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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. Juli 2016 (SächsABl. S. 956), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
(VwV DienstZust-SMWK)

Vom 1. Juli 2016

I.
Leistungsfeststellungen

Auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 27 Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für die Leistungsfeststellungen der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst wie folgt geregelt:

1.
Zuständig für die Leistungsfeststellungen nach § 27 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Besoldungsordnung A im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
2.
Ist das Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beamten, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

II.
Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten

Auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes wird die Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst wie folgt geregelt:

1.
Zuständig für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach § 28 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Besoldungsordnung A im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
2.
Ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beamten, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
3.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach Nummer 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
4.
Das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

III.
Leistungsorientierte Besoldung

Auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 69 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes wird die Zuständigkeit über die Gewährung von Leistungsstufen und Leistungsprämien an Beamte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst wie folgt geregelt:

1.
Zuständig für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie sind die Leiter der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Beamten ihres Dienstbereiches.
2.
Ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beamten, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

IV.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Auf der Grundlage von § 67 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für den Erlass des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Beamten übertragen, für deren Ernennung sie zuständig wären.

V.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Auf der Grundlage von § 97 Absatz 7 Satz 2, § 98 Absatz 7 und § 99 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes wird die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 des Sächsischen Beamtengesetzes wie folgt geregelt:

1.
Zuständig für Entscheidungen über Anträge von Beamten auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 des Sächsischen Beamtengesetzes sind die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Beamten ihres Dienstbereiches, für deren Ernennung das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig wäre.
2.
Ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beamten, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
3.
Die Zuständigkeit nach Nummer 1 erstreckt sich auch auf die Aufgaben nach § 106 des Sächsischen Beamtengesetzes für Beamte, die nach den §§ 97 bis 99 des Sächsischen Beamtengesetzes teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt sind.

VI.
Erlass von Widerspruchsbescheiden

Auf der Grundlage von § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden wie folgt geregelt:

1.
Über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächsthöhere Behörde. Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
2.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann das Widerspruchsverfahren und die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach Nummer 1 jederzeit an sich ziehen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.

VII.
Dienstjubiläum

Auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 565), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für die Ausfertigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung wie folgt geregelt:

1.
Zuständig für die Ausfertigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung sind die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Beamten ihres Dienstbereiches.
2.
Ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beamten, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

VIII.
Ernennung von Professoren zu Landesbeamten

Zur Ausführung von § 69 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bestimmt:

1.
Die Hochschulen bereiten die Ernennungen vor und fordern von den Bewerbern unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses vom 11. August 1997 (SächsABl. S. 1060), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), folgende Unterlagen an, die den Hochschulen im Original vorzulegen sind:
 
a)
Geburtsurkunde,
 
b)
Staatsangehörigkeitsnachweis (Anlage 1),
 
c)
aktuelles Führungszeugnis,
 
d)
Gesundheitszeugnis,
 
e)
Erklärung über die Verfassungstreue (Anlage 2),
 
f)
Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse/anhängige Verfahren (Anlage 3),
 
g)
Personalbogen,
 
h)
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Bildungsnachweis),
 
i)
Nachweis über den Studienabschluss (Bildungsnachweis),
 
j)
weitergehende für die Professorentätigkeit erforderliche Qualifikationsnachweise, insbesondere über die Promotion und die Habilitation (Bildungsnachweise).
 
Die Bildungsnachweise und die Geburtsurkunde sind den Hochschulen spätestens im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde im Original vorzulegen. Bis zur Ernennung sind ausnahmsweise amtlich beglaubigte Kopien ausreichend.
Von fremdsprachigen Unterlagen sind daneben Übersetzungen in deutscher Sprache durch die Bewerber vorzulegen. Diese Übersetzungen sind durch in der Bundesrepublik Deutschland tätige, öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzer erstellen zu lassen.
Darüber hinaus sind die Bewerber durch die Hochschulen zu bitten, für den Fall, dass sie bereits in einem Beamtenverhältnis beschäftigt werden beziehungsweise beschäftigt wurden, ihre Ernennungsurkunden jeweils in Kopie vorzulegen.
2.
Als Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit gilt der Reisepass oder der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland. Für Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen, gilt der Reisepass oder der Personalausweis dieses Staates als Staatsangehörigkeitsnachweis. Der Staatsangehörigkeitsnachweis ist den Hochschulen im Original vorzulegen. Die Hochschulen bestätigen die Vorlage gegenüber dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Anlage 1).
3.
Der Bewerber ist über seine Pflicht zur Verfassungstreue schriftlich zu belehren (Anlage 2).
4.
Die Hochschulen prüfen, ob es sich um einen Dienstherrenwechsel im Sinne von § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) handelt und holen gegebenenfalls die Zustimmung des abgebenden Dienstherrn ein.
5.
Die Vollständigkeit der für die Ernennung erforderlichen Unterlagen ist durch die Hochschulen anhand der Liste gemäß Anlage 4 zu prüfen. Sind die Voraussetzungen für eine Ernennung zum sächsischen Landesbeamten vollständig belegt, gibt die Hochschule die Unterlagen unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 5 an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst – Referat Allgemeine Rechtsangelegenheiten, Dienstrecht – weiter.
Dabei sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das aktuelle Führungszeugnis, das Gesundheitszeugnis, das Formblatt zum Staatsangehörigkeitsnachweis, die Erklärung über die Verfassungstreue und die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse/anhängige Verfahren im Original vorzulegen.
Für die Vorlage der Geburtsurkunde sowie der Bildungsnachweise beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind auch amtlich beglaubigte Kopien beziehungsweise für den Fall, dass die Unterlagen der Hochschule bereits im Original vorgelegt wurden, auch Kopien dieses vorgelegten Originals mit einer entsprechenden Bestätigung der Hochschule ausreichend. Diese Bestätigung kann durch einen handschriftlichen Vermerk mit Unterschrift des Hochschulmitarbeiters aus dem Personaldezernat erfolgen; beispielsweise: „Original hat mir vorgelegen“/Unterschrift/Stempel der Hochschule.
Weitere Unterlagen, wie Ernennungsurkunden oder die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel nach Nummer 4, können dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Kopie vorgelegt werden.
Dem Antrag auf Ernennung sind eine Kopie der Berufungsvereinbarung, eine Kopie des Personalbogens und eine Kopie des Lebenslaufs beizufügen.
6.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erstellt nach Prüfung die Ernennungsurkunde sowie die Einweisungsverfügung in die Planstelle und übergibt sie an die Hochschule.
7.
Der Rektor händigt dem Bewerber die Ernennungsurkunde und die Einweisungsverfügung aus. Der Beamte bestätigt den Empfang der Ernennungsurkunde und der Einweisungsverfügung (Anlage 6).
8.
Der Beamte ist zu vereidigen. Die Vereidigung ist durch einen Beamten vorzunehmen. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift anzufertigen (Anlage 7), die sowohl vom Vereidigenden als auch vom Vereidigten zu unterzeichnen ist. Gemäß § 63 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes kann der Beamte nur in den Fällen des § 38 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“ In diesen Fällen ist die Niederschrift über die Vereidigung entsprechend anzupassen.
Im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides soll der Beamte gemäß Ziffer V Nummer 1 Buchstabe a der VwV Anti-Korruption vom 11. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1847) über den Unrechtsgehalt, die dienst- und strafrechtlichen Folgen der Korruption sowie über die einschlägigen Regelungen zum Verbot der Annahmen von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen belehrt werden.
9.
Die Hochschule übersendet der zuständigen Bezügestelle die für die Zahlungsaufnahme notwendige Meldung einschließlich der dieser Meldung beizufügenden Anlagen unter Verwendung der vom Landesamt für Steuern und Finanzen zur Verfügung gestellten Formblätter. Eine Kopie der Berufungsvereinbarung ist beizufügen.
10.
Die Hochschule übersendet dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst – Referat Allgemeine Rechtsangelegenheiten, Dienstrecht – Kopien der Empfangsbestätigung sowie der Niederschrift über die Vereidigung. Die Hochschule fügt der Personalakte die Originale der Empfangsbestätigung und der Niederschrift über die Vereidigung bei und vermerkt im Verzeichnis der Teil- und Nebenakten zur Personalgrundakte, dass im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Nebenakte zum Ernennungsvorgang geführt wird.

IX.
Ernennung der Rektoren und Kanzler der Hochschulen sowie der Leiter von Behörden und Einrichtungen

im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

1.
Bei der Vorbereitung der Ernennung wird das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst von der jeweiligen Behörde beziehungsweise Einrichtung unterstützt.
2.
Nach der Ernennung übersendet die Behörde beziehungsweise Einrichtung der zuständigen Bezügestelle die für die Zahlungsaufnahme notwendige Meldung einschließlich der dieser Meldung beizufügenden Anlagen unter Verwendung der vom Landesamt für Steuern und Finanzen zur Verfügung gestellten Formblätter.
3.
Nach Festsetzung des Jubiläumsdienstalters durch das Landesamt für Steuern und Finanzen ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Kopie des Bescheides zuzuleiten.

X.
Sonstige Bestimmungen

Grammatisch maskuline Funktions- und Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

XI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 21. Oktober 2013 (SächsABl. S. 1124), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 414), außer Kraft.

Dresden, den 1. Juli 2016

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 29, S. 956
    Fsn-Nr.: 240-V16.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juli 2016

    Vorschrift außer Kraft seit:
    17. Dezember 2020