Gesetz
über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der ehemals thüringischen Gemeinden im Kreistag des Landkreises Plauen

Vom 16. Dezember 1992

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Vertretung im Kreistag

Die in den Freistaat Sachsen eingegliederten Gemeinden Ebersgrün, Elsterberg, Görschnitz, Langenbach, Mühltroff, Pausa, Ranspach, Thierbach und Unterreichenau wählen weitere Mitglieder des Kreistages des Landkreises Plauen, die die Bevölkerung dieser ehemals thüringischen Gemeinden bis zum Ablauf der derzeitigen Wahlperiode repräsentieren.

§ 2
Anzahl der weiteren Mitglieder

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kreistages beträgt:

Titel der Tabelle
Gemeinde Anzahl
für die Stadt Elsterberg 7,
für die Stadt Pausa 5,
für die Stadt Mühltroff 3,
für die anderen in § 1 genannten Gemeinden je 1.

§ 3
Verfahren

(1) Die Gemeindevertretungen der in § 1 genannten Gemeinden wählen die in § 2 genannten Mitglieder des Kreistages aus ihrer Mitte. Andere Personen können gewählt werden, wenn sie am 1. April 1992 Mitglied der Kreistage der thüringischen Landkreise Greiz, Schleiz oder Zeulenroda waren und seither ihre Hauptwohnung in einer der in § 1 genannten Gemeinden haben. Jeder Bewerber darf nur in einer Gemeinde für einen Wahlvorschlag benannt werden.

(2) In denjenigen Gemeinden, die ein weiteres Mitglied des Kreistages wählen, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Nicht gewählte Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen als Ersatzleute festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.

(3) Die Stadtverordnetenversammlungen der Städte Elsterberg, Mühltroff und Pausa können einstimmig die von ihnen zu wählenden weiteren Mitglieder des Kreistages bestimmen. Dabei soll die Mandatsverteilung in der Stadtverordnetenversammlung berücksichtigt werden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied benannt werden.

(4) Kommt im Falle des Absatzes 3 eine Einigung nicht zustande, wird aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Jeder Stadtverordnete kann einen Wahlvorschlag mit höchstens so vielen Bewerbern, wie weitere Mitglieder des Kreistages zu wählen sind, einreichen; jeder Bewerber darf nur für einen Wahlvorschlag benannt werden. Jeder Stadtverordnete hat so viele Stimmen, wie weitere Mitglieder des Kreistages zu wählen sind; jeder Stadtverordnete kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Die Zahl der von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden weiteren Mitglieder des Kreistages, vervielfacht mit der Zahl der auf einen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen, wird durch die Gesamtzahl der auf sämtliche Wahlvorschläge entfallenden Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Mandate, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Mandate werden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 4 ergeben, zugeteilt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, die kein Mandat erhalten, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festzustellen. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Bewerber auf diesem Wahlvorschlag enthalten sind, so bleiben die Mandate unbesetzt.

(5) Wird im Falle des Absatzes 4 nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen sind in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen als Ersatzleute festzustellen.

(6) Die Wahlergebnisse sind vom Landkreis Plauen und von der jeweiligen Gemeinde öffentlich bekanntzugeben.

(7) Die Gewählten sind mit Beginn des Tages, der dem Tag der Wahl durch die Gemeindevertretung folgt, ordentliche Mitglieder des Kreistages des Landkreises Plauen.

§ 4
Gemeinde Cunsdorf

Die Gemeinde Cunsdorf wählt im Falle ihrer Ausgliederung aus dem Land Thüringen und Eingliederung in den Freistaat Sachsen für die Zeit bis zum Ablauf der derzeitigen Wahlperiode ein weiteres Mitglied in den Kreistag des Landkreises Plauen, sofern der Wechsel spätestens am 30. September 1993 wirksam wird. § 3 gilt mit der Maßgabe, daß die Wahl durch die Gemeindevertretung frühestens am Tage nach Wirksamwerden des Wechsels stattfindet.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Dezember 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert