Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Berechnungswerte für das Jahr 1999 gemäß § 8 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480)

Vom 22. Januar 1999

  1. Der Sockelwert nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 800,00 DM.
  2. Der Fachrichtungswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 63 000,00 DM.
  3. Der Fallwert nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 34,00 DM.

Dresden, den 22. Januar 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Einbock
Ministerialdirigent