Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Wohngeldverfahrens

Vom 30. Juli 2008

[Geändert durch Ziffer XXXII der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 356)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

I.
Verfahren im Freistaat Sachsen

Die Zuständigkeit zur Durchführung des Wohngeldverfahrens nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029 (2792), geändert durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2928), richtet sich im Freistaat Sachsen nach dem Gesetz zur Durchführung des Wohngeldverfahrens (DGWoG) vom 2. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 402), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115).

II.
Fachaufsicht/Widerspruchsbehörde

Die Fachaufsicht über die zur Durchführung des Wohngeldverfahrens zuständigen Stellen führen die Rechtsaufsichtsbehörden.

1.
Fachaufsichtsbehörde gegenüber den Wohngeldstellen in den Landratsämtern und den Kreisfreien Städten ist die Landesdirektion Sachsen.
2.
Fachaufsichtsbehörde gegenüber den Wohngeldstellen in Großen Kreisstädten und kreisangehörigen Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern ist das Landratsamt.
3.
Widerspruchsbehörde über Entscheidungen der Wohngeldstellen in Landratsämtern und Kreisfreien Städten ist die Landesdirektion Sachsen.
4.
Widerspruchsbehörde über Entscheidungen der Wohngeldstellen in Großen Kreisstädten und kreisangehörigen Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern ist das Landratsamt.

III.
Zusammenarbeit der Wohngeldstellen mit den Stellen für Transferleistungen/Datenabgleich

1.
Zur Vermeidung des Mehrfachbezugs von Sozialleistungen in Form von Wohngeld oder Transferleistung haben die jeweiligen Leistungsträger nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3187) geändert worden ist, auf Anfrage im Einzelfall Auskunft über Zeitpunkt der Antragstellung, Art und Höhe der Leistung und gegebenenfalls über einen eingelegten Widerspruch dem jeweils anderen Leistungsträger zu geben.
2.
Zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld darf die Wohngeldstelle gemäß WoGG die Haushaltsmitglieder regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und für welche Zeiträume Transferleistungen oder andere wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Leistungen beantragt oder empfangen werden oder wurden. Dieser Datenabgleich kann in automatisierter Form durchgeführt werden.

IV.
Landeseinheitliches Verfahren zur Berechnung des Wohngeldes

1.
Zur einheitlichen Berechnung der Wohngeldhöhe, der kassentechnischen Abwicklung der Zahlbarmachung an die Wohngeldempfänger sowie zur Bedienung der Bundes- und Landesstatistik über den Verwaltungsvollzug stellt das Staatsministerium des Innern den Wohngeldstellen ein landeseinheitliches Wohngeldberechnungsverfahren (DiWo-Wohngeldverfahren) zur Verfügung.
2.
Die Betreuung des Wohngeldverfahrens erfolgt auf vertraglicher Grundlage und unter Beachtung der Voraussetzungen und Anforderungen des § 80 SGB X durch einen vom Staatsministerium des Innern benannten Projektbetreuer. Anträge zu Änderungen des Wohngeldverfahrens sind in einer Projektberatergruppe, die aus Mitgliedern aus den Wohngeldstellen, der Landesdirektion Sachsen, dem Projektbetreuer und dem Staatsministerium des Innern besteht, zu erörtern. Die Mitglieder werden vom Staatsministerium des Innern berufen.
3.
Betreiber des Wohngeldverfahrens ist ein durch das Staatsministerium des Innern bestätigtes öffentlich-rechtliches Rechenzentrum. Es hat über die technischen Voraussetzungen zur Durchführung des Wohngeldverfahrens zu verfügen und die nach § 78a SGB X zur Gewährleistung der Datensicherheit gestellten Anforderungen zu erfüllen.

V.
Berechnung des Wohngeldes und Bescheiderteilung

1.
Die Erfassung der Daten zur Berechnung der Wohngeldhöhe des Einzelfalls im Wohngeldverfahren erfolgt in eigener Zuständigkeit der Wohngeldstellen.
2.
Die Dateneingaben für Bewilligungsbescheide sind mit einer Häufigkeit von mindestens 10 Prozent bis zum 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009 mit mindestens 50 Prozent durch das so genannte Vier-Augen-Prinzip zu prüfen.
3.
Die aus einer abgeschlossenen Fallbearbeitung zu erstellenden Bescheide über Wohngeld sowie weitere Anschreiben oder Briefe werden am nächsten Werktag nach der Bearbeitung zentral im Rechenzentrum gedruckt, kuvertiert, frankiert und an die Adressaten versendet. Bescheide, Anschreiben und Briefe können auch in der Behörde gedruckt und von da aus versendet werden.

VI.
Zahlbarmachung des Wohngeldes

1.
Zur Zahlbarmachung des Wohngeldes wird zu den vom Staatsministerium des Innern vorgegebenen Terminen monatlich im Wohngeldverfahren ein Hauptlauf durchgeführt. Die einzelnen Wohngeldbeträge werden monatlich durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen über die Bundesbank an die Empfänger ausgezahlt. Alle Zahlungen sind am 1. Kalendertag eines Monats fällig. Ist der Tag der Fälligkeit ein Wochenende oder ein Feiertag (gesetzliche Feiertage für Sachsen), so sind die Zahlungen am vorausgehenden Arbeitstag fällig.
2.
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in den Unterlagen für den Zahlungsverkehr enthaltenen Angaben ist vom Rechenzentrum dahingehend zu bestätigen, dass alle gelieferten Wohngelddaten ordnungsgemäß der maschinellen Verarbeitung zugeführt wurden und dass die Endsumme der Auszahlliste mit der Summe der Bankunterlagen übereinstimmt.
3.
Zahlungen mit fehlerhafter Bankverbindung werden auf das Konto der Bundesbank zurücküberwiesen. Im Rahmen einer vom Staatsministerium des Innern erteilten allgemeinen Annahmeanordnung bucht die Hauptkasse diese Beträge in den Landeshaushalt zurück. Die Hauptkasse erstellt für die betroffenen Wohngeldstellen Zahlungsanzeigen, zu denen die Wohngeldstellen die Sachverhaltsklärung durchzuführen haben.
4.
Rückzahlungen aus Überzahlungen, die nicht mit laufenden Wohngeldansprüchen verrechnet werden können, sind durch den Zahlungspflichtigen auf ein Konto der Wohngeldstelle einzuzahlen, im Wohngeldverfahren zu buchen und an den Landeshaushalt zu überweisen. Rückzahlbeträge mit einem aufgelaufenen Gesamtbetrag in Höhe von 30 000 EUR sind umgehend dem Landeshaushalt zuzuführen. Abweichend davon können monatlich Einzelbeträge dem Landeshaushalt überwiesen werden. Die Rückzahlbeträge sind erst nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Staatsministerium des Innern und nach dessen Rechnungslegung zu überweisen.
5.
Wohngeld wird nur unbar ausgezahlt. Verfügt ein Empfänger von Wohngeld über kein eigenes Konto oder keine andere Möglichkeit zur Überweisung seines Wohngeldbetrages, ist der monatliche Wohngeldbetrag an die Haushaltsstelle der zuständigen Wohngeldstelle zu überweisen und von dort dem Wohngeldempfänger zugängig zu machen.
6.
Vorschüsse nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3029) geändert worden ist, sind an Wohngeldempfänger in Form von monatlichen Leistungen ausschließlich über das Wohngeldverfahren zu zahlen.

VII.
Finanzielle Aufwendungen des Staatsministeriums des Innern für das Wohngeldverfahren

1.
Auf der Grundlage des Vertrages über die Überlassung von Standardsoftware einschließlich der Herbeiführung der Funktionstüchtigkeit trägt das Staatsministerium des Innern die sich im Rahmen der Programmpflege und aus Gesetzesänderungen ergebenden Kosten für Projektänderungen im Wohngeldverfahren gegenüber dem Softwarehersteller.
2.
Gegenüber dem Projektbetreuer werden auf der Grundlage des Vertrages über die Überlassung, Nutzung und Wartung/Pflege eines sächsischen Wohngeldberechnungsverfahrens die Kosten für die Projektkoordination und die Sicherung der abarbeitungsfähigen Bereitstellung der jeweils aktuellen Programme geleistet.

VIII.
Veränderung von Ansprüchen

1.
Stundungen, Erlasse oder Niederschlagungen (Veränderungen von Ansprüchen) von Wohngeldrückforderungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 59 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, zulässig.
2.
Über Stundungen, Niederschlagungen oder Erlasse von Wohngeldrückforderungen entscheiden
2.1
die Leiter der Wohngeldstellen im Einzelfall über
 
Beträge bis zu 15 000 EUR bei Stundungen bis zu 18 Monaten,
 
Beträge bis zu 15 000 EUR bei befristeten Niederschlagungen,
 
Beträge bis zu 5 000 EUR bei unbefristeten Niederschlagungen,
 
Beträge bis zu 3 000 EUR bei Erlassen.
2.2
Über in Nummer 2.1 hinausgehende Beträge oder Fristen entscheidet die Landesdirektion Sachsen. Davon ausgenommen bleiben Einzelfälle von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden ist, zu § 59 SäHO. Über diese entscheidet das Staatsministerium des Innern nach Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen (Nummer 4 VwV zu § 59 SäHO).
3.
Bei Rückforderungen ist die VwV zu § 59 SäHO – Anforderung und Auszahlung von Kleinbeträgen – anzuwenden. Demnach sind Beträge von weniger als 10 EUR nicht zurückzufordern. Von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides soll bei einem Gesamtrückstand von bis zu 25 EUR abgesehen werden. Im Einzelfall kann auf eine Beitreibung über die genannten Beträge hinaus verzichtet werden, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs einer wirtschaftlichen Ressourcenverwaltung offensichtlich gegenübersteht und die Geltendmachung des Anspruchs nicht aus anderen Gründen erforderlich ist. Die Entscheidung ist zum Zwecke der Nachprüfung zu dokumentieren.

IX.
Vergleiche im Rahmen von Verbraucherinsolvenzen

1.
Wohngeld wird je zur Hälfte vom Bund und dem Freistaat Sachsen finanziert, jedoch vom Freistaat Sachsen vorab ausgezahlt und diesem zur Hälfte nach § 32 WoGG erstattet. Somit ist das Wohngeld unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten als Landesmittel einzustufen mit der Folge, dass eine Pflicht, den Bund im Rahmen von außergerichtlichen Einigungen in Verbraucherinsolvenzverfahren zu beteiligen, nicht besteht.
2.
Die Leiter der Wohngeldstellen sind befugt, Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 SäHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Achten und Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit der Abschluss des Vergleichs wirtschaftlich und zweckmäßig ist und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen sowie der Gesamtbetrag von 5 000 EUR nicht überschritten wird.
3.
Rechtsfolge einer Zustimmung zu einer Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren ist unter anderem, dass am Ende einer so genannten sechsjährigen Wohlverhaltensphase, in der Zahlungen des Schuldners auf die Forderung beim Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) zu leisten sind, die verbleibende Schuld (Restschuld) niederzuschlagen ist. Nummer 2 VwV zu § 59 SäHO ist anzuwenden.

X.
Prüffähigkeit der Wohngeldunterlagen

1.
Die Wohngeldunterlagen sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen jederzeit für Prüfungen (Fachaufsicht, eigene Rechnungsprüfungsämter, Prüfungsämter des Bundes, Bundesrechnungshof und Sächsischer Rechnungshof) verfügbar zu halten. Den Prüfberechtigten sind die Unterlagen auf Anforderung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen beziehungsweise auszuhändigen oder gegen Empfangsbestätigung zuzustellen.
2.
Wohngeldakten, die im Rahmen von Widersprüchen oder Petitionsverfahren unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an die zuständigen Stellen zu übergeben sind, sind vor Übergabe so zu ergänzen, dass die für die Entscheidung im konkreten Fall maßgeblichen Berechnungen in nachvollziehbarer Form dargestellt sind.

XI.
Aufbewahrungsfristen

1.
Die begründenden Unterlagen für Kassenanordnungen sowie Unterlagen, die mit Wohngeld-Zahlungsvorgängen in Verbindung stehen, müssen bei den Bewilligungsstellen im Original vorliegen und sind gegen Verlust, Beschädigung und nachträgliche Veränderungen sechs Jahre sicher aufzubewahren.
2.
Wohngeld- und zahlungsbegründende Unterlagen können auf einem Bildträger oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahrt werden. Werden begründende Unterlagen und Schriftstücke, die mit Wohngeld-Zahlvorgängen in Verbindung stehen, auf einen Bildträger oder auf andere dauerhafte Datenträger übertragen, so dürfen die Originalunterlagen für ein Haushaltsjahr frühestens nach Ablauf des Jahres vernichtet werden, in dem das Haushaltsjahr entlastet wurde. Die Aufbewahrungsfristen für Bildträger oder dauerhafte Datenträger betragen ebenfalls sechs Jahre.
3.
Die Aufbewahrungsfristen der Wohngeldakten (Anträge auf Miet- oder Lastenzuschuss und sonstige Anlagen zu diesen Anträgen) betragen einschließlich der Archivierung fünf Jahre. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sie auf Bildträger oder auf andere dauerhafte Datenträger übertragen wurden.
4.
Die Aufbewahrungsfrist der Wohngeldakten und -daten beginnt am 1. Januar des auf das Ende des Bewilligungszeitraumes folgenden Kalenderjahres. Ist kein Bewilligungszeitraum vorhanden (zum Beispiel Ablehnung, Versagung), beginnt die Aufbewahrungsfrist am 1. Januar des auf die Bescheiderteilung folgenden Kalenderjahres.
5.
Wird die Aufgabe zur Übertragung der Akten auf einen Bildträger oder auf andere dauerhafte Datenträger von einem Dritten übernommen, sind die Voraussetzungen und Anforderungen des § 80 Abs. 5 SGB X zu beachten.

XII.
Wohngeldstatistik

1.
Zur Erstellung der Bundesstatistik über Wohngeld sind durch das Statistische Landesamt Sachsen die gemäß WoGG erforderlichen Erhebungsmerkmale zum Wohngeld aus den vom Rechenzentrum mittels Dateien bereitgestellten anonymen Daten zu entnehmen und aufzubereiten.
2.
Das Statistische Landesamt Sachsen ist unter Beachtung des Datenschutzes berechtigt, bei unplausiblen Datensätzen zum Wohngeld Rücksprachen zur Aufklärung mit den betreffenden Wohngeldstellen zu führen.
3.
Durch die Landesdirektion Sachsen ist monatlich jeweils bis zum 5. Kalendertag die Anzahl der noch nicht beschiedenen Anträge auf Wohngeld je Wohngeldstelle dem Staatsministerium des Innern und dem Statistischen Landesamt Sachsen zu melden.

XIII.
Datenaustausch/Datenschutz

1.
Datenschutzrechtlich sind die Wohngeldstellen hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung von Wohngeld gegenüber den Antragstellern und sonstigen Betroffenen verantwortlich.
2.
Entsprechend § 78a SGB X hat der Betreiber des Wohngeldverfahrens solche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Umgang mit Sozialdaten erfüllt sind.
3.
Gemäß § 10 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, haben die Daten verarbeitenden Stellen ein Verzeichnis über die bei ihnen eingesetzten Verarbeitungsverfahren zu führen. Die Wohngeldstellen wie der Betreiber des Wohngeldverfahrens führen das eingesetzte Verfahren in ihrem Verfahrensverzeichnis. Der Betreiber des Wohngeldverfahrens sichert die ständige Aktualität und übergibt bei Änderungen unaufgefordert den Wohngeldstellen ein aktuelles Verzeichnis.

XIV.
Vordrucke/Formulare

1.
Für die Antragstellung auf Wohngeld und für die Berechnung des Wohngeldes in Form von Miet- oder Lastenzuschuss sind die vom Staatsministerium des Innern als verbindlich erklärten Formulare zu verwenden.
2.
Darüber hinausgehende, von Verlagen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation angebotene Vordrucke/Formulare können in Verantwortung der Wohngeldstellen Verwendung finden. Alle für die Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Vordrucke beziehungsweise Formulare sind von den Wohngeldstellen eigenständig zu beziehen und aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren.

XV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
2.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Wohngeldverfahrens 2004 vom 28. Juli 2004 (SächsABl. S. 826) tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2008

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Michael Wilhelm
Amtschef

Änderungsvorschriften

Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldverfahrens

Ziff. XXXII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 356)