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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2018

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2018 vom 8. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 323)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2018

Vom 8. Juni 2017

Auf Grund des § 31 Absatz 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes:

§ 1
Grundsatz

Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.

§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 2 436 010 698 Euro. Sie wird wie folgt aufgeteilt:

1.
allgemeine Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 816 112 2620Euro,
2.
allgemeine Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 990 711 500 Euro,
3.
allgemeine Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 629 186 936 Euro.

§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 380 275 102 Euro. Sie wird nach § 4 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wie folgt aufgeteilt:

1.
investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 124 109 238 Euro,
2.
investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 219 687 400 Euro,
3.
investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 36 478 464 Euro.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Dresden, den 8. Juni 2017

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 10, S. 323
    Fsn-Nr.: 50-3.1:2017

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018