Historische Fassung war gültig vom 12.09.2003 bis 08.05.2007

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Bockwitz“

Vom 6. August 2003

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Städte Borna, Frohburg und Kitzscher und der Gemeinde Wyhratal im Landkreis Leipziger Land wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Bockwitz“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 545,4 ha. Es ist Teil der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Braunkohlentagebaues „Borna-Ost/Bockwitz“ und umfasst einen Komplex von Tagebaurestlöchern, in dem durch Grundwasserwiederanstieg Stillgewässer entstanden sind. Zum Naturschutzgebiet gehören die Stillgewässer, die sie verbindenden Hohlformen und die umgebenden Böschungssysteme.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft im Norden entlang der landesplanerisch festgesetzten Grenze zum Vorranggebiet Erholung quer durch den Bockwitzer See (Hauptrestloch). Im Osten folgt sie dem Waldweg parallel zum Verlauf der Bundesstraße 176, im Südosten dem Weg parallel zur Böschungsoberkante. Im Süden verläuft sie entlang der Kreisstraße 7933 Zedtlitz-Schönau und nördlich des Industrieparkes Zedtlitzer Dreieck (ehemalige Tagesanlagen) bis zur nordwestlichen Ecke des Industrieparkes, von dort weiter Luftlinie über die Feldwege Nummer 54 und 53 bis zur unmittelbar hinter dem Feldweg Nummer 53 liegenden Böschung. Von dort dem Pfad böschungsaufwärts folgend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung an der Böschungskante entlang bis zu einem neu ausgebauten Schotterweg, folgt diesem 110 m, geht in nordwestlicher Richtung weiter bis zu einem Waldweg, der an zwei Wiesen vorbeiführt. Der Waldweg setzt sich nach Osten fort bis zur Böschungskante am Ende der zweiten Wiese. Die Grenze verläuft dann entlang der Böschungskante nach Norden bis zum südlichen Rand der Pappelaufforstung, dann in östlicher Richtung entlang der Pappelaufforstung hinunter zum westlichen Einfahrtsschlauch und in gerader Linie weiter in östlicher Richtung ansteigend zur Geländeoberkante und an dieser entlang Richtung Süden bis zur südlichen Plateauspitze. Von da verläuft die Grenze nach Norden entlang der Geländeoberkante, überquert den Feldweg Nummer 42, geht circa 150 m am Feldweg entlang nach Westen bis zur Wegegabelung und geht dann entlang des östlichen Randes des nach Norden führenden Weges weiter entlang der westlichen Grenze des Ringwalles nach Norden bis zum Feldweg Nummer 38, folgt diesem bis zur nächsten Wegegabelung und folgt dann dem nach Südosten abknickenden Weg 510 m, schwenkt an der südlich des Weges gelegenen Waldfläche nach Südwesten Richtung Gewässer (Feuchtgebiet am Ringwall) ab und geht entlang der Böschungsoberkante zwischen Gewässer (Feuchtgebiet am Ringwall) und Wald nach Südosten weiter bis zu dem querenden Wirtschaftsweg und von dort etwa 25 m nach Norden bis zur nächsten Wegegabelung. Von da verläuft die Grenze weiter dem Weg Nummer 39 nach Osten folgend bis zur Böschungsoberkante des Bockwitzer Sees (Hauptrestloch), ab da nach Nordwesten bis zu dem Zulauf des Fanggrabens, der den Weg quert, und am Zulauf des Fanggrabens entlang bis zum Fanggraben. Von dort verläuft die Grenze in gerader Linie über den Bockwitzer See (Hauptrestloch) in Richtung des Messpunktes 169,0 bis zum Feldweg oberhalb der Böschungskante.

Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die land- und forstwirtschaftlich genutzten Plateauflächen, die wie folgt begrenzt werden: Beginnend im Westen bei Weg Nummer 42 in südlicher Richtung entlang der östlichen Böschungsoberkante des östlichen Einfahrtsschlauches (Kompostierschlauch) bis zur südwestlichen Spitze des Plateaus, von dort nach Nordosten der Böschungskante folgend bis zum nach Nordosten schwenkenden Weg Nummer 47, diesem folgend bis zu dessen Abschwenken in nordwestlicher Richtung entlang der Nutzungsartengrenze bis zum Weg Nummer 48. Ab da ist der Weg die Grenze bis zum von Norden kommenden Wirtschaftsweg Nummer 42, weiter folgt sie der Nutzungsartengrenze bis zum nächsten von Süden kommenden Wirtschaftsweg Nummer 43, dann in nördlicher Richtung entlang der Nutzungsartengrenze, weiter nach Westen ebenfalls entlang der Nutzungsartengrenze zum Ringwall, von dort nach Süden entlang der Nutzungsartengrenze beziehungsweise des Fußes des Ringwalles wieder bis zum Feldweg Nummer 42.

Die Grenze orientiert sich, wo immer möglich, an Böschungsoberkanten und vorhandenen Wegen sowie an dem im Rahmen der 3. Tranche gemeldeten Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „FFH-Gebiet Bergbaufolgelandschaft Bockwitz“ mit Ausnahme einer aufgeforsteten Fläche im Nordwesten des Gebietes, einer geringfügigen Abweichung durch die Bestimmung der nördlichen Grenze entlang der landesplanerisch festgelegten Grenze zum Vorranggebiet Erholung und des Gebietes Zedtlitzer Grund im Süden.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6. August 2003 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidium Leipzig vom 6. August 2003 im Maßstab 1 : 25 000 rot eingetragen, in der Vervielfältigung schwarz. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. Das Wegenetz wird in einem „Koordinierten Wegenetzplan“ der LMBV GmbH (Regierungspräsidium Leipzig vom 6. August 2003) im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Das Gebiet ist als Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinn der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) gemeldet.

(2) Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung eines strukturreichen Abschnittes der Braunkohlefolgelandschaft im Südraum Leipzigs, in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften ohne weitere direkte menschliche Einflussnahme in ihrer natürlichen Entwicklung dauerhaft sich selbst überlassen bleiben (Prozessschutzgebiet);
  2. in drei abgegrenzten Bereichen (südöstlich und östlich des Feuchtgebietes am Ringwall, östlich der Dammwasserhaltung) von zusammen circa 14 ha die Ermöglichung einer extensiven Nutzung (Beweidung) zur Erhaltung der Strukturdiversität im Gebiet (Managementflächen; bei Aufgabe der Beweidung fallen auch diese Flächen unter Nummer 1);
  3. die Erhaltung eines aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen Bestandteils der Bergbaufolgelandschaft, der durch besondere Eigenart im nordwestsächsischen Raum gekennzeichnet ist;
  4. die Erhaltung und natürliche Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG „oligo- bis mesotrophe Stillgewässer“ (Lebensraumtyp 3130) sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes sowie für den Erhalt der Kohärenz und Funktionstüchtigkeit des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

  1. das Gebiet außerhalb bestehender öffentlicher Straßen und markierter Wege zu betreten und mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet zu begeben;
  2. Pflanzen, Pilze, Flechten oder Teile dieser Organismen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu stören;
  3. Tiere einzubringen oder im Gebiet laufen zu lassen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. über den natürlichen Grundwasserwiederanstieg hinausgehende Veränderungen des Wasserhaushaltes des Gebietes vorzunehmen;
  5. Gewässer zu verunreinigen;
  6. Handlungen, insbesondere Abgrabungen und Umlagerungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;
  7. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
  8. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724) in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  9. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
  10. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  11. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
  12. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen;
  13. zu zelten oder zu lagern;
  14. Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
  15. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
  16. zu baden oder Schlittschuh zu laufen;
  17. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

  1.
für die umweltgerechte Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass nach der Entlassung aus der bergrechtlichen Aufsicht
 
1.1
Veränderungen der Größe, Struktur und Beschaffenheit der Forstflächen, insbesondere durch Rutschungen, Abbrüche, Überflutung und ähnliche natürliche Prozesse ohne Wiedereinrichtung oder Herstellen des vorherigen Zustandes hinzunehmen sind;
 
1.2
auf den übrigen Forstflächen nur eine dem Schutzzweck entsprechende Waldnutzung erfolgt;
 
1.3
Waldschutzmaßnahmen im Falle von Kalamitätsereignissen, die auf Waldbestände außerhalb des Schutzgebietes übergreifen und diese in ihrem Bestand bedrohen, erlaubt sind;
  2.
für die Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
 
2.1
die Jagd auf Wasserfederwild im gesamten Gebiet nicht ausgeübt wird;
 
2.2
bei der Jagd ein Abstand von 50 m zur äußeren Grenze der Röhricht- und Wasserzonen eingehalten wird;
 
2.3
die gesetzlich vorgeschriebene Nachsuche und Bergung verletzten und krankgeschossenen Wildes keiner örtlichen Begrenzung unterliegt;
 
2.4
die Jagd grundsätzlich als Einzelansitzjagd erfolgt und Drückjagden nur im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
 
2.5
das Anlegen von jagdlichen Einrichtungen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  3.
für die dem Schutzzweck entsprechende, umweltgerechte Ausübung der fischereilichen Hegepflicht;
  4.
für die mit der höheren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;
  5.
für die behördlich angeordneten oder zulässigen Beschilderungen;
  6.
für behördlich abgestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen;
  7.
für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  8.
für die gesetzlich vorgesehenen Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
10.
für die zur Umsetzung des zugelassenen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanes für den Tagebau Borna-Ost/Bockwitz erforderlichen Maßnahmen;
11.
für die Maßnahmen zur Umsetzung des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens Tagebau Borna-Ost/Bockwitz.

§ 5a
Ausnahmen

Die in den §§ 4 und 5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßnahmen für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 6
Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen dienen dem Zweck, das Naturschutzgebiet dauerhaft als Prozessschutzgebiet zu erhalten und alle Lebensräume, Lebensraumtypen und Lebensgemeinschaften langfristig und vollständig ohne weitere direkte menschliche Einflussnahme in ihrer natürlichen Entwicklung sich selbst zu überlassen.

(2) Die aufgeforsteten Flächen sollen langfristig unter weitgehender Nutzung natürlicher Prozesse in eine naturnahe standortgerechte Bestockung umgewandelt werden. Ausgenommen hiervon ist die Fläche südöstlich des Restloches Südkippe, die bis zur Kreisstraße K 7933 im Süden des Gebietes reicht.

(3) Die durch Einzelvereinbarung geregelte Pflege der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung genannten abgegrenzten Teilflächen dient dem Zweck, einen Teil der aktuellen Strukturdiversität im Gebiet auf Kosten der absehbaren Entwicklung kurz- bis mittelfristig zum Nutzen wertgebender Organismen zu erhalten. Diese Maßnahmen sind vom Eigentümer und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG) zu dulden, sofern sie die Durchführung der Maßnahmen nicht selbst übernehmen. Eine Ausdehnung der Offenlandpflege auf weitere Flächen ist nicht vorgesehen.

§ 7
Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG) auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
 
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
 
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG) gilt entsprechend.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beschädigung, Zerstörung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen oder führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen können.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

  1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 das Gebiet außerhalb bestehender öffentlicher Straßen und markierter Wege betritt und mit Fahrzeugen irgendeiner Art befährt oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet begibt;
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzen, Pilze, Flechten oder Teile dieser Organismen einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung stört;
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Tiere einbringt oder im Gebiet laufen lässt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 über den natürlichen Grundwasserwiederanstieg hinausgehende Veränderungen des Wasserhaushaltes des Gebietes vornimmt;
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer verunreinigt;
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Handlungen, insbesondere Abgrabungen und Umlagerungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
  8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
  9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
  10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
  11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
  12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen;
  13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 zeltet oder lagert;
  14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
  15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Feuer entfacht oder unterhält;
  16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 badet oder Schlittschuh läuft;
  17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.

(3) Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
  2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG) zuwiderhandelt;
  3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Leipzig, den 6. August 2003

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Verkündungshinweis:

Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG) ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

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