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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerien der Justiz, der Finanzen, des Innern und für Soziales über die Errichtung des Ausbildungszentrums Bobritzsch

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerien der Justiz, der Finanzen, des Innern und für Soziales über die Errichtung des Ausbildungszentrums Bobritzsch vom 3. Januar 2003 (SächsABl. S. 123), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsministerien der Justiz,
der Finanzen, des Innern und für Soziales
über die Errichtung des Ausbildungszentrums Bobritzsch
(VwV ABZ Bobritzsch)

Vom 3. Januar 2003

Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.

I.
Name und Rechtsstellung
1.
Am Bildungszentrum Niederbobritzsch wird durch Zusammenführung der Ausbildungsstätten des mittleren nichttechnischen Dienstes der Fachrichtungen allgemeine Verwaltung, Justiz, allgemeiner Justizvollzug, Staatsfinanzen und Steuerverwaltung sowie Sozialverwaltung das „Ausbildungszentrum Bobritzsch“ (ABZ Bobritzsch) errichtet. Mit der Errichtung des ABZ Bobritzsch ist das Bildungszentrum Niederbobritzsch aufgelöst.
2.
Das ABZ Bobritzsch ist dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordnet. Dem Staatsministerium der Justiz obliegt die Dienstaufsicht.
3.
Die Fachaufsicht über die am ABZ Bobritzsch errichteten Fachbereiche obliegt dem für die jeweilige Bildungsaufgabe zuständigen Staatsministerium.
II.
Aufgaben
1.
Dem ABZ Bobritzsch obliegt die Laufbahnausbildung des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Fachrichtungen allgemeine Verwaltung, Justiz, allgemeiner Justizvollzug, Staatsfinanzen und Steuerverwaltung sowie Sozialverwaltung und die theoretische Berufsausbildung in einzelnen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes, soweit diese dem ABZ Bobritzsch zugewiesen ist.
2.
Dem ABZ Bobritzsch obliegt die Durchführung von Fortbildungen im Bereich des Justizvollzugs und in der fachspezifischen Informationstechnik in der Finanz- und Justizverwaltung.
3.
Dem ABZ Bobritzsch können durch die für die Fachaufsicht zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz weitere Bildungsaufgaben zugewiesen werden.
III.
Aufbau und Leitung
1.
Das ABZ Bobritzsch gliedert sich in die Fachbereiche:
 
a)
Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung,
 
b)
Finanzen,
 
c)
Justiz und
 
d)
Justizvollzug.
2.
Die Verwaltung des ABZ Bobritzsch gliedert sich in die Sachgebiete Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Haushalt, Bau- und Liegenschaftssachen) und Lehrgangsorganisation einschließlich Personal.
3.
Der Leiter des ABZ Bobritzsch und sein Stellvertreter, der zugleich ein Fachbereichsleiter ist, werden im Einvernehmen mit den für die Fachaufsicht zuständigen Staatsministerien durch das Staatsministerium der Justiz bestellt.
4.
Die Fachbereichsleiter und deren Vertreter werden auf Vorschlag des für die Fachaufsicht zuständigen Staatsministeriums durch das Staatsministerium der Justiz bestellt. Die Fachbereiche führen und organisieren den Lehrbetrieb in eigener Verantwortung im Rahmen der Fachaufsicht. Die Fachbereichsleiter sind Vorgesetzte der Lehrkräfte und der Mitarbeiter der Fachbereiche.
5.
Am ABZ Bobritzsch besteht eine ständige Arbeitsgruppe zur Unterstützung des Leiters des ABZ Bobritzsch bei der Regelung zentraler Aufgaben des ABZ Bobritzsch und für Fragen der Fachbereiche. Der Arbeitsgruppe gehören der Leiter, die Fachbereichsleiter und die Sachgebietsleiter an.
IV.
Lehrpersonal
1.
Die Bildungsaufgaben werden von hauptamtlichen Lehrkräften und Lehrbeauftragten erledigt.
2.
Hauptamtliche Lehrkräfte werden auf Vorschlag des für die Fachaufsicht zuständigen Staatsministeriums durch das Staatsministerium der Justiz bestellt.
3.
Lehrbeauftragte werden auf Vorschlag des jeweiligen Fachbereichsleiters durch den Leiter des ABZ Bobritzsch bestellt. Sofern in den einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen etwas anderes bestimmt ist, ist die Bestellung dem Leiter des ABZ Bobritzsch mitzuteilen.
V.
Finanzierung und Dienstbetrieb
1.
Die Anwärter und Auszubildenden können an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung angemessen beteiligt werden.
2.
Der Leiter des ABZ Bobritzsch erlässt eine Dienst- und Hausordnung.
VI.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2.
Zugleich treten außer Kraft:
 
a)
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verselbstständigung der Landesfinanzschule Sachsen vom 21. Januar 1993, Aktenzeichen: 15/12-O 1800/13/1-1-2130,
 
b)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Errichtung der Justizschule des Freistaates Sachsen vom 16. August 1996 (SächsABl. S. 886, JMBl. S. 129),
 
c)
Verwaltungsvorschrift der Staatsministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen, für Soziales, Gesundheit und Familie über die Errichtung des Bildungszentrums Niederbobritzsch – Ausbildungsstätte für den mittleren nichttechnischen Dienst (VwV BZ Niederbobritzsch) vom 27. September 1996 (SächsABl. S. 1021), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2001 (SächsABl. S. 1220).

Dresden, den 13. Dezember 2002

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

Dresden, den 20. Dezember 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Dresden, den 23. Dezember 2002

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Dresden, den 3. Januar 2003

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 7, S. 123
    Fsn-Nr.: 245-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021