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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Medizinprodukte-Zuständigkeits- und -Gebührenverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Medizinprodukte-Zuständigkeits- und -Gebührenverordnung vom 28. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 53)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
sowie des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Medizinprodukte-Zuständigkeits- und -Gebührenverordnung

Vom 28. Dezember 2017

Es verordnen

das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) und
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Medizinprodukte-
Zuständigkeits- und -Gebührenverordnung

Die Sächsische Medizinprodukte-Zuständigkeits- und -Gebührenverordnung vom 12. April 2011 (SächsGVBl. S. 116) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 1
Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen“.
 
b)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
 
c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Bezug auf Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes und deren Zubehör im Sinne des § 3 Nummer 9 des Medizinproduktegesetzes.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „MPG“ durch die Wörter „des Medizinproduktegesetzes“ ersetzt, die Wörter „errichtet,“ und „errichten,“ werden gestrichen und die Wörter „anwenden, und“ werden durch das Wort „anwenden,“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
§ 26 Absatz 3 Nummer 5 und 6 des Medizinproduktegesetzes in Bezug auf die nach § 9 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Unterlagen und“.
 
c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
„3.
§ 14 Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. Dezember 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 3, S. 53
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. März 2018

    Fassung gültig bis: 25. Mai 2022