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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Richtlinie zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020

Vollzitat: Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Richtlinie zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020 vom 5. März 2015 (SächsABl. S. 374)

Berichtigung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
zur Richtlinie zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020

Vom 5. März 2015

In der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020 (EFRE-Richtlinie SMS 2014 bis 2020) vom 17. Februar 2015 (SächsABl. S. 336) wird Ziffer II wie folgt berichtigt:

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
E-Health-Maßnahmen inklusive Maßnahmen zur telematischen, interdisziplinären Vernetzung:
E-Health ist die Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, durch die die Abläufe im Gesundheitswesen verbessert und die Bürger, Patienten, Gesundheits- oder Pflegedienstleister miteinander vernetzt werden.
In diesem Bereich werden gefördert
 
a)
die Erforschung und Entwicklung von neuen Produkten, Dienstleistungen und Verfahren,
 
b)
die Durchführung innovativer Modellvorhaben. Maßnahmen zur telematischen, interdisziplinären Vernetzung stehen dabei im Vordergrund; diese umfassen innovative Organisationsformen, Kooperationsmodelle und technische Lösungen, welche auf Interoperabilität und einen hohen Vernetzungsgrad abstellen. Eine Vernetzungsmaßnahme gilt als interdisziplinär, wenn Gesundheitsdienstleister unterschiedlicher Fachrichtungen oder verschiedener Versorgungsbereiche, beispielsweise ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, Rehabilitation, Arzneimittelversorgung, beteiligt sind, die jeweils nicht nur Unternehmen angehören, die als verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen zueinander in Beziehung stehen.
2.
Ambient Assisted Living:
Die innovativen Anwendungen des Ambient Assisted Living (Altersgerechte Assistenzsysteme für ein selbstbestimmtes Leben – AAL) aus verschiedenen Technologiefeldern ermöglichen es, unterschiedliche Dienstleistungsbereiche, insbesondere medizinische Dienstleistungen, Pflegeleistungen, Wohnen, Bewirtschaftung, Mobilität, wechselseitig zu vernetzen und interdisziplinäre, innovative Lösungen für die ambulante Versorgung älterer Menschen zu entwickeln.
In diesem Bereich werden gefördert
 
a)
die Erforschung und Entwicklung von neuen Produkten, Dienstleistungen und Verfahren,
 
b)
die Durchführung innovativer Modellvorhaben.

Ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Verfahren ist neu im Sinne dieser Richtlinie, wenn es oder sie in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Form noch nicht wirtschaftlich verwertet wird oder auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts, einer Dienstleistung oder eines Verfahrens beruht, und weist dadurch im nationalen Vergleich eine besondere Innovationshöhe auf. Ein innovatives Modellvorhaben im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren demonstrativ implementiert, deren Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit, Optimierung und Marktpotential erprobt und daraus gegebenenfalls weitere erforderliche Anpassungen abgeleitet werden; darüber hinaus weist es mindestens im nationalen Vergleich eine besondere Innovationshöhe auf.“

Dresden, den 5. März 2015

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Fischer
Referatsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 12, S. 374
    Fsn-Nr.: 5585

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023