Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung

Vom 26. Juni 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 9 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist,
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO) vom 13. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 913), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 540), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Untere Eingliederungsbehörden
 
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Spätaussiedler.“
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Mittlere Eingliederungsbehörden
 
(1) Die Landesdirektion Chemnitz ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für
 
1.
die Entscheidung und Gewährung von Leistungen nach den §§ 9a bis 9c des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
2.
die Ausstellung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.
 
(2) Der Landesdirektion Chemnitz ist die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Änderungsvorschriften