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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Stilllegung Milchproduktion

Vollzitat: Förderrichtlinie Stilllegung Milchproduktion vom 28. März 2017 (SächsABl. S. 529), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen bei Stilllegung der Milchproduktion
(Förderrichtlinie Stilllegung Milchproduktion – RL SMP/2017)

Vom 28. März 2017

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für landwirtschaftliche Unternehmen im Haupterwerb (nachfolgend Unternehmen genannt) im Freistaat Sachsen bei einer vollständigen, endgültigen und unwiderruflichen Stilllegung der Milchproduktion mit dem Ziel einen Beitrag zur Umstrukturierung in diesem Sektor zu leisten. Die Zuwendung wird unter anderem gewährt für den Wertverlust der Vermögenswerte, für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität und für die verbindlichen Sozialkosten.
1.2
Die Zuwendung wird nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission sowie auf der Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gewährt. Vorhaben dürfen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht gefördert werden. Die Identifikationsnummer der beihilferechtlichen Genehmigung ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden landwirtschaftliche Unternehmen im Haupterwerb, die ihre Produktionskapazität im Bereich der Milchproduktion endgültig, unwiderruflich und vollständig stilllegen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193, S. 1) in der Rechtsform des Einzelunternehmens im Haupterwerb, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union umfasst.
3.2
Nicht gefördert werden:
 
a)
natürliche Personen, wenn diese Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten oder eine der folgenden Renten beziehen:
 
 
aa)
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
 
bb)
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige,
 
b)
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
3.3
Von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind:
 
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 35 Nummer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 sowie
 
b)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen mindestens 20 Milchkühe im Bestand des Unternehmens sein.
4.2
Das Unternehmen muss in den vergangenen fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung mit den stillzulegenden Kapazitäten einschließlich der Milchkühe Milch produziert haben.
4.3
Das Unternehmen verpflichtet sich schriftlich, seine Produktionskapazität im Bereich der Milchproduktion endgültig, unwiderruflich und vollständig stillzulegen und keinerlei Milchproduktion andernorts auszuüben. An diese Verpflichtung hat der Zuwendungsempfänger auch künftige Käufer der Anlagen, die in einem unmittelbaren Bezug zur Milchproduktion stehen, zu binden.

Das Unternehmen legt seine Produktionskapazität im Bereich der Milchproduktion bis zur Auszahlung der Zuwendung endgültig, unwiderruflich und vollständig still. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Auszahlungsantrag, spätestens aber binnen sechs Monaten ab Bewilligung, einzureichen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Höhe der Zuschüsse
Das Unternehmen erhält für die vollständige, endgültige und unwiderrufliche Stilllegung seiner Produktionskapazität in der Milchproduktion einen Betrag von 500 Euro je Milchkuh, jedoch insgesamt maximal 30 000 Euro.

Die Zahlung erfolgt nach Vorlage des Auszahlungsantrages mit den Stilllegungsnachweisen bei der Bewilligungsbehörde. Mit dem Auszahlungsantrag sind entsprechende schriftliche Nachweise des Antragstellers, mit der dieser die vollständige, endgültige und unwiderrufliche Stilllegung seiner Produktionskapazität der Milchproduktion belegt, vorzulegen. Dazu gehört ein Auszug aus der HIT Datenbank, der den Abgang der Tiere belegt sowie eine Erklärung darüber, dass Produktionskapazitäten (sowohl im eigenen als auch in anderen landwirtschaftlichen Unternehmen) nicht mehr für die Milchproduktion genutzt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Bewilligung nicht die Nachweise gemäß Nummer 5.3 der Richtlinie vorgelegt werden.

7. Verfahrensregelungen

7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Die Antragsformulare sind bei der Sächsischen Aufbaubank zu erhalten. Die Anträge können vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 gestellt werden.
7.2
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank. Der Auszahlungsantrag ist spätestens binnen sechs Monate nach der Bewilligung vorzulegen.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise ist die Sächsische Aufbaubank. Für das Verwendungsnachweisverfahren sind die unter Nummer 5.3 genannten Unterlagen vorzulegen. Einzelheiten zum Nachweis der vollständigen, endgültigen und unwiderruflichen Stilllegung für die Folgejahre regelt eine gesonderte Prüfvorschrift.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 28. März 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Dresden, den 28. März 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 15, S. 529
    Fsn-Nr.: 5563-V17.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. März 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019