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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Heilpraktiker

Vollzitat: VwV Heilpraktiker vom 25. März 2014 (SächsABl. S. 607), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
(VwV Heilpraktiker)

Vom 25. März 2014

Präambel

Gemäß dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), bedarf die Ausübung der Heilkunde, ungeachtet zivil- und strafrechtlicher Verantwortung, einer staatlichen Erlaubnis. Da es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt, kommt der Sicherstellung der beruflichen Zuverlässigkeit der Heilpraktiker eine besonders hohe Bedeutung zu. Um eine Beeinträchtigung der Gesundheit behandelter Personen zu vermeiden, müssen bereits bei der Erlaubniserteilung unabweisbare Mindestanforderungen erfüllt werden. Im Einzelnen wird zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ( Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung (nachführend Erste DVO), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458), Folgendes bestimmt:

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Durchführung des Heilpraktikergesetzes zuständigen Behörden im Freistaat Sachsen.

II.
Erfordernis der Erlaubnis

1.
Personenkreis

Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277, 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz. Wer als Arzt approbiert ist, hat keinen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, weil diese nur für Personen vorgesehen ist, die die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt bestallt zu sein, und die ärztliche Approbation jede Tätigkeit mitumfasst, die einem Heilpraktiker gestattet ist. Gleiches gilt für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sie ausschließlich psychotherapeutisch tätig werden wollen. Die zahnärztliche Approbation beinhaltet keine Erlaubnis zur Ausübung der Humanmedizin, sondern beschränkt sich auf zahnärztliche Tätigkeit. Ein Zahnarzt, der außerhalb seines Gebietes heilkundlich tätig sein will, benötigt daher eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz.

2.
Definition der Heilkunde

Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist (OVG Münster, Urteil vom 28. April 2006, Az.: 13 A 2495/03).

III.
Zuständigkeiten

1.
Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Erste DVO die untere Verwaltungsbehörde, die ihre Entscheidung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt trifft. Untere Verwaltungsbehörden sind gemäß § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung – HeilpraktikerZuVO) vom 31. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 310), in der jeweils geltenden Fassung, die Landkreise und Kreisfreien Städte.

2.
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist die Verwaltungsbehörde, in deren Dienstbezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Regelmäßig ist das der Ort der Hauptwohnung.

3.
Kenntnisüberprüfung

Zuständig für die Durchführung der Kenntnisüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i Erste DVO und für das Benehmen nach § 3 Abs. 1 Erste DVO ist gemäß § 2 HeilpraktikerZuVO für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz (nachfolgend: Gesundheitsamt Görlitz).

IV.
Erlaubnisvoraussetzungen

1.
Gesetzliche Grundlagen

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde sind in § 2 Heilpraktikergesetz und § 2 Erste DVO geregelt. Danach hat jede Person einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn keiner der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i Erste DVO benannten Ausschlussgründe vorliegt.

2.
Besondere Hinweise

Im Einzelnen ist hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ersten DVO zu beachten, dass § 2 Abs. 1 Buchst. b Erste DVO nichtig (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, NJW 1988, 2290) und § 2 Abs. 1 Buchst. h Erste DVO nicht anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, NJW 1993, 2395). Die sittliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f Erste DVO ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen. Es kommt daher darauf an, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet.

V.
Antragstellung

1.
Antragsunterlagen

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
ein kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild,
b)
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, jeweils in beglaubigter Kopie,
c)
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Personalausweis, Reisepass, in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis, jeweils in beglaubigter Kopie),
d)
eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat, und die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
e)
ein amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
f)
eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
g)
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes als Heilpraktiker ungeeignet ist,
h)
ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Schulbildung aufweist,
i)
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikerrecht beantragt wurde.

Außerdem sind vorzulegen

j)
in den Fällen der Ziffer VII Nr. 2 die erforderlichen Ausbildungsnachweise in beglaubigter Kopie,
k)
in den Fällen der Ziffer VII Nr. 3 die erforderlichen Ausbildungs- oder Überprüfungsnachweise in beglaubigter Kopie,
l)
in den Fällen der Ziffer XII die Erklärung, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden zu wollen, sowie – jeweils in beglaubigter Kopie – die erforderlichen Nachweise nach Ziffer XII Nr. 1 Buchst. c oder nach Ziffer XII Nr. 2,
m)
in den Fällen der Ziffer XIII
 
aa)
die Erklärung, ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie tätig sein zu wollen, und
 
bb)
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ oder „Physiotherapeutin“ in beglaubigter Kopie (Ziffer XIII Nr. 1 Buchst. a);
 
cc)
soweit vorhanden die Vorbildungsnachweise nach Ziffer XIII Nr. 1 Buchst. f, wenn eine mündliche Überprüfung stattfinden soll;
 
dd)
soweit eine Entscheidung nach Aktenlage nach Ziffer XIII Nr. 2 beantragt wurde, folgende Unterlagen:
 
 
Beschreibung von Inhalt und Umfang der Schulung durch den Schulungsanbieter in einfacher Kopie,
 
 
der Abschlusstest des Antragstellers im Original mit Lösungsschlüssel in einfacher Kopie und
 
 
eine Bestätigung des Schulungsanbieters, dass der Antragsteller den Abschlusstest bestanden hat, in beglaubigter Kopie.
2.
Antragsteller außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes

Staatsangehörige aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes haben zusätzlich die Aufenthaltsgenehmigung und bei beabsichtigter unselbständiger Ausübung der Heilkunde auch die Arbeitserlaubnis vorzulegen.

VI.
Prüfung der Antragsunterlagen

1.
Sofortige Ablehnung des Antrages

Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g Erste DVO vorliegen. Ist dies der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag ab.

2.
Zulassung des Antrages/Weiterleitung zur Kenntnisüberprüfung

Liegt kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g Erste DVO vor, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang dem Gesundheitsamt Görlitz zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person zu. In den Fällen der Ziffer VII Nr. 2 und 3 und der Ziffern XII und XIII sind auch die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

VII.
Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten

1.
Ziel und Inhalt der Überprüfung

Das Gesundheitsamt hat gutachtlich festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit, also für die Gesundheit einzelner Bürger oder der Bevölkerung, bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchst. i Erste DVO). Hierzu führt es eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch. Die Überprüfung ist keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation. Vielmehr darf der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Ausübung der Heilkunde zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte. Es handelt sich um eine bloße Unbedenklichkeitsüberprüfung, die aus Gründen der Gefahrenabwehr im Interesse des Patientenschutzes durchgeführt wird. In diesem Rahmen muss die Kenntnisüberprüfung die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung relevant sind. Neben der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache und der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften sind daher auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten leicht mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Aufgrund der Überprüfung muss insbesondere festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Behandlungskompetenzen des Heilpraktikers klar erkennt, ob sie sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst ist und daher bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten. Die Überprüfung soll daher folgende Fachgebiete umfassen:

a)
Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde,
b)
Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden heilpraktischer Tätigkeit,
c)
Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie,
d)
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie der schwerwiegenden seelischen Krankheiten,
e)
Grundkenntnisse der Naturheilkunde,
f)
pharmakologische Grundkenntnisse,
q)
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
h)
Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
i)
Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation,
j)
Injektions- und Punktionstechniken,
k)
Deutung grundlegender Laborwerte.
2.
Ausbildung im Sinne von § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung

Bei antragstellenden Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung nachweisen, ohne zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt zu sein, kann nach Aktenlage entschieden werden. Bestehen Zweifel daran, ob es sich um eine abgeschlossene Ausbildung handelt, so kann über die Landesdirektion Sachsen eine gutachtliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingeholt werden.

3.
Ausländische Heilpraktikererlaubnis

Bei antragstellenden Personen, die im Ausland die Erlaubnis erworben haben, Heilkunde auszuüben ohne Arzt zu sein, gilt Folgendes: Wenn sich aus den Ausbildungs- oder Überprüfungsnachweisen ergibt, dass die unter Ziffer VII Nr. 1 genannten Fachgebiete Bestandteil einer für die Erlaubniserteilung notwendigen Überprüfung waren, kann abweichend von Ziffer VII Nr. 4 auf die schriftliche Überprüfung verzichtet oder nach Aktenlage entschieden werden.

4.
Durchführung der Überprüfung

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Die mündliche Überprüfung hat innerhalb eines Jahres nach Bestehen der schriftlichen Überprüfung zu erfolgen.

5.
Terminvergabe

Das Gesundheitsamt Görlitz teilt der antragstellenden Person den Termin für die schriftliche Überprüfung spätestens 4 Wochen und für die mündliche Überprüfung spätestens 2 Wochen vor dem Überprüfungstermin mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig.

6.
Nichteinhaltung der Überprüfungstermine

Kann die antragstellende Person einen ihr vom Gesundheitsamt Görlitz genannten Termin nicht einhalten, so hat sie dies umgehend dem Gesundheitsamt Görlitz mitzuteilen. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie den Termin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann, wird sie zum nächstmöglichen Überprüfungstermin vom Gesundheitsamt Görlitz erneut geladen. Anderenfalls wird sie an das Ende der Reihe der antragstellenden Personen gesetzt, die für einen Überprüfungstermin vorgesehen sind.

7.
Notwendige Dokumente zur Überprüfung

Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt Görlitz den gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

VIII.
Schriftlicher Teil der Überprüfung

1.
Einheitlicher Fragenpool

Um unter den Ländern ein möglichst einheitliches Anforderungsniveau zu erreichen, verwendet das Gesundheitsamt Görlitz Aufgaben aus einem länderübergreifenden Fragenpool des Gesundheitsamtes Ansbach.

2.
Termin

Die Überprüfung findet in der Regel zweimal jährlich, jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt.

3.
Täuschungsversuch

Versucht die antragstellende Person, das Ergebnis ihrer Überprüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die schriftliche Überprüfung abgebrochen und gilt als nicht bestanden.

4.
Dokumentation der schriftlichen Überprüfung

Über die schriftliche Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die überprüfte Person und das Ergebnis ihrer Aufsichtsarbeit ersichtlich sind. Die Niederschrift ist von den an der Bewertung beteiligten Personen zu unterzeichnen.

5.
Bestehen der schriftlichen Überprüfung

Wer mindestens 75 Prozent der Fragen zutreffend beantwortet hat, hat den schriftlichen Teil der Überprüfung bestanden und ist zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen.

6.
Nichtbestehen der schriftlichen Überprüfung

Im Fall des Nichtbestehens wird die Überprüfung beendet, weil angenommen werden muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

IX.
Mündlicher Teil der Überprüfung

1.
Mitglieder der Überprüfungskommission

Die mündliche Überprüfung wird durch den Leiter des Gesundheitsamtes Görlitz oder durch einen von ihm beauftragten Arzt sowie als Beisitzenden durch einen von ihm beauftragten, gutachtlich mitwirkenden Heilpraktiker durchgeführt.

2.
Umfang der mündlichen Überprüfung

Die mündliche Überprüfung dauert pro Person höchstens 60 Minuten. Sie kann in Gruppen mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden. Die Überprüfungen sind nicht öffentlich. Vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und vom Gutachterausschuss beauftragte Personen sind berechtigt, bei der Überprüfung anwesend zu sein.

3.
Form der mündlichen Überprüfung

Im mündlichen Teil der Überprüfung sind die gestellten Fragen in freier Form zu beantworten. Der Gegenstand der Überprüfung kann auch ein praktischer Aufgabenkomplex sein, den die zu prüfende Person in Anwesenheit aller Mitglieder der Überprüfungskommission zu erledigen hat.

4.
Dokumentation der mündlichen Überprüfung

Nach der mündlichen Überprüfung ist für jede überprüfte Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis hervorgehen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Überprüfungskommission zu unterzeichnen. Ein negatives Überprüfungsergebnis ist zu begründen.

X.
Ergebnis der Überprüfung

Das Gesundheitsamt Görlitz teilt der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.

XI.
Erneute Überprüfung

Eine weitere Überprüfung findet nur nach erneuter Antragstellung statt.

XII.
Kenntnisüberprüfung bei Einschränkung auf psychotherapeutische Heilkunde
(Kleine Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie)

1.
Inhalt und Durchführung der Kleinen Heilpraktikerüberprüfung Psychotherapie

Bei antragstellenden Personen, die eine auf das Gebiet der psychotherapeutischen Heilkunde beschränkte Erlaubnis (Kleine Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie) begehren und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, gelten die Ziffern VII bis XI mit folgenden Maßgaben:

a)
Es findet lediglich eine mündliche Überprüfung statt.
b)
Bei der Überprüfung müssen insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie, der Psychiatrie, der Psychotherapie und der klinischen Psychologie nachgewiesen werden. Es ist festzustellen,
 
aa)
ob die antragstellende Person ausreichende Kenntnisse in der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde besitzt,
 
bb)
ob sie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
 
cc)
ob sie die Fähigkeit besitzt, den Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln,
 
dd)
ob sie pharmakologische Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie hat,
 
ee)
ob sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der einschlägigen Krankheitsbilder zu den Krankheitsbildern besitzt, deren Behandlung nur Ärzten oder Personen mit einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis gestattet ist und
 
ff)
ob sie in der Lage ist, akute Notfälle und lebensbedrohende Zustände zu erkennen und eine Erstversorgung einzuleiten.
c)
Bei der Überprüfung sind die Aus- und Fortbildung (Vorbildungsnachweise) und gegebenenfalls auch Arbeitszeugnisse der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Dabei sind die Vorbildungsnachweise einzeln und in ihrer Gesamtheit insbesondere darauf zu bewerten, ob angenommen werden kann, dass die antragstellende Person die oben aufgeführten Kenntnisse besitzt. Es ist dann im Einzelfall zu entscheiden, für welche Gebiete eine Überprüfung erforderlich ist.
d)
Als Beisitzende für die mündliche Überprüfung sind heranzuziehen:
 
aa)
ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder ein Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder ein Arzt mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ oder ein Psychologischer Psychotherapeut und
 
bb)
ein aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker.
2.
Entscheidung nach Aktenlage

Bei Personen mit bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach „Klinische Psychologie“ einschließt, oder einer Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ( PsychotherapeutengesetzPsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2536) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einer zusätzlichen Ausbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren kann von einer Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.

XIII.
Kenntnisüberprüfung bei Einschränkung auf physiotherapeutische Heilkunde
(Kleine Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie)

1.
Inhalt und Durchführung der Kleinen Heilpraktikerüberprüfung Physiotherapie

Bei antragstellenden Personen, die eine auf das Gebiet der physiotherapeutischen Heilkunde beschränkte Erlaubnis (Kleine Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie) begehren und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, gelten die Ziffern V und VII bis XI mit folgenden Maßgaben:

a)
Antragsberechtigt sind ausschließlich Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie ( Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2544) geändert worden ist, sind.
b)
Abweichend von Ziffer V Nr. 1 Buchst. h ist ein Nachweis über die Schulbildung nicht vorzulegen.
c)
Es findet lediglich eine mündliche Überprüfung statt.
d)
Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der physiotherapeutischen Behandlungsmethoden sind nicht zu überprüfen. Aufgrund seiner Ausbildung kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller diese Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – Az.: 3 C 19.08 -, Rn. 23).
e)
Bei der Überprüfung müssen insbesondere ausreichende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten nachgewiesen werden, die erforderlich sind, um die Indikation einer physiotherapeutischen Behandlung zu stellen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – Az.: 3 C 19.08 –, Rn. 25). Dabei geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu erkennen und zu beachten (ebenda). Es ist festzustellen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – Az.: 3 C 19.08 -, Rn. 27),
 
aa)
ob die antragstellende Person ausreichende Kenntnisse in der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und
 
bb)
ob sie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat, bei denen Physiotherapie indiziert ist.
f)
Bei der Überprüfung sind die Aus- und Fortbildung (Vorbildungsnachweise) und gegebenenfalls auch Arbeitszeugnisse der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Dabei sind die Vorbildungsnachweise einzeln und in ihrer Gesamtheit insbesondere darauf zu bewerten, ob angenommen werden kann, dass die antragstellende Person die oben aufgeführten Kenntnisse besitzt. Es ist dann im Einzelfall zu entscheiden, für welche Gebiete eine Überprüfung erforderlich ist.
g)
Als Beisitzender für die mündliche Überprüfung ist ein aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz physiotherapeutisch tätiger Heilpraktiker heranzuziehen.
2.
Entscheidung nach Aktenlage

Von einer Kenntnisüberprüfung kann abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden, wenn die Teilnahme an einer Schulung nachgewiesen wird, die den nachfolgend in Nummer 2.1 und 2.2 genannten Anforderungen entspricht.

2.1
Erforderlich ist der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch eine Schulung,
 
a)
deren Schulungsplan (Curriculum) vom Gesundheitsamt Görlitz als geeignet angesehen wird, wobei zur Beurteilung auch die Stellungnahme eines Verbandes herangezogen werden kann,
 
b)
die überwiegend von Ärzten und Juristen vorgenommen wird,
 
c)
die auf den Gebieten der Berufs- und Gesetzeskunde und der Erstdiagnostik erteilt wird und
 
d)
deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch einen Abschlusstest im Umfang von mindestens 20 Fragen, von denen mindestens 75 Prozent richtig beantwortet wurden, bestätigt worden ist.
2.2
Die Schulung muss folgenden Inhalt abdecken:
 
a)
in Berufs- und Gesetzeskunde:
 
 
aa)
Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung;
Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern;
dabei eindeutiger Hinweis darauf, dass die Heilmethoden Osteopathie und Chiropraktik vom Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie weder beworben noch ausgeführt werden dürfen;
 
 
bb)
weitere Rechtsvorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften.
 
b)
in der Erstdiagnostik:
Erkennen von Warnhinweisen, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss, insbesondere
 
 
aa)
schlechter Allgemeinzustand,
 
 
bb)
Zeichen nach Trauma,
 
 
cc)
bekannte Tumorerkrankungen,
 
 
dd)
Kortisoneinnahme,
 
 
ee)
Entzündungszeichen,
 
 
ff)
Blutungszeichen,
 
 
gg)
Gefäßverschlusszeichen,
 
 
hh)
neurologische Zeichen,
 
 
ii)
psychosomatische Zeichen,
 
 
jj)
anhaltende, zunehmende und/oder rezidivierende Beschwerden,
 
 
kk)
psychosoziale Zeichen,
 
 
ll)
Drogengebrauch,
 
 
mm)
Gewichtsverlust.

XIV.
Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde

1.
Erlaubniserteilung (Heilkunde allgemein)

Hat der Antragsteller die Überprüfung insgesamt erfolgreich absolviert, erteilt ihm die untere Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Antragstellerinnen wird die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ erteilt. Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 1.

2.
Erlaubniserteilung (Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie)

Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten nach erfolgreicher Überprüfung von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie. Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 2. Die Aufnahme heilkundlicher Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Psychotherapie ist nicht gestattet. Dafür bedarf es einer uneingeschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die eine umfassende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der betreffenden Person voraussetzt. Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie ohne uneingeschränkte Erlaubnis führt gemäß § 7 Abs. 1 Erste DVO zum Widerruf oder zur Rücknahme der bereits erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie.

3.
Erlaubniserteilung (Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie)

Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten nach erfolgreicher Überprüfung von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie. Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 3. Die Aufnahme heilkundlicher Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Physiotherapie ist nicht gestattet. Dafür bedarf es einer uneingeschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die eine umfassende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der betreffenden Person voraussetzt. Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Physiotherapie ohne uneingeschränkte Erlaubnis führt gemäß § 7 Abs. 1 Erste DVO zum Widerruf oder zur Rücknahme der bereits erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie.

4.
Ablehnung bei Nichtbestehen der Überprüfung

Anträge von antragstellenden Personen, die die schriftliche oder mündliche Überprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen haben und deren Zulassung als Heilpraktiker daher eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

5.
Ablehnung bei Fehlen der mündlichen Überprüfung

Anträge von antragstellenden Personen, die sich nach erfolgreichem Absolvieren des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht innerhalb eines Jahres dem mündlichen Teil der Überprüfung stellen, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt, wenn die antragstellende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht am mündlichen Teil der Überprüfung teilgenommen hat.

XV.
Kosten

1.
Kosten für Heilpraktikerüberprüfung

Für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung erhebt das Gesundheitsamt Görlitz Gebühren gemäß §§ 1, 2, 6, 8 und 10 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in Verbindung mit lfd. Nr. 20 der Anlage 1 zur Neunten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ) vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), die durch Verordnung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 100) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen. Die Kosten trägt die antragstellende Person.

2.
Kosten für Entscheidung über die Erlaubniserteilung

Für die Entscheidung über den Antrag erhebt die untere Verwaltungsbehörde Gebühren gemäß §§ 1, 2, 6, 8 und 10 SächsVwKG in Verbindung mit lfd. Nr. 20 9. SächsKVZ in der jeweils geltenden Fassung. Die Kosten trägt die antragstellende Person. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Übersendung der Antragsunterlagen an das Gesundheitsamt Görlitz zur Durchführung der Überprüfung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen von der Behörde festzusetzenden Teil der entstehenden Kosten vorher bezahlt hat. Die untere Verwaltungsbehörde kann ferner die Zustellung der Erlaubnisurkunde davon abhängig machen, dass die antragstellende Person die erhobenen Kosten vorher vollständig bezahlt hat.

XVI.
Widerspruchsverfahren

1.
Anhörung des Gutachterausschusses

Wird gegen einen ablehnenden Bescheid aus Gründen, die die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Überprüfungskommission betreffen, Widerspruch erhoben oder soll eine Heilpraktikererlaubnis nach § 7 Erste DVO zurückgenommen werden, so ist vor Entscheidung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde der Gutachterausschuss anzuhören. Der Gutachterausschuss hat seinen Sitz bei der Landesdirektion Sachsen.

2.
Mitglieder des Gutachterausschusses

Der Gutachterausschuss besteht nach § 4 Abs. 1 Erste DVO aus einem Vorsitzenden sowie aus 2 Ärzten und 2 Heilpraktikern. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben, er darf weder Arzt noch Heilpraktiker sein. In den Fällen der Ziffer XII müssen die Ärzte und die Heilpraktiker psychotherapeutisch tätig sein; anstelle der Ärzte können auch Psychologische Psychotherapeuten Mitglied im Gutachterausschuss sein. In den Fällen der Ziffer XIII müssen die Heilpraktiker physiotherapeutisch tätig sein. Zuständig für die Berufung des Gutachterausschusses ist gemäß § 3 HeilpraktikerZuVO die Landesdirektion Sachsen.

3.
Verfahren

Dem Gutachterausschuss sind von der unteren Verwaltungsbehörde die Überprüfungsunterlagen zu übersenden. Bei Bedarf kann der Gutachterausschuss weitere Informationen beim Gesundheitsamt Görlitz einholen. Er nimmt zu der durchgeführten Überprüfung unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde Stellung. Vor Abgabe seiner Stellungnahme kann der Gutachterausschuss die widerspruchsführende Person anhören.

4.
Widerspruchsgebühr

Ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, beinhaltet die festzusetzende Widerspruchsgebühr auch gegebenenfalls erforderliche Entschädigungszahlungen an die Mitglieder des Gutachterausschusses.

XVII.
Mitteilung an das Bundeszentralregister

Wird aufgrund von Versagensgründen nach § 2 Abs. 1 Buchst. f Erste DVO eine Erlaubnis nicht mehr anfechtbar abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen, ist dies von der unteren Verwaltungsbehörde zur Eintragung in das Bundeszentralregister zu melden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister [ BundeszentralregistergesetzBZRG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 [BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 [BGBl. I S. 3556] geändert worden ist). Die Mitteilung an das Bundeszentralregister erfolgt auf elektronischem Weg gemäß den Durchführungsbestimmungen des Bundeszentralregisters.

XVIII.
Übergangsvorschrift

Wer vor dem 9. September 2011 eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie erhalten hat, dem ist auf Antrag von der unteren Verwaltungsbehörde eine Erlaubnis nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

XIX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (VwV Heilpraktiker) vom 5. Juli 2011 (SächsABl. S. 1235), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), außer Kraft.

Dresden, den 25. März 2014

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 17, S. 607
    Fsn-Nr.: 253-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. April 2014

    Vorschrift außer Kraft seit:
    15. August 2019