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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Nachhaltig aus der Krise

Vollzitat: FRL Nachhaltig aus der Krise vom 14. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1524), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Vorhaben aus dem Konjunkturprogramm
„Nachhaltig aus der Krise“
(FRL Nachhaltig aus der Krise)

Vom 14. Dezember 2020

I.
Zweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur beispielhaften nachhaltigen Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Krise im Rahmen der Initiative „Nachhaltig aus der Krise“.
Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dieser Förderrichtlinie.
2.
Beihilfenrecht
a)
Rechtsgrundlagen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51I vom 22.2.2020, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13.10.2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist.
b)
Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 sowie Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
c)
Beihilfehöchstintensitäten
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Ziffer V dieser Förderrichtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden innovative, beispielhafte oder modellhafte Vorhaben, welche im Rahmen der Initiative „Nachhaltig aus der Krise“ zur Förderung ausgewählt wurden. Diese haben insbesondere die Stärkung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft, einschließlich Gartenbau, Fischerei und Aquakultur, und der regionalen Wertschöpfung, die Vermeidung und Verringerung klimaschädlicher Auswirkungen und von Klimafolgen sowie die Unterstützung einer zukunftsfähigen Energieversorgung zum Ziel.
2.
Im Themenbereich „Nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, einschließlich Gartenbau, Fischerei und Aquakultur/regionale Wertschöpfung“ sind förderfähig:
a)
investive Maßnahmen zur Unterstützung der Nutzung von E-Mobilität in Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,
b)
nicht investive Maßnahmen zur Gewinnung von Nachwuchskräften für grüne Berufe,
c)
investive und nicht investive Maßnahmen
aa)
zur Qualitätssicherung für die Direktvermarktung zur Stärkung der regionalen Wertschöpfung,
bb)
für Kooperationen/Netzwerke zur Stärkung der Wertschöpfungsketten einschließlich des Lebensmittelhandels und zur nachhaltigen Erhöhung des Anteils von regionalen Produkten und Bio-Produkten (zum Beispiel auch in der Gemeinschaftsverpflegung),
cc)
zum Ausbau, zur Entwicklung und Erhaltung regionaler Saat- und Pflanzgut-Produkte (einschließlich traditioneller Obst- und Gemüsesorten, gebietseigener Gehölze),
dd)
zum Erosions- und Bodenschutz,
ee)
zur nachhaltigen Anlage von Landschaftselementen, Biotopen oder Biotopverbundsystemen,
ff)
zur Minderung des Eintrages von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen in den Naturhaushalt,
gg)
zur Umstellung von Kommunen oder Unternehmen auf pestizidfreies Flächenmanagement,
hh)
zum Naturerleben mit einem Mehrwert für den Tourismus,
ii)
zum Arten- und Biotopschutz, einschließlich Kooperationen insbesondere zur Integration in die landwirtschaftliche Nutzung,
jj)
Konzeptionen und modellhafte Umsetzung zur Viehschlachtung zur Stärkung der regionalen Vermarktungskette für Vieh und Fleisch,
kk)
modellhafte Maßnahmen für eine klimaangepasste, naturschutzgerechte und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
ll)
Entwicklung und Einsatz innovativer, fortschrittlicher, modellhafter Technologien und Produktionsverfahren zur stofflichen Verwertung von land-, forst- und teichwirtschaftlichen Nebenprodukten und Abfällen (zum Beispiel Entwicklung und Einsatz von Technologien zur Verarbeitung von Rohstoffen aus der Teichwirtschaft [Schilf] oder extensiven Landbewirtschaftung zum ökologischen Bauen).
3.
Im Themenbereich „Klimafolgenbewältigung, Vorsorge und Umgang mit Extremwetterereignissen (Dürre, Hitze, Hochwasser)“ sind förderfähig:
a)
investive Maßnahmen
aa)
zur nachhaltigen sowie klimaresilienten Anlage und verbesserten Unterhaltung von Stadtgrün (sowohl auf kommunalen Flächen als auch privaten Flächen wie zum Beispiel Innenhof-, Dach- und Fassadenbegrünung, Pflanzung von Großgrün), Alleen und Biotopen innerhalb von Siedlungsgebieten,
bb)
zur Schaffung von Löschwasserreservoirs in stark brandgefährdeten, schwer zugänglichen Schutzgebieten,
cc)
zum Einsatz wassersparender Technik in Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus,
b)
investive und nicht investive Maßnahmen
aa)
zur innerstädtischen Abkühlung, Verschattung, Durchlüftung einschließlich der Schaffung von Trinkbrunnen,
bb)
zur dezentralen Regenwasser- und Grauwassernutzung oder zum dezentralen Regenwasser- und Grauwassermanagement,
cc)
zur Renaturierung von Gewässern,
dd)
für einen grünen Lärmschutz mit einem Beitrag zur Klimafolgenbewältigung,
ee)
zum lokalen Erosionsschutz und Wasserrückhalt oder Moorrevitalisierung,
ff)
zum Arten- und Biotopschutz, einschließlich Kooperationen,
gg)
zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel für Landwirte und Aquakulturunternehmen.
4.
Im Themenbereich „Zukunftsfähige Energieversorgung“ sind förderfähig:
a)
Modellvorhaben im Bereich Wasserstoffwirtschaft,
b)
Machbarkeitsstudien und Modellvorhaben zur innovativen Nutzung von Photovoltaik,
c)
Machbarkeitsstudien zur Entwicklung von Gemeinden als Modellgemeinden für eine zukunftsfähige Energieversorgung.
5.
Nicht gefördert werden
a)
Marketingaktivitäten einzelner Unternehmen,
b)
laufende Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten sowie Pflegemaßnahmen.

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Vorhaben im Rahmen der Initiative „Nachhaltig aus der Krise“ ausgewählt wurden.
2.
Behörden und sonstige Einrichtungen des Freistaates Sachsen sind als Begünstigte ausgeschlossen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Förderung wird nur für Maßnahmen gewährt, mit denen nicht vor der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde begonnen worden ist und bei denen ein vollständiger Abruf der beantragten Mittel bis zum 31. Dezember 2022 gesichert erscheint.
2.
Der Durchführungsort des Vorhabens muss im Freistaat Sachsen liegen oder die Wirkung des Vorhabens sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen erstrecken.
3.
Zuwendungen für bauliche Investitionen werden grundsätzlich dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt. Betreibende oder Nutzende von Einrichtungen (Mieter/Pächter) können Begünstigte sein, soweit eine langfristige Verfügungsberechtigung (mindestens über die Zweckbindung) und eine konkrete Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten zur Durchführung des Vorhabens vorliegen. Ist der Erwerb von Grundstücken Bestandteil des Vorhabens, hat der Nachweis der Eigentumsübertragung bis zum Verwendungsnachweis zu erfolgen.
4.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann im begründeten Einzelfall Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Förderrichtlinie zulassen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss von in der Regel 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Gewerblich oder freiberuflich Tätigen wird ein Fördersatz von maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bei Kooperationen und Netzwerken oder Anträgen mehrerer Projektpartner ist für die Gewährung des Fördersatzes die Zuordnung des konkreten Antragstellenden (federführender Partner) entscheidend.
4.
Zuwendungen unter 20 000 Euro werden nicht gewährt.
5.
Die maximale Zuwendung beträgt 500 000 Euro pro ausgewähltem Vorhaben.
6.
Bemessungsgrundlage
a)
Bemessungsgrundlage sind die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben. Bei nicht investiven Vorhaben mit Personalkosten (eigene Personalkosten) werden indirekte Kosten grundsätzlich als Pauschalsatz von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt, soweit dies beihilferechtlich möglich ist. Indirekte Kosten im Zusammenhang mit Personalkosten sind Ausgaben für Raummiete einschließlich Nebenkosten, Telefongebühren, Internetgebühren, Büromaterialien, Vervielfältigungen, Papier- und Druckerkosten, Porto, Bewirtungskosten, Versicherungen, Reisekosten. Die Bewilligungsbehörde ist darüber hinaus berechtigt, geeignete feste Beträge oder Pauschalen zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben heranzuziehen, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.
b)
Nicht förderfähig sind Geldbeschaffungskosten und Zinsen.
c)
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer rückerstattet werden kann, zu den förderfähigen Ausgaben.
7.
Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Förderrichtlinie mit anderen vorhabensbezogenen landes-, bundes- oder EU-finanzierten Zuschüssen ist ausgeschlossen. Zinsverbilligte Förderdarlehen des Freistaates Sachsen und des Bundes können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Regelungen in Anspruch genommen werden. Preisgelder und Prämien aus Wettbewerben des Bundes und des Freistaates Sachsen können, soweit sie keine vorhabensbezogenen Zuwendungen sind, unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Regelungen als Eigenmittel eingesetzt werden.

VI.
Verfahren

1.
Aufrufverfahren
Dem Antragsverfahren vorgeschaltet ist die Auswahl und Ernennung förderwürdiger Vorhaben im Rahmen der Initiative „Nachhaltig aus der Krise“. Einzelheiten zum Verfahren werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Rahmen des Aufrufverfahrens bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird auf der Seite des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter www.mehrwert.sachsen.de veröffentlicht.
2.
Antragsverfahren
a)
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
b)
Eine Antragsstellung zur Förderung ist nur für solche Vorhaben zulässig, die in dem unter Nummer 1 benannten Vorverfahren ausgewählt und ernannt wurden.
c)
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Begünstigte hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben.
d)
Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften finden keine Anwendung.
3.
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung einschließlich der Zweckbindungsfrist der gewährten Zuwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu § 44, § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlage
(zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b)

Sofern die Maßnahmen nach der Förderrichtlinie (FRL) als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der Agrarfreistellungsverordnung (AgrarFVO) oder der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei (FischereiFVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der FRL die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Für die Förderung kommen alle nachfolgenden Artikel in Betracht:
Freistellungstatbestände
Vorschrift Kapitel
1.1 AGVO: Kapitel III, Abschnitt 1 – Regionalbeihilfen (Artikel 13 und 14)
Kapitel III, Abschnitt 2 – Beihilfen für KMU (Artikel 17, 18 und 19)
Kapitel III, Abschnitt 4 – Beihilfen für Forschung und Entwicklungen und Innovationen (Artikel 25, 26, 27, 28, 29 und 30)
Kapitel III, Abschnitt 5 – Ausbildungsbeihilfen (Artikel 31)
Kapitel III, Abschnitt 7 – Umweltschutzbeihilfen (Artikel 36, 37, 38, 40, 41, 45, 46, 47, 48 und 49)
Kapitel III, Abschnitt 11 – Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Artikel 53 und 54)
Kapitel III, Abschnitt 13 – Beihilfen für lokale Infrastrukturen (Artikel 56)
1.2 AgrarFVO: Kapitel III, Abschnitt 1 – Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU (Artikel 14, 16, 17, 21, 22 und 24)
Kapitel III, Abschnitt 2 – Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel 29)
Kapitel III, Abschnitt 4 – Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor (Artikel 31)
Kapitel III, Abschnitt 5 – Beihilfen für den Forstsektor (Artikel 38 und 39)
1.3 FischereiFVO: Kapitel III, Abschnitt 1 – Nachhaltige Entwicklung der Fischerei (Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 26, 27, 28 und 29)
Kapitel III, Abschnitt 2 – Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur (Artikel 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38)
Kapitel III, Abschnitt 3 – Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung (Artikel 41 und 42)
Kapitel III, Abschnitt 4 – Andere Beihilfegruppen (Artikel 43)
2.
Förderverbot
2.1
AGVO:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5.
2.2
AgrarFVO:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7.
2.3
FischereiFVO:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 3 und 4.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO oder nach Artikel 4 der AgrarFVO beziehungsweise die Anmeldeschwelle nach Artikel 2 der FischereiFVO zu beachten.
4.
Transparenz
Die Förderung nach dieser FRL erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt
Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Beihilfeempfänger gemäß Artikel 6 der AGVO, Artikel 6 der AgrarFVO oder Artikel 6 der FischereiFVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag nach erfolgreicher Teilnahme am Aufrufverfahren gestellt hat. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 der AGVO, Artikel 7 der AgrarFVO oder Artikel 7 der FischereiFVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel
Nach dieser FRL gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen (Preisgelder und Prämien gemäß Ziffer V Nummer 7 der FRL „Nachhaltig aus der Krise“) auf Grundlage Artikel 8 der AGVO, Artikel 8 der AgrarFVO oder Artikel 8 der FischereiFVO kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulierung zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung
8.1
AGVO:
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
8.2
AgrarFVO:
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über
a)
60 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder
b)
500 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AgrarFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
8.3
FischereiFVO:
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 30 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der FischereiFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO, der AgrarFVO oder der FischereiFVO.
10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 53, S. 1524
    Fsn-Nr.: 5563-V20.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Dezember 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2022