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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2011 bis 31.12.2011

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011 vom 9. Februar 2011 (SächsABl. S. 486), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. Mai 2014 (SächsABl. S. 846) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011

Vom 9. Februar 2011

I.
Grundsätze

1.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen – Integrationsamt –, die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vereinbaren zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen im Freistaat Sachsen ein Arbeitsmarktprogramm auf Grundlage des § 104 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 16 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ( SchwbAV ) vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2961) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 368 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309, 2316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen – Integrationsamt – stellt der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage von § 77 Abs. 5, § 104 Abs. 3 SGB IX sowie § 16 SchwbAV Mittel aus der Ausgleichsabgabe in Höhe von 5 Millionen EUR zur Verfügung. Anträge können vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 gestellt werden. Nicht bewilligte Mittel können über die Programmlaufzeit hinaus für Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des Programms verwendet werden.
3.
Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Regionaldirektion Sachsen erbringen im Rahmen des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter Menschen (schwerbehinderte Menschen) Leistungen nach Maßgabe der Ziffern II bis IX.
4.
Dies gilt auch, wenn Leistungen nach dieser Bekanntmachung für arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen beantragt werden, für die die Agentur für Arbeit in ihrer Funktion als Teil der Gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309, 2316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist.
5.
Für arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen, deren örtlich zuständiger SGB II-Träger ein zugelassener kommunaler Träger im Sinne des § 6a SGB II ist, wird die Antragsbearbeitung nach dieser Bekanntmachung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit übernommen.
6.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Die Leistungen sind zweckgebunden und dienen ausschließlich der Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts gemäß Teil 2 des SGB IX und sollen besondere Aufwendungen der Arbeitgeber abdecken.
7.
Bei veränderter Sach- oder Rechtslage kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz diese Bekanntmachung vorzeitig aufheben oder ändern.
8.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Ersten, Dritten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung, soweit in dieser Bekanntmachung nichts Abweichendes geregelt ist.

II.
Fördervoraussetzungen für Arbeitgeber

1.
Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 und 2 und § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unbefristet oder befristet für mindestens 12 Monate einstellen oder einen Ausbildungsplatz für schwerbehinderte Jugendliche zur Verfügung stellen, können Förderleistungen nach dieser Bekanntmachung erhalten. Diese werden unabhängig von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß § 71 SGB IX gewährt.
2.
Der Sitz des einstellenden Betriebes oder der Dienststelle muss im Freistaat Sachsen sein. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
3.
Es werden nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gefördert.

III.
Förderfähige schwerbehinderte Menschen

Die Einstellung von schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 SGB IX kann gefördert werden, wenn diese von Arbeitslosigkeit bedroht, arbeitslos oder arbeitsuchend sind. Dies gilt nicht für die Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung.

IV.
Verfahren und Förderleistungen

1.
Nach dieser Bekanntmachung werden die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf unbefristeten und befristeten Arbeitsplätzen durch Zahlung von Prämien oder einem laufenden Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt sowie die betriebliche Ausbildung von schwerbehinderten Menschen durch Zahlung von Prämien gefördert.
2.
Förderleistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch einen Tag vor der Arbeitsaufnahme, zu stellen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Antragstellung in begründeten Einzellfällen noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung erfolgen.
3.
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen soll eine Erstprämie in Höhe von maximal 2 000 EUR einmalig nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese wird nach Bestehen der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit ausgezahlt. Die Erstprämie für Arbeitsverhältnisse wird nach Betriebsgröße gestaffelt. Für unbefristete Arbeitsverhältnisse soll die Prämie in Höhe von 1 000 EUR (Zweitprämie) nach einem Jahr des Bestehens des Arbeitsvertrages gezahlt werden. Satz 4 gilt auch, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird.
4.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Beschäftigungsdauer mindestens 1 Jahr betragen, um den Pauschalbetrag in Höhe von maximal 1 400 EUR gewähren zu können. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Mindestdauer von 1 Jahr werden 70 Prozent der Prämien für unbefristete Arbeitsverhältnisse gezahlt. Nach einem Jahr kann eine Zweitprämie in Höhe von 700 EUR gezahlt werden, wenn der befristete Arbeitsvertrag um ein weiteres Jahr verlängert wurde.
5.
Höhe der Prämien:
Höhe der Prämien
Prämie Betrieb/Dienststelle Unbefristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag
    Unbefristeter
Arbeitsvertrag
Befristeter
Arbeitsvertrag
Erstprämie Kleiner Betrieb/Dienststelle
(
2 000 EUR 1 400 EUR
Mittlerer Betrieb/Dienststelle
(
1 500 EUR 1 050 EUR
Großer Betrieb/Dienststelle
(≥ 250 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte)
1 000 EUR    700 EUR
Zweitprämie für alle Betriebsgrößen/Dienststellen 1 000 EUR    700 EUR
6.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages werden je Ausbildungsjahr 1 000 EUR gewährt und am Beginn eines jeden Ausbildungsjahres ausgezahlt. Sollte die Ausbildung zweieinhalb oder dreieinhalb Jahre dauern, werden für das letzte halbe Jahr 500 EUR gezahlt. Wenn die Ausbildung behinderungsbedingt verlängert wird, so können für jedes weitere halbe Jahr 500 EUR gezahlt werden, wobei der Höchstbetrag von 4 000 EUR nicht überschritten werden darf. Nach Abschluss der Ausbildung kann bei unbefristeter Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eine Prämie in Höhe von 3 000 EUR gewährt werden. Bei einer befristeten Übernahme von mindestens einem Jahr beträgt die Prämie 2 000 EUR.
7.
Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt können insbesondere dann gewährt werden, wenn Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III wegen eines Förderausschlusses nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht gewährt werden können. Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und wird maximal ein Jahr gewährt. Für diese Leistungsgewährung besteht eine einjährige Nachbeschäftigungspflicht.
8.
Wenn ein Arbeitsverhältnis mit einer Erst- und Zweitprämie gefördert wurde, gibt es keinen laufenden Zuschuss nach Nummer 7 zum Arbeitsentgelt. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.

V.
Rückzahlung der Zuwendung

1.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate wird der Betrag nach Ziffer IV Nr. 3 und 4 zurückgefordert, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Beendigung nicht zu vertreten.
2.
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach Ziffer IV Nr. 6 wird die Zahlung weiterer Teilprämien eingestellt. Sollte es zu einer Überzahlung der Ausbildungsprämie nach Ziffer IV Nr. 6 gekommen sein, wird der überzahlte Betrag zurückgefordert.
3.
In den Fällen nach Ziffer IV Nr. 7 Satz 1 wird die Leistung zurückgefordert, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Förderzeit oder der einjährigen Nachbeschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber zu vertreten ist. Es werden die Rückforderungstatbestände des § 221 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB III angewandt. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Zahlung eingestellt.

VI.
Nachrangigkeit und Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

1.
Die Leistungen nach dieser Bekanntmachung sind gegenüber den Leistungen, die von der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Rehabilitationsträgern für denselben Zweck erbracht werden, nachrangig.
2.
Die Förderungen nach dem Arbeitsmarktprogramm werden nur gewährt, wenn vergleichbare Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und anderer Leistungsträger zur beruflichen Eingliederung des schwerbehinderten Menschen nicht ausreichen oder nicht gezahlt werden.
3.
Förderungen nach dem Arbeitsmarktprogramm dürfen auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder eines anderen Rehabilitationsträgers nicht angerechnet werden. Auf die Förderung nach dieser Bekanntmachung darf keine Leistung zur beruflichen Eingliederung angerechnet werden.
4.
Bei Förderungen durch zweckgleiche Bundessonderprogramme wie zum Beispiel das „Job4000-Programm“ wird keine Förderung nach dem Sächsischen Arbeitsmarktprogramm gewährt.

VII.
Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit

1.
Für Bewilligungen und Auszahlungen der Leistungen sind die Agenturen für Arbeit im Bezirk der Regionaldirektion Sachsen zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des einstellenden Betriebes oder der Dienststelle. Die Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen eine andere Agentur für Arbeit oder eine andere Dienststelle für zuständig erklären. Die Regionaldirektion Sachsen stellt die Höhe der Ausgaben und die Zahl der begünstigten schwerbehinderten Menschen sowie weitere ausgewählte Merkmale fest.
2.
Über Widersprüche entscheidet der Widerspruchsausschuss bei der Regionaldirektion Sachsen.

VIII.
Anzeigenpflicht

Die Leistungsempfänger haben den Wegfall der Fördervoraussetzungen den Arbeitsagenturen unverzüglich anzuzeigen und in den Fällen von Ziffer V Nummer 1 bis 3 Förderleistungen zurück zu zahlen.

IX.
Übergangsregelung

Für Anträge, die vor dem 1. Januar 2011 bewilligt worden sind, gilt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2005 vom 22. Dezember 2004 (SächsABl. S. 128, 129).

X.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2013. Soweit nach Ablauf der drei Jahre noch Mittel zur Verfügung stehen oder weitere Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung gestellt werden, kann eine Erweiterungs- oder Verlängerungsoption geprüft werden.

Dresden, den 9. Februar 2011

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 13, S. 486
    Fsn-Nr.: 5584-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011