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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen vom 18. September 2014 (SächsABl. 2015 S. 36), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. 2020 S. 82) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen

Vom 18. September 2014

[geändert durch Programm vom 29. November 2019 (SächsABl. S. 82)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

1.    Einleitung

Die Paratuberkulose ist eine meldepflichtige Tierkrankheit der Wiederkäuer und gilt nach aktuellem Wissensstand als unheilbar. Sie wird durch eine Infektion mit Mycobacterium avium spp. paratuberculosis hervorgerufen und verursacht wirtschaftliche Schäden vor allem beim Rind, aber auch bei kleinen Wiederkäuern. Sie findet sowohl national als auch international verstärkt Beachtung, da

erhebliche Auswirkungen der Infektion auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere festzustellen sind und
Verdachtsmomente bestehen, dass die Paratuberkulose des Rindes möglicherweise im Zusammenhang mit Erkrankungen des Menschen (Morbus Crohn) stehen könnte.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 7. Juli 2014 „Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern“ (BAnz AT 01.08.2014) veröffentlicht, die in einem Unterpunkt Maßnahmen zum Schutz gegen die Paratuberkulose in Rinderhaltungen zusammenfassen. Damit werden die Bundesleitlinien zur Paratuberkulose von 2005 außer Kraft gesetzt.

In den Jahren 2005 bis 2009 erfolgten im Freistaat Sachsen in zahlreichen Rinderbeständen Untersuchungen zur Verbreitung der Paratuberkulose, dazu wurde im Wesentlichen der Nachweis von Antikörpern im Blut geführt. Wissenschaftliche Arbeiten haben jedoch gezeigt, dass Blutproben als Untersuchungsmaterial nicht optimal sind. Die gegenwärtig verfügbaren Tests zum Antikörpernachweis sind für die Einschätzung eines Einzeltieres ungeeignet und sollten nur zur Bewertung der Herdensituation herangezogen werden. Die Aussage kann wesentlich verbessert werden, wenn im Untersuchungsmaterial Kot der Erregernachweis geführt werden kann. Deshalb wurde die Kotuntersuchung seit 2010 Grundlage des Programms.

Die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen zeigen eindrucksvoll, wie weit verbreitet die Paratuberkulose in sächsischen Rinderbeständen ist. Den sächsischen Landwirten wird mit dem Programm die Möglichkeit gegeben, Bekämpfungsstrategien zu etablieren und den Status „Paratuberkulose-unverdächtiger Bestand“ zu erreichen.

Bei kleinen Wiederkäuern ist die Paratuberkulosesituation gegenwärtig noch nicht sicher zu beurteilen.

Im Anhang A des Programms sind die Maßnahmen für Rinder, im Anhang B die für Schafe und Ziegen aufgeführt.

2.    Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich gemäß den einschlägigen Beihilfesatzungen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt sich gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.

3.    Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Neufassung des Programms tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeit tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen vom 17. November 2009 (SächsABl. 2010 S. 265), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), außer Kraft.

Dresden, den 18. September 2014

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anhang A

Paratuberkulose bei Rindern

1.    Ziel des Programms

Ziele des Programms sind einerseits die Begleitung infizierter Bestände bei der Bekämpfung der Paratuberkulose durch Beratung, Festlegung diagnostischer Maßnahmen und Empfehlungen zu den Hygienemaßnahmen im Betrieb und andererseits die Unterstützung potentiell unverdächtiger Bestände bei der Erlangung und Sicherung des Status. Darüber hinaus bietet das Programm weiterhin die Möglichkeit, mittels serologischer Untersuchungen die Verbreitung der Paratuberkulose in den Beständen zu schätzen.

Das Programm richtet sich an Tierbesitzer, welche

die Verbreitung der Paratuberkulose in ihrem Rinderbestand erkennen wollen beziehungsweise
gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung der Paratuberkulose in ihrem Rinderbestand durchführen
gezielte Maßnahmen zur Erlangung und Sicherung des Status „Paratuberkulose-unverdächtig“ durchführen.

Unabhängig von der serologischen Herdenuntersuchung und den Untersuchungen in Betrieben mit Paratuberkuloseprogramm ist die Abklärung klinischer Verdachtsfälle auf Paratuberkulose möglich.

2.    Teilnahme am Programm und Verfahrensweise

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Die Untersuchungen auf Paratuberkulose im Freistaat Sachsen werden durchgeführt als

a)
serologische Herdenuntersuchungen aller über 24 Monate alten Zuchtrinder zur Erfassung der Bestandssituation in Abstimmung mit dem Rindergesundheitsdienst
b)
serologische, bakteriologische, molekularbiologische beziehungsweise pathologische Untersuchungen von krankheitsverdächtigen Rindern in Fällen des klinischen Verdachts und der Abklärung von Krankheits- und Verlustgeschehen im Bestand in Abstimmung mit dem zuständigen Rindergesundheitsdienst
c)
bakteriologische beziehungsweise molekularbiologische Untersuchung von Kotproben und gegebenenfalls Ergänzung durch serologische Untersuchungen in Betrieben mit Paratuberkuloseprogramm nach Festlegung des Untersuchungsumfangs durch den Rindergesundheitsdienst

Die von der Paratuberkulose betroffen Rinderbestände sowie die potentiell unverdächtigen Bestände werden nach Anforderung durch den Tierhalter bezüglich der zur Eindämmung dieser Krankheit erforderlichen Maßnahmen durch den Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse beraten. Ist der Landwirt an einer systematischen Bekämpfung der Paratuberkulose interessiert und sind die betrieblichen Voraussetzungen dafür gegeben, wird im Ergebnis der Beratung ein betriebliches Paratuberkuloseprogramm gemäß Nummer 3 erstellt. Schwerpunkt bilden dabei die Hygienemaßnahmen zur Beseitigung von Risikofaktoren, welche die Infektion von Jungtieren begünstigen.

Der Tierhalter bestätigt mit seiner Unterschrift die Einhaltung der Festlegungen des betrieblichen Paratuberkuloseprogramms.

Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen teilt die Befunde dem Tierbesitzer, dem zuständigen Rindergesundheitsdienst, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und dem betreuenden Tierarzt mit. Die Bestimmungen zur Meldepflicht der Paratuberkulose bleiben unberührt.

3.    Betriebliche Paratuberkuloseprogramme

Die betrieblichen Paratuberkuloseprogramme werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Statuserhebung oder anderer diagnostischer Verfahren erstellt, wenn der Landwirt sich zu längerfristigen Bekämpfungsmaßnahmen entschlossen hat. Diese dienen der Eindämmung der weiteren Verbreitung der Paratuberkulose und dem Aufbau von Paratuberkulose unverdächtigen Rinderbeständen gemäß den Empfehlungen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7. Juli 2014 (BAnz AT vom 1.8.2014 S. 1). Zunächst sind geeignete Hygienemaßnahmen nach Abschnitt III der Empfehlungen mit den Betrieben zu vereinbaren und zu kontrollieren.

Die betrieblichen Paratuberkuloseprogramme umfassen

a)
Maßnahmen zum Hygienemanagement mindestens mit Festlegungen zu
 
Geburtshygiene und Abkalbehygiene
 
Kolostrummanagement
 
Haltungs- und Tränkhygiene im Kälberbereich
 
Merzung von Tieren mit Erregerausscheidung
 
Abklärung klinischer Verdachtsfälle
b)
Festlegungen zur Durchführung der diagnostischen Untersuchungen
c)
Festlegungen zum Tierverkehr

Die Maßnahmen sollen so ausgerichtet werden, dass langfristig der Status „Paratuberkulose-unverdächtiger Bestand“ erreicht wird. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Paratuberkulose-unverdächtiger Bestand richten sich nach den oben genannten Empfehlungen.

Der Rindergesundheitsdienst legt den betriebsspezifischen Untersuchungsumfang fest, wertet mindestens einmal jährlich die Ergebnisse mit dem Tierhalter und dem betreuenden Tierarzt aus und aktualisiert gegebenenfalls die Probenart und den Probenumfang entsprechend der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Anhang B

Paratuberkulose der kleinen Wiederkäuer

1.    Ziel des Programms

Im Freistaat Sachsen liegen gegenwärtig nur eine geringe Anzahl an Untersuchungen über das Vorkommen von Paratuberkulose in Schaf- und Ziegenbeständen vor. Es treten bei kleinen Wiederkäuern Todesfälle auf, die häufig nicht abgeklärt werden. Eine sichere Diagnose ist oftmals nur durch Sektion verendeter Tiere zu stellen.

Das Ziel des Programms besteht darin, Todesfälle unklarer Genese durch Sektion der Tierkörper inklusive einer bakteriologischen, histologischen und parasitologischen Untersuchung an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen abzuklären, wobei bei über 2 Jahre alten Schafen und Ziegen die Paratuberkulose besonders berücksichtigt werden soll.

2.    Teilnahme am Programm und Verfahrensweise

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Zur Untersuchung geeignete verendete Schafe und Ziegen können vom Tierbesitzer zur Sektion an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen gebracht werden. Bei mehr als einem Tierkörper ist eine Rücksprache mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst erforderlich.

In Ergänzung der pathologisch-anatomischen und labordiagnostischen Untersuchungen zur Abklärung der Krankheitsursachen wird bei über 24 Monate alten Schafen und Ziegen eine gezielte histologische Untersuchung des Dünndarmes auf Paratuberkulose vorgenommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, nach Absprache mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst mittels serologischer Untersuchungen, Kotuntersuchungen und Umgebungsuntersuchungen die Verbreitung der Paratuberkulose im Bestand einzuschätzen.

Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen teilt die Befunde dem Tierbesitzer, dem zuständigen Schaf- und Ziegengesundheitsdienst, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und dem betreuenden Tierarzt mit. Die Bestimmungen zur Meldepflicht der Paratuberkulose bleiben unberührt. Der Schaf- und Ziegengesundheitsdienst wertet die Untersuchungsergebnisse am Jahresende aus.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 2, S. 36
    Fsn-Nr.: 634-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020