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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schlüsselmassenverordnung 2022

Vollzitat: Schlüsselmassenverordnung 2022 vom 21. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 838)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen
nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
im Jahr 2022
(Schlüsselmassenverordnung 2022)

Vom 21. Juli 2021

Auf Grund des § 31 Absatz 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich:

§ 1
Grundsatz

Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.

§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

1Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 2 776 442 800 Euro. 2Sie wird wie folgt aufgeteilt:

1.
allgemeine Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 938 196 300 Euro,
2.
allgemeine Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 191 200 100 Euro,
3.
allgemeine Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 647 046 400 Euro.

§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

1Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 152 610 700 Euro. 2Sie wird nach § 4 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wie folgt aufgeteilt:

1.
investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 29 016 400 Euro,
2.
investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 103 582 600 Euro,
3.
investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 20 011 700 Euro.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dresden, den 21. Juli 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 33, S. 838
    Fsn-Nr.: 50-3.1:2022

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2022