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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RL-Nr.: 06/2003

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RL-Nr.: 06/2003 vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 496), die durch die Richtlinie vom 29. Juni 2004 (SächsABl. S. 792) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
RL-Nr.: 06/2003

Vom 10. April 2003

[Geändert durch RL vom 29. Juni 2004 (SächsABl. S. 792)
mit Wirkung vom 1. Januar 2004]1

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Durch die Förderung soll die Verarbeitung und Vermarktung zusammengefasster Partien von Erzeugnissen des ökologischen Landbaues an die Markterfordernisse angepasst werden, um damit insbesondere Voraussetzungen für eine Nachfragebefriedigung nach diesen Produkten und für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderungsfähig sind angemessene Aufwendungen für:
2.1.1
Die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationsausgaben);
2.1.2
Die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses und die Vereinigung von Erzeugerzusammenschlüssen und die damit verbundenen Organisationsausgaben.
Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinie sind:
  • die Aufnahme weiterer Erzeuger in den Zusammenschluss,
  • die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,
  • die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 30 vom Hundert in einem Zeitraum von fünf Jahren.
Vereinigung im Sinne dieser Richtlinie ist die Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses, bei der sich mindestens zwei bestehende Erzeugerzusammenschlüsse zusammenschließen.
2.1.3
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen generell die Ausgaben der Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungsausgaben der Länder handelt.
2.1.4
Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder – bei besonderer Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger – Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für die
  • die Einführung anerkannter stufenübergreifender Qualitätsmanagement- oder Umweltmanagementsysteme einschließlich deren Erstzertifizierung und der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
  • Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen.
2.2
Zu den Organisationsausgaben können insbesondere gezählt werden:
2.2.1
Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses;
2.2.2
Personal- und Geschäftsausgaben;
2.2.3
Ausgaben für Versicherungen, soweit das zu versichernde Risiko den Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von seiner Tätigkeit ist;
2.2.4
Ausgaben für Beratung;
2.2.5
Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden;
2.2.6
Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen;
2.3
Zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen können insbesondere Marktanalysen, Entwicklungsstudien und auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen gezählt werden.
2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.4.1
bei den Organisationsausgaben
  • Kreditbeschaffungsausgaben, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer;
  • Abschreibungsbeträge für Investitionen;
2.4.2
bei den Investitionsausgaben
  • Ausgaben für Wohnbauten nebst Zubehör,
  • Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen
  • eingebrachte Grundstücke2, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • Anschaffungsausgaben für PKW, sowie bei Unternehmen nach Nummer 3.2 Vertriebsfahrzeuge,
  • Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, mit Ausnahme von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die mehrheitlich im Eigentum von Erzeugerzusammenschlüssen stehen, von ihnen betrieben werden und bei denen vorwiegend selbst erzeugte Produkte angeboten werden,
  • Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) entsprechen,
  • Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind und
  • Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen aus Nicht-EU Ländern.
2.4.3
sowohl bei den Organisationsausgaben als auch bei den Investitionsausgaben:
Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben);
2.4.4
bei den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen:
Aufwendungen, die durch die „Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für die in Anhang I des EG-Vertrages genannten Erzeugnisse und bestimmte nicht im Anhang I genannten Erzeugnisse“ vom 12. September 2001 (ABl. EG Nr. C 252 S. 5) ausgeschlossen sind.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen und sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) 3 und des dazugehörigen EG-Folgerechts aufgeführten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.
3.2
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die ökologisch erzeugte Produkte aufnehmen und die sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/913 und des dazugehörigen EG-Folgerechts festgelegten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
4.2
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; sie muss erkennen lassen, dass
  • die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
  • sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
  • sie neue Märkte erschließt oder
  • sie der wachsenden Nachfrage nach Erzeugnissen des ökologischen Landbaues entgegenkommt.
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder der Erzeugerzusammenschlüsse verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.
4.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Zuwendungsempfängers 4 und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen.
Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
Jede Investitionsförderung setzt voraus, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden.
4.4
Unternehmen nach Nummer 3.2 müssen spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der Förderungsmittel mindestens 40 vom Hundert der durch die Investition geschaffenen Kapazität für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von
  • Erzeugern, die einem Erzeugerzusammenschluss nach Nummer 3.1 angehören,
  • oder einzelnen Erzeugern, die im Sinne von Nummer 3.1. ökologische Produkte erzeugen 5
auslasten. Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugern gebunden haben.
4.5
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
  • Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung beziehungsweise Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
4.6
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung oder wesentlicher Erweiterung auflöst, gewährt.
4.7
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.1.4 setzt voraus, dass
  • die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
  • die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint,
  • Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nummer 3.2 erstellt werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nummer 3.1 erarbeitet werden, wobei die der Konzeption zu Grunde liegenden Vereinbarungen der Schriftform bedürfen.
4.8
Ökologisch erzeugte Produkte im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts erzeugt wurden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung. Die Zuwendungen werden in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Zu den Aufwendungen gemäß Nummer 2.2.1. können Zuwendungen im ersten Jahr und zweiten Jahr bis zu 60 vom Hundert der angemessenen Organisationsausgaben gewährt werden. Im dritten, vierten und fünften Jahr können Zuwendungen jeweils bis zu 10 vom Hundert des Verkaufserlöses ihrer jährlich nachgewiesenen Erzeugung gewährt werden. Der Betrag darf im dritten 50 vom Hundert, im vierten 40 vom Hundert und im fünften Jahr 20 vom Hundert ihrer angemessenen Organisationsausgaben nicht übersteigen.
5.3
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen gemäß Nummer 5.2 für Aufwendungen nach Nummer 2.1.2 erhalten, die ihnen durch eine weitgehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung, entstehen.
5.4
Zu den Aufwendungen gemäß Nummer 2.1.3 können
  • Erzeugerzusammenschlüsse und Unternehmen nach Nummer 4.4 erster Tiret Zuschüsse bis zu 40 vom Hundert
  • Unternehmen nach Nummer 4.4 zweiter Tiret Zuschüsse bis zu 35 vom Hundert
der Investitionsausgaben gewährt werden.
Erzeugerzusammenschlüssen können für Investitionen in Vermarktungseinrichtungen gemäß der Nummer 2.4.2, fünfter Tiret, Zuwendungen in Höhe von höchstens 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren gewährt werden. Die Zuwendungen zu den nach Nummer 2.4.2, fünfter Tiret ausnahmsweise förderfähigen Aufwendungen auf der Einzelhandelsstufe können nur unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10, S. 30) vorgesehenen Regeln gewährt werden.
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die oben genannten Fördersätze nicht angerechnet. Der Gesamtwert der Beihilfen (Zuschüsse, Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) ist allerdings auf maximal 50 vom Hundert begrenzt.
5.5
Zu den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.4 können Zuwendungen bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, höchstens jedoch bis zu 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren. Auf diese Begrenzung werden alle nach Nummer 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vom 1. Februar 2000 (ABl. EG Nr. C 28 S. 2, C 232 S. 17) gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet.
Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.
6
Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, für
  • Startbeihilfen und Beihilfen für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen sowie für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und für die Einführung eines Umweltmanagementsystems bei dem Regierungspräsidium Chemnitz (RPC) und
  • Investitionsbeihilfen bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)
eingegangen ist.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die zuständige Behörde für die Bewilligung von Startbeihilfen und Beihilfen für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen sowie für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und für die Einführung eines Umweltmanagementsystems ist das RPC und für die Bewilligung von Investitionsbeihilfen die LfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
Aufgrund des in Nummer 5.4 genannten Höchstsatzes der Beihilfen kann bis zur Vorlage des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheides die Auszahlung der Zuwendungen in Höhe von bis zu 15 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens einbehalten werden.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis in entsprechender Form mit.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen  (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.
7
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und am 1. Januar 2005 außer Kraft.

Dresden, den 10. April 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

1
Die Änderung stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
2
bei Mitfinanzierung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL) ist die Grundstücksförderung generell ausgeschlossen
3
Es gelten die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1).
4
Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EG 1999 Nr. C 288 S. 2) erfüllen.
5
Die Anwendung dieser Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2004 befristet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 21, S. 496

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004