Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster
(Sächsische Ökokonto-Verordnung – SächsÖKoVO)
Vom 2. Juli 2008
Aufgrund von § 9a Abs. 2 und § 9b Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:
§ 1
Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto
Flächen und Maßnahmen sind für das Ökokonto geeignet, wenn auf ihnen und durch sie die auf Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope bezogenen Funktionen des Naturhaushaltes oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig aufgewertet werden können.
§ 2
Zustimmungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zustimmung zu einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Lage und Größe der Fläche, auf der die Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG durchgeführt werden soll, sowie eine kartografische Übersichtsdarstellung auf Grundlage der topografischen Landeskarte im Maßstab 1:10 000,
- 3.
- eine Auflistung der betroffenen Flurstücke sowie deren Darstellung in einer aktuellen Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 oder 1 : 2 000,
- 4.
- den Nachweis der Flächenverfügbarkeit, insbesondere durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges und bestehender Pachtverträge,
- 5.
- eine auf alle Bestandteile des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild bezogene Beschreibung des derzeitigen Zustands der Fläche sowie der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG ,
- 6.
- eine Erklärung des Antragsstellers zur geplanten Inanspruchnahme von Fördermitteln,
- 7.
- eine Erklärung des Antragstellers über bestehende rechtliche, insbesondere vertragliche Verpflichtungen zur Umsetzung der Maßnahme.
(2) Die untere Naturschutzbehörde stimmt der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG zu, wenn der Antragsteller die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 vorgelegt hat, die Flächen und Maßnahmen entsprechend § 1 geeignet sind und fachliche Belange der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft nicht entgegenstehen.
§ 3
Bewertung
1Der Träger einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG kann jederzeit eine Bewertung der Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. 2Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung des Ausgangszustands der Fläche sowie der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG erlauben. 3Die Bewertung nimmt die Anerkennung und Anrechnung nach § 5 nicht vorweg.
§ 4
Führung des Ökokontos
(1) Das Ökokonto wird im Kompensationsflächenkataster nach § 9b Abs. 1 SächsNatSchG geführt.
(2) Kompensationsmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG , denen nach § 2 Abs. 2 zugestimmt wurde, werden unverzüglich nach Bestandskraft der Zustimmung mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 in das Kompensationsflächenkataster eingetragen.
§ 5
Anerkennung und Anrechnung von Ansprüchen
(1) 1Die Anerkennung und Anrechnung des Anspruchs auf Anrechnung als Kompensationsmaßnahme erfolgt in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG oder in der ein Verfahren nach § 11 SächsNatSchG abschließenden Entscheidung. 2Zum Zwecke der Anrechnung ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. 3Der anrechnungsfähige Wert der Maßnahme ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bewertung der Maßnahme zum Anrechnungszeitpunkt und der Ausgangsbewertung der Fläche vor Beginn der Maßnahme. 4Das Ökokonto ist mit Bestandskraft der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG oder der ein Verfahren nach § 11 SächsNatSchG abschließenden Entscheidung im Umfang seiner Anrechnung als Kompensation des Eingriffs zu löschen.
(2) Eine Maßnahme kann auch ohne Zustimmung nach § 2 Abs. 2 als Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG anerkannt werden, wenn
- 1.
- sie nach dem 4. April 2002 begonnen wurde,
- 2.
- der Ausgangszustand der Fläche, auf der die Maßnahme durchgeführt wurde, hinsichtlich aller Bestandteile des Naturhaushaltes sowie des Landschaftsbildes dokumentiert ist,
- 3.
- Fläche und Maßnahme nach § 1 geeignet sind und
- 4.
- fachliche Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nicht entgegenstehen.
§ 6
Erhalt der Ansprüche auf Anrechnung
Der Träger einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Löschung seines Anspruchs auf Anrechnung aus dem Kompensationsflächenkataster verlangen.
§ 7
Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung
(1) Ansprüche auf Anrechnung können gehandelt werden, wenn die Betroffenen der Weitergabe ihrer im Kompensationsflächenkataster enthaltenen personenbezogenen Daten an Dritte zugestimmt haben.
(2) 1Zur Erleichterung des Handels mit Ansprüchen auf Anrechnung kann die oberste Naturschutzbehörde Dritte beauftragen mit
- 1.
- der Vermittlung von Ansprüchen auf Anrechnung und
- 2.
- dem Aufbau eines Pools von Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG zum Zwecke des späteren Handels mit Ansprüchen auf Anrechnung durchgeführt werden können.
2Die Beauftragten müssen geeignet sein und die Gewähr dafür bieten, dass sie diese Aufgaben dauerhaft und flächendeckend im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen wahrzunehmen in der Lage sind.
§ 8
Eignung von Flächen für das Kompensationsflächenkataster
Flächen sind im Sinne des § 9b Abs. 1 Satz 3 SächsNatSchG geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
§ 9
Inhalt des Kompensationsflächenkatasters
(1) Das Kompensationsflächenkataster enthält die Bezeichnung der Flurstücke, auf denen sich Kompensationsflächen befinden, die Namen ihrer Eigentümer und Nutzer sowie die in § 9b Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatSchG genannten Angaben.
(2) 1Der Verursacher eines Eingriffs hat die Datengrundlagen für die Angaben nach Absatz 1 in elektronischer Form in einem von der obersten Naturschutzbehörde vorgegebenen Format der für die Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder die Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG zuständigen Behörde vorzulegen. 2Diese übermittelt die Angaben nach Absatz 1 mit der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG unverzüglich der für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörde. 3Für den im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festgesetzten Ausgleich gilt dies entsprechend.
§ 10
Nachweispflichten
(1) Die zuständige Behörde legt in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG die Fristen und Inhalte für die Erfüllung der Nachweispflichten über den Erfolg der Kompensationsmaßnahmen fest.
(2) 1Der Verursacher eines Eingriffs hat der für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörde entsprechend den in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG festgelegten Fristen die Nachweise zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie zu festgesetzten Funktionskontrollen in elektronischer Form zu übermitteln. 2Diese sind im Kompensationsflächenkataster zu dokumentieren. 3Für den im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festgesetzten Ausgleich gilt dies entsprechend.
§ 11
Auskünfte aus dem Kompensationsflächenkataster
Die für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörden erteilen den Gemeinden auf Anfrage Auskunft über die ihr Gemeindegebiet betreffenden Flächen im Kompensationsflächenkataster.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Dresden, den 2. Juli 2008
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer