Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Aufhebung der Smog-Verordnung

Vom 21. Oktober 1999

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von § 40 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178),
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 9 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) und, soweit die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
 
b)
§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) und, soweit Zuständigkeiten des Oberbergamts und der Bergämter berührt sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
 
c)
§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen (Smog-Verordnung – SmogVO) vom 28. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 449) wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Oktober 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen