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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Vertretungsbefugnis SMF

Vollzitat: VwV Vertretungsbefugnis SMF vom 18. März 2020 (SächsABl. S. 450)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Vertretung des Freistaates Sachsen
in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und vor den Notaren und Grundbuchämtern
(VwV Vertretungsbefugnis SMF)

Vom 18. März 2020

I.

Die Vertretung des Freistaates Sachsen in Angelegenheiten nach Teil A Ziffer III Nummer 8 Buchstabe a und b des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 13. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern dem Leiter der Abteilung IV „Vermögen, Landesbau und Fachaufsicht Bundesbau“ des Staatsministeriums der Finanzen sowie der Geschäftsführung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement übertragen. Besteht die Geschäftsführung aus zwei Geschäftsführern, ist jeder Geschäftsführer auch allein zur Vertretung befugt. Sie sind befugt, die Vertretung auf andere Bedienstete des Freistaates Sachsen oder Dritte zu übertragen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Vertretungsbefugnis SMF vom 13. November 2019 (SächsABl. S. 1714) außer Kraft.

Dresden, den 18. März 2020

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 17, S. 450
    Fsn-Nr.: 111-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    17. Dezember 2020