 4, Ziffer IV sowie Ziffer VII finden keine Anwendung.
 
b)
Abweichend von Ziffer II Satz 1 sind investive Ausgaben förderfähig.
2.2
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013 ( VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013) vom 20. Mai 2008 (SächsABl. S. 879), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2009 SächsABl. S. 559), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
a)
Anstelle des beschriebenen Zuwendungszwecks (Abschnitt I) gewährt der Freistaat Sachsen die Zuwendung im Rahmen der Präambel der VwV KomInfra2009 zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen. Die Zuwendung im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung ist dazu bestimmt, benachteiligte Städte und Stadtgebiete bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher Problemlagen zu unterstützen.
 
b)
In Abschnitt II (Gegenstand der Förderung) findet nur Nummer 1.1 Anwendung. Anstelle der Buchstaben a bis e gehören hierzu in Gebieten der Städtebauförderung insbesondere Gemeinbedarfseinrichtungen wie Jugend- und Altentreffs, Sportstätten und Stadtteilbibliotheken sowie Gebäude der Feuerwehren. Zur Infrastruktur im Städtebau zählen neben Kultureinrichtungen wie Museen und Theater sowie auch Rathäuser und sonstige Verwaltungsgebäude der Stadt. Maßnahmen an Einrichtungen außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren oder Beiträge finanziert werden, gehören nicht dazu. Außerhalb von Städtebausanierungsgebieten beschränkt sich die Zuwendung auf Maßnahmen zur energetischen Sanierung und zur Herstellung der Barrierefreiheit.
 
c)
In Abschnitt III (Zuwendungsempfänger) findet nur Nummer 1 Anwendung mit der Maßgabe Anwendung, dass auch kommunale Gebietskörperschaften Zuwendungsempfänger sind.
 
d)
Von den Zuwendungsvoraussetzungen (Abschnitt IV) findet nur Nummer 3 Anwendung.
 
e)
In Abschnitt V (Art und Umfang, Höhe der Zuwendung) wird in Nummer 1 Satz 3 nicht mehr auf die schwierige Haushaltslage der Gemeinde abgestellt. In Ziffer V Nr. 2 finden Satz 3 und 4 keine Anwendung. Ziffer V Nr. 4 bis 6 finden ebenfalls keine Anwendung.
 
f)
Auf das in Abschnitt VI beschriebene Verfahren finden die Nummern 1 bis 4, 7, 9 bis 15 keine Anwendung. Für Ziffer VI Nr. 6 gilt, dass das Staatsministerium des Innern über die Aufnahme von Maßnahmen mit Gesamtausgaben von mehr als 400 000 EUR in das Programm entscheidet.
2.3
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw) vom 18. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 141), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 66), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
a)
Nummer 2.2.2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die Beschaffung gebrauchter, um- und ausgebauter Feuerwehrgeräte und -fahrzeuge förderfähig ist, soweit das Fahrgestell nicht älter als fünf Jahre ist und einen neuen, zumindest aber nach grundlegender Umarbeitung einen neuwertigen Aufbau besitzt. Bereits Gefördertes darf nicht erneut gefördert werden.
 
b)
Nummer 4.4 Satz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zuwendungen für den Um- und Ausbau von Gebäuden auch dann gewährt werden dürfen, soweit eine denkmalgeschützte Sanierung geboten ist, auch wenn dann die zuwendungsfähigen Baukosten 75 Prozent eines entsprechenden Neubaus überschreiten.
 
c)
Nummer 5.3 Satz 1 findet keine Anwendung.
 
d)
Nummer 5.3 Satz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Landkreisen ohne die Beschränkung auf 2 Prozent der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Zuwendungen eigene Zuwendungen gewährt werden können.
 
e)
Nummer 4.3 Satz 2 bis 4, die Nummern 5.3, 5.4, 6.1, 6.2 und 7.1 Satz 1 bis 4 und die Nummern 7.3 und 7.4 finden keine Anwendung.
2.4
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Sportförderung ( Sportförderrichtlinie) vom 20. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 30) gilt für Vorhaben der investiven Sportförderung (Nummer II Teil A) mit folgenden Maßgaben:
 
a)
Ziffer I ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Förderfähig sind auch Vorhaben zur Schaffung und Sicherung angemessener materieller Voraussetzungen für die Durchführung von nationalen und internationalen Meisterschaften und Großsportveranstaltungen im Freistaat Sachsen.
 
b)
Ziffer II Teil A findet keine Anwendung.
 
c)
Ziffer III Teil B findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:
 
 
aa)
Die Nummer 1.1.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Zuschaueranlagen (Tribünenanlagen) förderfähig sind, soweit es sich um investive Begleitmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 ZuInvG an Sportstätten in kommunaler Trägerschaft handelt.
 
 
bb)
Die Nummern 1.1.3, 2.1 und 2.2 entfallen.
 
 
cc)
In Nummer 1.2 Satz 2 wird das Wort „überwiegend“ durch die Worte „eine ausschließlich“ ersetzt.
 
 
dd)
Nummer 3.1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Nachweis als erbracht gilt, wenn das Vorhaben in der durch die Landkreise und Kreisfreien Städte vorzulegenden Maßnahmenliste genannt ist.
 
 
ee)
Die Nummern 3.2 bis 3.6 und 3.9 Satz 3 bis Satz 5 entfallen, soweit es sich nicht um Vorhaben für Schwimmbäder oder Schwimmhallen handelt.
 
 
ff)
Die Nummer 3.7 gilt wie folgt:
Zuwendungen für Baumaßnahmen an gedeckten Sportstätten mit einem Gesamtwertumfang über 100 000 EUR werden nur unter Berücksichtigung von Klimaschutz und Energieeffizienz gewährt. Bei Neubauten ist der vorgeschriebene energetische Standard gemäß Abschnitt 2 der Energieeinsparverordnung um mindestens 30 Prozent zu unterschreiten. Bei energetischen Baumaßnahmen an Altbauten muss der EnEV-Standard erreicht werden. Sofern dies mit der geplanten Maßnahme nicht erreicht werden kann, ist vom Antragsteller ein entsprechendes Konzept einzureichen, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum zusätzlich ergriffen werden, um diesen Wert in Zukunft für das gesamte Gebäude zu erreichen. Als Teil des Konzeptes muss das zu fördernde Vorhaben den danach erforderlichen, energetischen Anforderungen entsprechen. Zum Nachweis des jeweiligen energetischen Standards ist bei Antragstellung und Verwendungsnachweis die Bestätigung eines Sachverständigen vorzulegen. Bei Neubauten ist im Verwendungsnachweis zusätzlich der Energiebedarfsausweis vorzulegen.
 
d)
Nummer 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
 
aa)
Die Nummer 4.1 Satz 2 und 3 und die Nummern 4.2 und 4.3 entfallen;
 
 
bb)
Abweichend von Nummer 4.4 gilt:
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die gemäß Teil I Nr. 8.7 dieser Verwaltungsvorschrift ermittelten Kosten. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere der Grundstückserwerb, Spielplätze und Vereinsgaststätten. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind getrennt auszuweisen und in Abzug zu bringen.
 
 
cc)
Die Sätze 1, 2 und 4 der Nummer 4.5 entfallen.
 
 
dd)
Die Nummer 4.6 findet keine Anwendung.
 
e)
Die Nummer 6 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
 
aa)
Die Nummern 6.1.1, 6.1.2 und 6.2 finden keine Anwendung.
 
 
bb)
Die Nummer 6.1.3 gilt wie folgt:
Allen Anträgen auf Förderung von Baumaßnahmen sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
 
 
eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und der Angemessenheit der beantragten Förderung;
 
 
 
die vollständigen Planungsunterlagen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) gemäß § 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und sonstigen Bauunterlagen nach Anlage 5a VwV zu § 44 SäHO einschließlich einer Kostenschätzung nach DIN 276;
 
 
 
Unterlagen nach Anlage 5a der VwV zu § 44 SäHO ;
 
 
 
ein detaillierter Finanzierungsplan;
 
 
 
bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung;
 
 
 
der bestehende Mietvertrag oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen zur Nutzung der Anlage und ein Grundbuchauszug;
 
 
 
eine vollständige Aufstellung der sonstigen für das Vorhaben beantragten oder erhaltenen öffentlichen Zuwendungen.
 
 
 
Anträgen zur Förderung von Hallenbädern sind die aus der Anlage 1 ersichtlichen Unterlagen beizufügen.
2.5
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur investiven Förderung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom 23. April 2007 (SächsABl. S. 611).
2.6
Für die Förderung nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177), gilt Folgendes:
 
a)
Zuwendungsempfänger können abweichend von Teil I Nr. 3 nur die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommenen Krankenhäuser sein. Gemäß § 2 Abs. 3 SächsKHG sind die Universitätskliniken davon ausgenommen.
 
b)
Auf Antrag des Krankenhausträgers werden in Anlehnung an § 10 SächsKHG durch Fest- oder Höchstbeträge Investitionskosten für
 
 
aa)
die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Sanierung und/oder Erweiterungsbau) einschließlich der erforderlichen Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
 
 
bb)
die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, ausgenommen Gebrauchsgüter und
 
 
cc)
die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht, gefördert (Einzelförderung), wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben die Wertgrenze gemäß Buchstabe c übersteigen. Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die Kosten einer Vorfinanzierung sowie die Kosten eigenen Personals für Investitionen nach Buchstabe b Satz 1. Werden bedarfsnotwendige Anlagegüter eines Krankenhauses für Zwecke außerhalb der stationären Krankenhausversorgung mitbenutzt, ist dies bei der Bemessung der Fördermittel anteilig zu berücksichtigen.
 
c)
Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden in Anlehnung an § 11 SächsKHG auf Antrag des Krankenhausträgers gefördert:
 
 
aa)
die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände), ausgenommen Gebrauchs- und Verbrauchsgüter;
 
 
bb)
sonstige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKHG förderfähige Investitionen, wenn die Kosten einschließlich Umsatzsteuer für das einzelne Vorhaben ein Viertel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses gemäß Absatz 3, höchstens jedoch bei Krankenhäusern und Fachabteilungen
 
 
 
der Regelversorgung den Betrag von 61 355 EUR,
 
 
 
der Schwerpunktversorgung den Betrag von 102 258 EUR und
 
 
 
der Maximalversorgung den Betrag von 127 823 EUR nicht übersteigen.
 
 
 
Die Bemessung der Jahrespauschale erfolgt in Anlehnung an die Pauschalförderungsverordnung auf der Basis von Parametern, die das Staatsministerium für Soziales festlegt; die Anzahl der Fachrichtungen und die Fallzahlen sind dabei zu berücksichtigen. Die Jahrespauschalen dürfen nur für Investitionen im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid verwendet werden.
 
d)
Bewilligungsstelle für die Einzelförderung ist das Staatsministerium für Soziales.
 
e)
Die Fördermittel sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses betriebswirtschaftlich notwendigen Investitionskosten decken; die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu berücksichtigen. Der Förderung liegen die Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde.
 
f)
Der Krankenhausplanungsausschuss ist zu beteiligen.
 
g)
Teil I Nr. 6.1, 6.2, 8.4 der Richtlinie finden auf diesen Förderbereich keine Anwendung.
2.7
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz – RL EuK/2007) vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. März 2009 (SächsABl. S. 586), gilt mit folgenden Maßgaben:
 
a)
Nummer 3.1 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Unternehmen jedoch nur dann, wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer jeweils geltenden Fassung oder um Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, handelt,“
 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht für Maßnahmen, die im Zukunftsinvestitionsgesetz aufgeführt sind.“
 
c)
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
 
 
„c)
für Unternehmen, die kein KMU sind und deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
2.8
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes (Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz – RL GH/2007) vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1302), geändert durch Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 945), ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
 
a)
Eine Förderung ist zulässig für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes oder Potenzials der Gewässer entsprechend den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sowie für Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 RL GH/2007 . Ergänzend zu den in Satz 1 aufgeführten Fördergegenständen können investive Maßnahmen zur Wiederherstellung der baulichen Sicherheit beziehungsweise der ordnungsgemäßen Funktion von Teichen gefördert werden, sofern diese innerhalb bebauter Ortsteile gelegen sind und weder siedlungswasserwirtschaftliche Funktionen erfüllen noch als Feuerwehrlöschteiche nach Teil II Nr. 2.3 dieser Richtlinie gefördert werden können. Maßnahmen der laufenden Unterhaltung sind nicht zuwendungsfähig.
 
b)
Die Bestimmungen der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz, insbesondere zu Zuwendungsempfängern nach Nummer 3, Zuwendungsbedingungen nach Nummer 4 sowie sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 6, gelten, soweit nicht die Ziele und Grundsätze der Förderung nach dieser Richtlinie die Anwendbarkeit ausschließen beziehungsweise soweit nicht Teil I dieser Richtlinie im Detail andere Regelungen trifft. Im Übrigen gelten sie wie folgt:
 
 
aa)
Die Wirtschaftlichkeit ist für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 RL GH/2007 ergänzend zu den Regelungen in Nummer 6.2 Buchst. b Doppelbuchst. cc dieser Richtlinie durch ein positives Nutzen-Kosten-Verhältnis nachzuweisen.
 
 
bb)
Die Nummern 4.2, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.7 RL GH/2007 finden keine Anwendung.
 
 
cc)
Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu den nach Teil I dieser Richtlinie geforderten Unterlagen spätestens mit dem ersten Auszahlungsantrag vorzulegen:
 
 
 
wasserrechtliche Gestattung; sonstige für das Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Voraussetzungen;
 
 
 
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 RL GH/2007 : Gesamtkonzeption der technischen Lösung (insbesondere Planunterlagen), Nachweis des positiven Nutzen-Kosten-Verhältnisses.
 
 
dd)
Ist bei der Beantragung von Maßnahmen nach Nummer 8.1 Buchst. c dieser Richtlinie das nach der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vorgesehene Formular zu verwenden, können dabei die folgenden Angaben entfallen:
 
 
 
bei Nummer 3 des Formulars: Gliederung nach Kostengruppen (DIN 276) (Zeilen 1 bis 7 der Tabelle);
 
 
 
Nummer 4 des Formulars vollumfänglich.
 
 
 
Die nach Nummer 8 beizufügenden Unterlagen richten sich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie.
 
 
 
Bei Zuwendungen für Maßnahmen nach Teil II Nr. 2.10 Buchst. a Satz 2 dieser Richtlinie ist dies in Nummer 2 des Formulars unter den vorgegebenen Auswahlkästchen zu vermerken.
 
 
ee)
Nummer 7.5 RL GH/2007 findet keine Anwendung.
2.9
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes (Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz – RL BuG/2007) vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. März 2009 (SächsABl. S. 618), ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
 
a)
Nummer 2.2 findet keine Anwendung.
 
b)
Nummer 3.2 und 3.3 finden keine Anwendung.
 
c)
Die Nummern 5.2.1, 5.2.3 und 5.2.5 finden keine Anwendung.
 
d)
Die Nummern 4.1 bis 4.4 finden keine Anwendung.
 
e)
Die Nummern 6.3, 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 finden keine Anwendung.
 
f)
Abweichend von Nummer 7.2 gilt:
 
 
aa)
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
 
 
 
Beschreibung der Gesamtmaßnahme mit Lageplan, Bauzeit- und Finanzierungsplan;
 
 
 
Aussagen zum Effekt der Maßnahme (zum Beispiel Zahl der begünstigten Einwohner, Auswirkungen auf die Umwelt, Umweltrelevanz, Schaffung von Arbeitsplätzen).
 
 
bb)
Spätestens mit dem Auszahlungsantrag sind nachzureichen:
 
 
 
durchgeführte Wirtschaftlichkeits- oder Variantenvergleichsuntersuchungen, erforderliche Planungsunterlagen;
 
 
 
Erklärung, dass die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Projektes, insbesondere die erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung der Maßnahme vorgelegen haben, und dass die Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse abgeschlossen ist;
 
 
 
Erklärung, dass die Ziele der Abfallwirtschaft (§ 1 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz [ SächsABG ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 [SächsGVBl. S. 261], das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 138, 186] geändert worden ist) und des Bodenschutzes (§ 7 SächsABG) bei der Durchführung der Maßnahme vorbildhaft eingehalten wurden;
 
 
 
Vergabevermerke.
 
 
cc)
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
2.10
Lärmschutzmaßnahmen an Straßen kommunaler Baulastträger werden nach folgenden Maßgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit gefördert:
 
a)
Gefördert wird die Umsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Wall, Wand, Ersatz lauter Fahrbahndecken) an kommunalen Straßen, an denen im Rahmen der durchgeführten Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen oder in Vorbereitung der Lärmaktionsplanung nach §§ 47a bis 47f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, Überschreitungen der gesundheitsrelevanten Werte L DEN  = 65 dB (A) und/oder N Night  = 55 dB (A) durch Berechnung nach der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen – VBUS“ festgestellt wurden. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Überschreitung der Beurteilungspegel von 65 dB (A) tags und/oder 55 dB (A) nachts, ermittelt nach den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90“, nachzuweisen. Voraussetzung für die Förderung ist in jedem Fall die Übereinstimmung der Maßnahme mit einem bestehenden oder in der Aufstellung befindlichen Lärmaktionsplan. Ausreichend für die Förderfähigkeit ist auch ein Gemeinderatsbeschluss über die beabsichtigte Aufstellung eines Lärmaktionsplans. Der Beschluss muss spätestens bei der Auszahlung der Fördermittel vorliegen.
 
b)
Die Maßnahmen müssen tatsächlich und rechnerisch zu einer Lärmpegelminderung an Wohngebäuden oder anderer schutzbedürftiger Bebauung (zum Beispiel Krankenhäuser, Kur- und Altenheime, Schulen, Kindertageseinrichtungen) sowie zur Verringerung der Anzahl der vom Lärm betroffenen Anwohner führen. Insbesondere kommen daher der Bau von Abschirmeinrichtungen (Wall, Wand) oder der Ersatz lauter Fahrbahnbeläge (zum Beispiel Pflaster, Beton, geriffelter Gussasphalt) durch leise Fahrbahnbeläge (Splittmastixasphalt, Asphaltbeton, nicht geriffelter Gussasphalt) in Betracht.
 
c)
Der Ersatz lauter Fahrbahnbeläge umfasst den Austausch des vorhandenen Belages, die Anpassung der Entwässerung, Regulierungen der Borde und gegebenenfalls die Entfernung nicht mehr benötigter Schienen. Bei Erfordernis gehören auch der Austausch der vorhandenen Tragschicht oder die Oberbauverstärkung beim Ersatz durch lärmmindernden offenporigen Asphalt dazu. Ein frostsicherer, dem straßenbautechnischen Regelwerk entsprechender Straßenaufbau ist mit entsprechenden Unterlagen (zum Beispiel Bestandspläne, Prüfberichte von Bohrkernentnahmen oder Aufgrabungen) nachzuweisen.
 
d)
Die Kosten der Lärmschutzmaßnahme dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Das Verhältnis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Beim Ersatz lauter Fahrbahnbeläge ist die Darstellung der Wirksamkeit der geplanten Lärmschutzmaßnahme in verbal-argumentativer Form vorzunehmen. Zur Beurteilung der Wirksamkeit von Abschirmeinrichtungen sind Berechnungsergebnisse nach VBUS oder RLS-90 erforderlich, weil damit eine Pegelminderung von mindestens 5 dB (A) an der betroffenen schutzbedürftigen Bebauung erreicht und eine Unterschreitung der gesundheitsrelevanten Werte angestrebt werden sollte.
 
e)
Nicht gefördert wird die Umsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Lüftungseinrichtungen und Ähnliches) an Wohngebäuden.
 
f)
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die den zustandsbedingten Austausch eines nach der VBUS als leise eingestuften Fahrbahnbelags (Splittmastixasphalt, Asphaltbeton, nicht geriffelter Gussasphalt) vorsehen. Auch der grundhafte Ausbau einer Straße, eine über die Erneuerung der Deck- und Tragschicht sowie die genannten Anpassungen hinausgehende Veränderung der Straße, ist keine nach dieser Richtlinie förderfähige Lärmschutzmaßnahme.
 
g)
Der Ersatz des vorhandenen Straßenbelags durch offenporigen Asphalt kann im Rahmen eines Modellprojektes unter fachtechnischer Begleitung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gefördert werden.
 
h)
Zuwendungen können Gemeinden und Landkreise erhalten, soweit sie Baulastträger von öffentlichen Straßen sind oder die Kosten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen zu übernehmen haben.
 
i)
Verwaltungskosten und Baunebenkosten (zum Beispiel Planungskosten) werden nicht gefördert.
2.11
Maßnahmen der kommunalen Infrastruktur im Ländlichen Raum werden nach folgenden Maßgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gefördert:
 
a)
Gegenstand der Förderung:
 
 
aa)
Schaffung öffentlich zugänglicher, kleiner touristischer Infrastruktur;
 
 
bb)
Neubau und Erweiterung von Anlagen zum Schutz der Ortslagen vor wild abfließendem Oberflächen- und Niederschlagswasser sowie erodiertem Material von angrenzenden Flächen;
 
 
cc)
Abbruch von baulichen Anlagen, Flächenentsiegelung und Rückbau überdimensionaler, finanziell nicht tragfähiger öffentlicher Infrastruktur in Ortslagen, soweit dies der Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regionaltypischen Siedlungs- und der Landschaftsstruktur sowie der ökonomischen Entwicklung dient;
 
 
dd)
Umnutzung leerstehender oder ungenutzter Gebäude für öffentlich zugängliche Dienstleistungen und soziokulturelle Zwecke;
 
 
ee)
Erhaltung von Einrichtungen durch Erhaltung oder Entwicklung der Außenhülle von Gebäuden und von Erschließungsflächen für öffentlich zugängliche Dienstleistungen und soziokulturelle Zwecke;
 
 
ff)
investive Maßnahmen zur Modernisierung und/oder Funktionsanreicherung bestehender dörflicher Gemeinschaftseinrichtungen;
 
 
gg)
Neu- und Ausbau von kleinen öffentlich nutzbaren Freianlagen zur Sicherstellung eines Mindestangebotes, insbesondere für Kinder, Jugendliche und/oder Senioren;
 
 
hh)
Unterstützung von Investitionen mit hohem Eigenleistungsanteil in Vereinsanlagen zur Entwicklung des dörflichen Gemeinschaftslebens;
 
 
ii)
investive Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege und Weiterentwicklung des ländlichen Kulturerbes einschließlich historisch wertvoller Parkanlagen;
 
b)
Zuwendungsvoraussetzungen:
 
 
aa)
Zuwendungen für Baumaßnahmen dürfen nur dem Grundeigentümer/Erbauberechtigten gewährt werden.
 
 
bb)
Bauliche Maßnahmen sollen sich an der Erhaltung und Entwicklung der regionalen Baukultur orientieren.
 
 
cc)
Bauliche Maßnahmen sollen Energieeffizienz als Kriterium berücksichtigen.
 
 
dd)
Eine Umnutzung gemäß dieser Richtlinie liegt vor, wenn das Gebäude durch die Maßnahme eine andere Nutzung als die derzeitige oder frühere Nutzung erhält. Eine Umnutzung ist zuwendungsfähig, wenn in der Regel mehr als 50 Prozent der konstruktiven Außenhülle des Gebäudes (Außenwände, Dachstuhl) erhalten bleiben.
 
 
ee)
Vor Baubeginn müssen erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen.
 
 
ff)
Zuwendungen werden nicht gewährt für Kessel und Speicher von Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, welche mit fossilen Energieträgern betrieben und/oder befüllt werden, den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Gastgewerbe. Fahrzeuge, mobile Ausstattungsgegenstände zum Beispiel Möbel, Vereinskleidung, Fahnen et cetera.
 
 
gg)
Als kleine touristische Infrastruktureinrichtungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. aa sind nur Maßnahmen mit maximal 30 000 EUR Zuwendung und außerhalb von Kur- und Erholungsorten möglich.
 
 
hh)
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb, die keine Gewässer 1. und 2. Ordnung betreffen. Die Maßnahmen dürfen bestehenden Hochwasserschutzkonzepten und deren Zielen nicht widersprechen und müssen – soweit erforderlich – wasserrechtlich erlaubt sein. Die Maßnahmen sind mit naturnahen Bauweisen auszuführen. Anlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112) geändert worden ist, sowie Schutzpflanzungen.
 
 
ii)
Die Erzielung von Verkaufserlösen ist kein hinreichender Grund für die ökonomische Entwicklung nach Buchstabe a Doppelbuchst. cc. Flächen können nach Entsiegelung durch kommunale Antragsteller entweder selbst genutzt, veräußert oder für den Fall, dass ein Verkauf mittelfristig nicht möglich ist, verpachtet werden. Wird eine Fläche innerhalb der Zweckbindungsfrist veräußert oder verpachtet, ist der Zuschuss bis zur Höhe der Erlöse zurückzuzahlen. Die Erlöse aus Pacht errechnen sich aus der Summe der Pachtzahlungen vom Beginn der Verpachtung bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist.
 
 
jj)
Im Zusammenhang mit Buchstabe a Doppelbuchst. dd bis hh gilt, dass bei Kirchengebäuden nur die Sanierung der Außenhülle zuwendungsfähig ist und Krankenhaus- und Schulbauten, Sportstätten, die auch dem Leistungssport dienen, sowie Anlagen, die üblicherweise auch gewerblich betrieben werden können (zum Beispiel Kegel- und Bowlingbahnen, Minigolfplätze, Golfanlagen), und Friedhöfe nicht zuwendungsfähig sind.
 
 
kk)
Nicht zuwendungsfähig ist die Sanierung und Restaurierung von Kirchen einschließlich deren Einrichtungen.
 
c)
Zuwendungen für investive Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden nur in städtebaulich eigenständigen Orten bis 5 000 Einwohner gewährt, soweit diese Orte nicht oder lediglich auf beschäftigungschaffende Maßnahmen eingeschränkt in der Gebietskulisse der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 2009 (SächsABl. S. 301), erfasst sind.
 
d)
Die Vorhaben sind den regionalen Koordinierungskreisen der ILE- und LEADER-Gebiete anzuzeigen.
 
e)
Bewilligungsstellen sind die Landkreise beziehungsweise Kreisfreien Städte. Die Vorschriften des Absatzes 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung ( SächsFöpLEDG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 193), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 3.3 Abs. 3 und 4 der Verfahrensvorschriften zur Richtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 1. August 2008 finden Anwendung.

Teil III
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 17. März 2009 in Kraft.

Dresden, den 17. März 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Claus

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlagen:

Formular Antrag Rahmendatenblatt

Formular Maßnahmenlisten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 20, S. 827
    Fsn-Nr.: 551-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. März 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023