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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ermächtigung von Polizeibeamten und Dienstkräften zur Erteilung von Verwarnungen auf dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ermächtigung von Polizeibeamten und Dienstkräften zur Erteilung von Verwarnungen auf dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten vom 26. Juni 1995 (SächsABl. S. 958), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministerim des Innern
über die Ermächtigung von Polizeibeamten und Dienstkräften zur Erteilung von Verwarnungen auf dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten
(OWiGErmVwV)

Vom 26. Juni 1995

1
Geltungsbereich
 
Polizeibeamte und Dienstkräfte, die den unter Nummer 2 aufgeführten Beamten- und Angestelltengruppen angehören, werden ermächtigt, wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach § 56 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 OWiG Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erteilen. Die jeweiligen Verwarnungsgeldkataloge der zuständigen Behörden sind zu beachten.
2
Ermächtigte Beamten- und Angestelltengruppen
 
Die Ermächtigung nach Nummer 1 wird für folgende Beamten- und Angestelltengruppen allgemein erteilt:
2.1
Erste Polizeihauptkommissare,
Polizeihauptkommissare,
Polizeioberkommissare,
Polizeikommissare,
Polizeihauptmeister,
Polizeiobermeister,
Polizeimeister;
2.2
Erste Kriminalhauptkommissare,
Kriminalhauptkommissare,
Kriminaloberkommissare,
Kriminalkommissare,
Kriminalhauptmeister,
Kriminalobermeister,
Kriminalmeister;
2.3
Dienstkräfte, die – ohne Beamte zu sein – die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.
3
Inkraftreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 1995

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 36, S. 958
    Fsn-Nr.: 34-V95.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. August 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017