Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Hopfengesetz

Vom 13. März 1997

Es wird verordnet aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 4 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530):

§ 1

Die der Staatsregierung durch § 2 Abs. 1 des Hopfengesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

1.
die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung,
2.
die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen) sowie
3.
die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften

festzulegen, wird auf das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten übertragen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. März 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen