Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Berechnungswerte für das Jahr 2003 gemäß PauschVO
Vom 16. Dezember 2002
Gemäß § 8 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480) werden folgende Berechnungswerte bekannt gemacht:
- 1.
- Der Sockelwert nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 406,00 EUE.
- 2.
- Der Fachrichtungswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 33 026,00 EUR.
- 3.
- Der Fallwert nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 15,75 EUR.
Dresden, den 16. Dezember 2002
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Einbock
Ministerialdirigent