Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen

Vom 15. Juli 2008

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen

Die Gemeinden Eibau und Oybin (beide Landkreis Löbau-Zittau) sind Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen.

§ 2
Übergangsbestimmung

Auf die in Nummer 2 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung – LSchlVO) vom 20. April 2006 (SächsGVBl. S. 98, 459) genannten Ausflugsorte findet § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG weiter Anwendung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2008

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Änderungsvorschriften