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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Soforthilfe-Darlehen

Vollzitat: Richtlinie Soforthilfe-Darlehen vom 15. April 2020 (SächsABl. S. 501)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität von kleinen und mittleren Unternehmen in der Corona-Krise
(Richtlinie Soforthilfe-Darlehen)

Vom 15. April 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von Einzelunternehmern (Solo-Selbstständigen), kleinen und mittelständischen Unternehmen und Freiberuflern im Freistaat Sachsen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 24. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung
d)
dieser Richtlinie
zinslose und zunächst tilgungsfreie, langfristige Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität für die in Ziffer II genannten Zuwendungsempfänger.
3.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind
a)
im Haupterwerb1 tätige Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe2 oder
b)
gewerbliche Unternehmen mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen mit bis zu 100 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Vereinen,
b)
gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen,
c)
Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum3 von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
d)
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendung kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
a)
Das Unternehmen war am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten4, auch wenn es danach in Folge der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten geraten ist.
b)
Für das laufende Geschäftsjahr prognostiziert der Antragsteller aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent.
c)
Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein.
d)
Das Darlehen darf nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.
2.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt
a)
bei Antragstellern mit einem Jahresumsatz bis eine Million Euro auf Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der SAB auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Darlehens – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
b)
bei allen anderen Antragstellern ist zusätzlich zu den Eigenerklärungen die Erklärung eines sachverständigen Dritten5 vorzulegen, dass der Jahresumsatz eine Million Euro übersteigt und die beantragte Darlehenssumme den von dem sachverständigen Dritten⁵ eingeschätzten Liquiditätsbedarf nicht übersteigt.
3.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechung und Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Billigkeitsleistungen oder Zuwendungen aus Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für Zuwendungsempfänger, auch soweit diese während der Laufzeit dieses Programms noch in Kraft treten, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf6 für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5 000 Euro gewährt.
a)
Für Antragsteller mit einem Jahresumsatz bis eine Million Euro ist die Darlehenshöhe auf 50 000 Euro begrenzt.
b)
Für alle anderen Antragsteller ist die Darlehenshöhe auf 100 000 Euro begrenzt.
2.
Das Darlehen ist drei Jahre tilgungsfrei, die Laufzeit des Darlehens beträgt zehn Jahre. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Es werden keine Sicherheiten bestellt.
3.
Bei Tilgung des Darlehens in Höhe von 90 Prozent der Darlehenssumme innerhalb von drei Jahren nach Darlehensgewährung wird der restliche Darlehensbetrag erlassen.
4.
Wird das steuerlich festgestellte Jahresergebnis für das Jahr 2019 bis zum 31. Dezember 2023 nicht erreicht, so wird auf Antrag ein Teilerlass von bis zu 20 Prozent gewährt.
Im Übrigen bleibt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung unberührt.
5.
Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt.

V.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Anträge auf Förderung sind bis spätestens zum 30. September 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als zuständige Bewilligungsstelle einzureichen. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare auch elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de).
2.
Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über Höhe des Darlehens.
3.
Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung gelten die Nummern 1.3, 3.3 Satz 1, 3.5.2, 4.2.1, 4.2.2, 8, 11.1, 14, 15.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Regelungen der ANBest-P finden keine Anwendung. Dem Zuwendungsempfänger sind jedoch die Pflichten nach Nummer 7 ANBest-P (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) aufzuerlegen. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 14. April 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
2.
Die Richtlinie Soforthilfe-Darlehen vom 22. März 2020 (SächsABl. S. 410) tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Dresden, den 15. April 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

1
Eine selbstständige Tätigkeit wird dann im Nebenerwerb ausgeübt, wenn die Ausübung anderer abhängiger Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang erfolgt.
2
Steuerliche Veranlagung im Freistaat Sachsen
3
Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 25 Prozent
4
Gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU gelten in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten.
5
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
6
Weiterlaufende Betriebsausgaben

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 19, S. 501
    Fsn-Nr.: 552-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. April 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020