Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Bockwitz“

Vom 25. Juni 2008

Auf Grund von §§ 16, 22 a Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Bockwitz“ vom 6. August 2003 (SächsABl. S. 836), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S.7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung ,Bergbaufolgelandschaft Bockwitz’ (FFH-Gebiet).“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
 
„1.
die Erhaltung eines strukturreichen Teils der Braunkohlebergbaufolgelandschaft im Südraum Leipzigs, in dem die Vielfalt der vorhandenen Lebensräume (Seen, teils mit ausgedehnten Flachwasserbereichen und Verlandungsflächen, ein Mosaik aus Rohböden, Mager- und Trockenrasen, Wald und ausgedehnte Dornengebüsche) und Lebensgemeinschaften teils ohne weitere direkte menschliche Einflussnahme in ihrer natürlichen Entwicklung dauerhaft sich selbst überlassen bleiben, teils durch Beweidung terrestrischer Flächen weiterentwickelt werden;“
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
 
„2.
bei Aufgabe der Beweidung sollen die Flächen in ihrer natürlichen Entwicklung dauerhaft ohne direkten menschlichen Einfluss sich selbst überlassen bleiben (Prozessschutz);“
 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Nach dem Klammerausdruck „(Lebensraumtyp 3130)“ werden die Wörter „einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen Artenausstattung“ eingefügt.
 
 
dd)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
 
„5.
die Bewahrung, oder soweit nicht gewährleistet, Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Naturschutzgebiet liegt außerdem vollständig innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes ᾶBergbaufolgelandschaft Bockwitzᾴ (Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes ᾶBergbaufolgelandschaft Bockwitzᾴ vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 270). Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes ᾶBergbaufolgelandschaft Bockwitzᾴ bleiben unberührt.“
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
„3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Beweidung auf den beweidbaren Flächen mit der Maßgabe, dass
 
 
 
3.1
alle die Beweidung betreffenden Maßnahmen nur nach einvernehmlicher Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
 
 
 
3.2
§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 11 unberührt bleiben;“
 
b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 11 werden zu den Nummern 4 bis 12.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die erforderlichen Maßnahmen dienen dem Zweck, das Naturschutzgebiet dauerhaft als Naturentwicklungsgebiet zu erhalten und die vorhandenen Lebensräume, Lebensraumtypen, Lebensgemeinschaften und Arten teilweise ohne weitere direkte menschliche Einflussnahme und teilweise mit Einsatz landschaftsgestaltender Weidetiere mit minimaler menschlicher Einflussnahme in ihrer natürlichen Entwicklung zu begleiten.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Beweidung dient dem Zweck, die aktuelle Strukturdiversität im Gebiet auf Kosten der absehbaren Entwicklung kurz- bis mittelfristig zum Nutzen Wert gebender Organismen weitestgehend zu erhalten. Die zur Erreichung dieses Zweckes notwendigen Maßnahmen sind in Form eines Beweidungskonzeptes mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Leipzig, den 25. Juni 2008

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften