1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Corona-Härtefälle Kultur

Vollzitat: RL Corona-Härtefälle Kultur vom 25. Juni 2020 (SächsABl. S. 768), die zuletzt durch die Richtlinie vom 22. Juni 2022 (SächsABl. S. 791) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Abmilderung von Härtefällen in der Corona-Krise
bei freien Trägern im Bereich Kunst und Kultur
(RL Corona-Härtefälle Kultur)

Vom 25. Juni 2020

[zuletzt geändert durch RL vom 22.Juni 2022 (SächsABl. S. 791 )
mit Wirkung ab 23. Juni 2022]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von freien Trägern im Bereich Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen, die aufgrund der zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie (COVID-19-Pandemie) getroffenen behördlichen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert waren oder noch sind, die sich auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Träger auswirken. Ziel ist es, durch einen Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken und so die Existenz der Träger zu sichern und zum Fortbestand der vielfältigen Kulturlandschaft Sachsens beizutragen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt eine Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorgaben der Bundesregelung sind vorrangig zu beachten. Ferner kann die Förderung auch nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 235/3 vom 7.7.2020), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung dient der Sicherung der Existenz freier Träger von kulturellen Einrichtungen und damit dem Erhalt bestehender Strukturen im Bereich Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen. Sie wird zur Überbrückung finanzieller Engpässe gewährt, die im Verlauf der Jahre 2020 bis 2022 entstehen, soweit diese durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungen können als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des Privatrechts erhalten, die satzungsgemäß als freie Träger im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind.
2.
Zuwendungen können daneben auch juristische Personen des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit sowie Unternehmen des Privatrechts in Form von Personengesellschaften erhalten, die satzungsgemäß als freie Träger im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind.
3.
Dem Bereich der Förderung von Kunst und Kultur werden im Rahmen dieser Richtlinie insbesondere zugeordnet:
a)
Darstellende Künste;
b)
Musik;
c)
Soziokultur;
d)
Film;
e)
Bibliotheken/Literatur;
f)
Bildende Kunst;
g)
Kulturelle Bildung;
h)
Museen, Sammlungen, Ausstellungen;
i)
Heimat- und sonstige Kulturpflege, einschließlich Festivals;
j)
Zoologische und Botanische Gärten, Landschaftsparks.
4.
Zuwendungen können auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019), die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2 000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat.
5.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Volkshochschulen, Kirchgemeinden oder sonstige Religionsgemeinschaften sowie Stadt- und Mehrzweckhallen.
6.
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden; abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
7.
Der Antragsteller muss seinen Sitz bereits vor dem 15. März 2020 im Freistaat Sachsen gehabt haben und überwiegend im Freistaat Sachsen tätig sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Liquiditätsbedarf ist in den Jahren 2020 bis 2022 aufgrund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie getroffenen behördlichen Maßnahmen entstanden und resultiert aus unabweisbaren Einnahmeausfällen oder notwendigen zusätzlichen Ausgaben. Im Falle der unabweisbaren Einnahmeausfälle ist die Zuwendung zur Deckung der allgemeinen Betriebsausgaben erforderlich. Empfänger der Leistung haben bei der Antragstellung zu erklären, ob alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Kostensenkung (zum Beispiel Kurzarbeit) ausgeschöpft und sonstige Finanzhilfen und Leistungen gemäß Nummer 4 beantragt wurden. Der Zuwendungsempfänger gibt dafür Erklärungen gemäß Ziffer VI Nummer 2 Satz 3 ab.
2.
Mehrere Antragstellungen je Träger sind möglich. Eine über den in Ziffer V Nummer 3 genannten Zuwendungsbetrag hinausgehende Gesamtfördersumme ist jedoch ausgeschlossen. Eine über den in Ziffer V Nummer 2 genannten Zuwendungsbetrag hinausgehende Gesamtfördersumme erfordert einen Liquiditätsplan gemäß Ziffer VI Nummer 2 Satz 4.
3.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt, mit Ausnahme des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Ziffer V Nummer 3, auf der Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4.
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, Versicherungsleistungen, die für diese Situation einschlägig sind, insbesondere Veranstaltungsausfallversicherungen, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls vorrangig in Anspruch zu nehmen sind Zuschussprogramme des Bundes sowie Leistungen der Kommunen und Kulturräume mit ähnlicher Zielrichtung. Für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf kann eine Zuwendung gemäß dieser Richtlinie gewährt werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen mit ähnlicher Zielrichtung ist ausgeschlossen, sofern dies zu einer Überkompensation gemäß Ziffer V Nummer 4 führen würde.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. Als Finanzierungsart wird dabei eine Festbetragsfinanzierung in Form einer Zuwendung festgelegt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt in Abhängigkeit vom erklärten Liquiditätsbedarf regelmäßig bis zu 10 000 Euro jährlich.
3.
Sofern der Träger einen höheren Liquiditätsbedarf nachweist, kann die Zuwendung abweichend von Nummer 2 bis zu 100 000 Euro jährlich betragen.
4.
Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation der existenzgefährdenden Wirtschaftslage führen. Hierbei sind gegebenenfalls weitere Hilfen zu berücksichtigen. Zudem sind die Kumulierungsvorschriften der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu beachten.

VI.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
2.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens bis spätestens 21. November 2022 einzureichen (www.sab.sachsen.de). Dem Antrag ist bei Antragstellern gemäß Ziffer III Nummer 1 die Gemeinnützigkeitsbescheinigung beizufügen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Fall der Ziffer V Nummer 3 zum Nachweis eines höheren Liquiditätsbedarfes zusätzlich einen qualifizierten Liquiditätsplan gemäß dem von der Bewilligungsstelle elektronisch bereitgestellten Muster vorzulegen.
3.
Auszahlungen sollen unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Antragstellung erfolgen.
4.
Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Prüfungsrechte haben der Sächsische Rechnungshof sowie das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
5.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken. Er hat alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
7.
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.
8.
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind pandemiebedingte notwendige zusätzliche Ausgaben gemäß Ziffer IV Nummer 1 Satz 1 zuwendungsfähig, wenn sie ab dem 15. März 2020 entstanden sind.
9.
Die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 über die gewährte Zuwendung sind gemäß § 4 Absatz 4 der „Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zu veröffentlichen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2020

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 28, S. 768
    Fsn-Nr.: 5571-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Juni 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2022