Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 25. August 2008

Artikel 1

Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi) vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juli 2007 (SächsJMBl. S. 345), wird wie folgt geändert:

I.
Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 4 der Ziffer I wird wie folgt gefasst
„4. [aufgehoben]
2.
In Nummer 11 der Ziffer I werden die Wörter „aufgrund des GWB“ gestrichen
3.
Nummer 2 der Ziffer XXI wird gestrichen.
4.
Die Nummern 3 bis 10 der Ziffer XXI werden zu Nummern 2 bis 9.
5.
Ziffer XXIV wird wie folgt gefasst:
„XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe“
6.
Nummer 2 der Ziffer XXIV wird wie folgt gefasst:
„2. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe“.
II.
Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer I Nr. 4 wird aufgehoben.
2.
In der Anmerkung für das Saarland zu Ziffer I Nr. 5 wird das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt.
3.
In Ziffer I Nr. 7 werden in Absatz 3 Nr. 1 Spiegelstrich 2 nach dem Wort „Bonn“ die Wörter „oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden“ eingefügt.
4.
Die Anmerkung für das Saarland zu Ziffer I Nr. 10 wird wie folgt gefasst: „im Saarland
das Landesverwaltungsamt;“.
5.
Ziffer I Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
 
„11
Mitteilungen an das Bundeskartellamt in Kartellzivilsachen
 
(1) Mitzuteilen sind
 
1.
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in den geltend gemachten Ansprüchen oder in Vorfragen die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, einschließlich des vergaberechtlichen Teils, des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum betreffen, einschließlich des zur Anwendung dieser Vorschriften ergangenen Sekundärrechts (§ 90 Abs. 1 GWB)
 
2.
alle Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 GWB gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben (§ 90 Abs. 4 GWB),
 
3.
schriftliche Stellungnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach § 90a Abs. 2 GWB,
 
4.
Antworten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Ersuchen des Gerichts nach § 90a Abs. 4 GWB.
 
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
 
(3) Die Mitteilungen sind an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, zu richten.
 
(4) Bei Stellungnahmen und Ersuchen nach § 90a Abs. 2 und 3 GWB kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch über das Bundeskartellamt erfolgen (§ 90a Abs. 4 GWB).“
6.
In den Anmerkungen 1), 2) und 3) für das Saarland zu Ziffer II Nr. 2 wird jeweils das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt.
7.
Ziffer II Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In den Anmerkungen 2) und 4) für das Saarland wird jeweils das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt.
 
b)
In den Anmerkungen 2) und 3) für Sachsen wird jeweils das Wort „Kreispolizeibehörden“ durch die Wörter „Landkreise und Kreisfreien Städte“ ersetzt.
 
c)
In der Anmerkung 2) für Sachsen werden die Wörter „die Bereitschaftspolizeidirektion, die Landespolizeidirektion und die Regierungspräsidien“ durch die Wörter „das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste und die Landesdirektionen“ ersetzt.
 
d)
In der Anmerkung 3) für Sachsen werden die Wörter „die Bergämter“ durch die Wörter „das Sächsische Oberbergamt“ ersetzt.
8.
Die Anmerkung 1) zu Ziffer II Nr. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Vor der Anmerkung zu Spanien wird folgende Anmerkung eingefügt:
„n) zur ehemaligen Sowjetunion
(Artikel 25 Abs. 2 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 – BGBl. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; im Einzelnen:
 
 
Armenien vom 18.01.1993 – BGBl. 1993 II S. 169 –,
 
 
Aserbaidschan vom 13.08.1996 – BGBl. 1996 II S. 2471 –,
 
 
Belarus vom 05.09.1994 – BGBl. 1994 II S. 2533 –,
 
 
Georgien vom 21.10.1992 – BGBl. 1992 II S. 1128 –,
 
 
Kasachstan vom 19.10.1992 – BGBl. 1992 II S. 1120 –,
 
 
Kirgisistan vom 14.08.1992 – BGBl. 1992 II S. 1015 –,
 
 
Moldau vom 12.04.1996 – BGBl. 1996 II S. 768 –,
 
 
Russische Föderation vom 14.08.1992 – BGBl. 1992 II S. 1016 –,
 
 
Tadschikistan vom 03.03.1995 – BGBl. 1995 II S. 255 –,
 
 
Turkmenistan vom 21.12.1991 (Alma Ata Erklärung), Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 17.1.2008 und 21.1.2008,
 
 
Ukraine vom 30.06.1993 – BGBl. 1993 II S. 1189 –,
 
 
Usbekistan vom 26.10.1993 – BGBl. 1993 II S. 2038 –);“
 
b)
Die bisherigen Anmerkungen n), o) und p) werden die Anmerkungen o), p) und q).
 
c)
Nach der Anmerkung zu St. Vincent und Grenadinen wird folgende Anmerkung angefügt:
„r) zu Zypern
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 – BGBl. 1957 II S. 284, Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 5.11.2007).“
9.
In der Anmerkung für das Saarland zu Ziffer III Nr. 3 wird das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt.
10.
Die Anmerkung für das Saarland zu Ziffer IV Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„im Saarland
 
a)
für Mitteilungen nach § 34 Abs. 2 SGB XII der Regionalverband bzw. die Landkreise,
 
b)
für Mitteilungen nach § 22 Abs. 6 SGB II die ARGE Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Saarpfalz oder Merzig-Wadern sowie die Kommunale Arbeitsförderung St. Wendel,“.
11.
In Absatz 1 der Ziffer V Nr. 1 werden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
12.
Die Anmerkungen zu Ziffer VII Nr. 1 werden wie folgt geändert:
 
a)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„im Saarland das Landesverwaltungsamt;“.
 
b)
In der Anmerkung für Sachsen wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
13.
Ziffer VII Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3
Mitteilungen über Urteile für Zwecke des Personenstandswesens
 
(1) Mitzuteilen sind Urteile, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird oder nach § 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 215) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung erkannt ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2, § 73 Nr. 20 PStG).
 
(2)
 
1.
Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft des Urteils. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen betreffen.
 
2.
In der Mitteilung sind der Ehename und der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau sowie Ort und Tag der Eheschließung und die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung anzugeben. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
 
3.
In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 5 und 6 sind, soweit nicht bereits in dem Urteil enthalten, ergänzend
 
 
a)
über das Kind,
 
 
b)
über die Mutter des Kindes
die von dem Standesamt für die Eintragung im Geburtenregister benötigten, in III/4 Abs. 2 bezeichneten Angaben und
 
 
c)
von dem Mann der Familienname, sämtliche Vornamen und die Staatsangehörigkeit – sofern aus den Akten ersichtlich – mitzuteilen.
 
4.
Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.
 
(4) Die Mitteilungen sind zu richten,
 
1.
falls die Ehe im Inland geschlossen worden ist, an das Standesamt, vor dem die Eheschließung erfolgt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 PStG);
 
2.
falls die Ehe vor dem 24. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehegatten, den diese am 24. Februar 2007 hatten (§ 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15 a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);
 
3.
falls die Ehe zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2008 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt, das das Familienbuch angelegt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15 a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);
 
4.
falls ein Deutscher die Ehe im Ausland geschlossen hat oder die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist und die Eheschließung auf Antrag beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat (§ 34 Abs. 1, 2 und 3 PStG);
 
5.
an das Standesamt I in Berlin, falls
 
 
a)
die Ehegatten nicht im für die Geltung des Personenstandsgesetzes vor dem 3. Oktober 1990 maßgebenden Bereich geheiratet haben und die Eheschließung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 1974 geltenden Fassung bei dem Standesamt I in Berlin beurkundet worden ist oder
 
 
b)
die Ehe vor dem 24. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist, für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist und die Ehegatten oder auch nur einer von ihnen nach dem Tode oder der Todeserklärung des anderen im Inland am 24. Februar 2007 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15 a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder
 
 
c)
die Ehe nach dem 23. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist, keiner der Ehegatten am Tag der Eheschließung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt oder die Ehe im Eheregister beurkundet worden ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15 a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder
 
 
d)
ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung die Eheschließung vorgenommen und beurkundet hat oder das Personenstandsbuch von einem solchen Beamten geführt worden ist (§ 8 Abs. 2 KonsG) oder
 
 
e)
das Heiratsbuch von einem Standesamt nach deutschen Rechtsvorschriften in einem Gebiet geführt wurde, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist oder
 
 
f)
das Standesamt, bei dem die nachträgliche Eheschließung beurkundet worden ist, sich nicht im Inland befindet.
 
6.
zusätzlich an die in XIV/1 Abs. 3 bezeichneten Standesämter (§ 21 Abs. 3 Nr. 2, § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PStG), falls in dem Urteil auf Nichtbestehen der Ehe erkannt ist und
 
 
a)
einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den am 30. Juni 1976 im damaligen Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau dem Kind seinen Namen erteilt hatte,
 
 
b)
von dem Mann und der Frau ein Kind als gemeinschaftliches Kind oder von dem Mann oder der Frau ein Kind des anderen Teils angenommen worden ist,
 
 
c)
allein von dem Mann oder der Frau unter ihrem vermeintlichen Ehenamen ein sonstiges Kind angenommen worden ist.“
14.
In der Anmerkung für Sachsen zu Ziffer XI Nr. 2 werden die Wörter „das Finanzamt Leipzig III für den Bereich der Finanzämter Eilenburg, Leipzig I, Leipzig II, Leipzig III“ durch die Wörter „das Finanzamt Leipzig I für den Bereich der Finanzämter Eilenburg, Leipzig I, Leipzig II“ ersetzt und das Wort „Bischofswerda“ gestrichen.
15.
Absatz 2 Nr. 5 der Ziffer XII Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.“.
16.
Absatz 3 Nr. 15 der Ziffer XII Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Gemeinschuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Gemeinschuldners liegt oder, falls der Gemeinschuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.“.
17.
Absatz 3 Nr. 7 der Ziffer XIIa Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat.“.
18.
Absatz 2 der Ziffer XIIa Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nr. 4 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b) für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;“,
 
b)
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;“,
 
c)
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„die für den Sitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin,“.
19.
Absatz 3 der Ziffer XIIa Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nr. 14 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchst. a, Doppelbuchst. bb wird wie folgt gefasst:
„für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;“,
 
 
bb)
Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„den für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;“,
 
b)
Nr. 15 wird wie folgt gefasst:
„die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;“.
20.
In der Anmerkung für Sachsen zu Ziffer XIII Nr. 2 werden nach dem Wort „Gemeinden“ ein Komma und die Wörter „erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände“ angefügt.
21.
Die Anmerkung zu Ziffer XIII Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – Belgien und Rumänien.
Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehe-sachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EG 2003 Nr. L 338 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates (ABl. EU Nr. 367 S. 1), sind, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003). Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 keine abschließende Regelung trifft.“
22.
Die Anmerkungen zu Ziffer XIII Nr. 13 werden wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 der Anmerkung werden nach den Wörtern „– außer der Bundesrepublik Deutschland –“ die Wörter „China (nur Sonderverwaltungsregion Macau),“ und nach dem Wort „einschließlich“ die Wörter „Arubas und“ eingefügt.
 
b)
Die Anmerkung zu Frankreich wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a) wird die Angabe „in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der bezeichneten Personen in Frankreich und wenn ein Verfahren bei den übrigen unter a) bis e) bezeichneten Gerichten oder Behörden nicht anhängig ist, an „Le Ministère de la Justice“ (Justizministerium), „Direction de l` Education Surveillée“, 13 Place Vendôme, 75001 Paris;“ durch die Angabe „in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der bezeichneten Personen in Frankreich und wenn ein Verfahren bei den übrigen unter a) bis e) bezeichneten Gerichten oder Behörden nicht anhängig ist, an „Le Ministère de la Justice“ (Justizministerium), „Direction de la protection judiciaire de la jeunesse“, 13 place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01;“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe e) wird wie folgt gefasst:
„bei Entscheidungen über die elterliche Autorität, das Sorgerecht und das Umgangsrecht an „Le Ministère de la Justice“ (Justizministerium), „Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau de l`entraide civile et commerciale internationale“, 13 place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01, Fax: 003 (1) 44776122,
E-Mail: entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr;“
 
c)
Die Anmerkung zu Portugal wird wie folgt gefasst:
„Direcçao-Geral de Reinserçao Social do Ministerio da Justiça, Avenida Almirante Reis, 101, 1150-013 Lisboa, Tel: (+351) 21 317 6100,
Fax: (+351) 21 317 6171,
E-Mail: correio.dgrs@dgrs.mj.pt;“
 
d)
Die Anmerkung wird nach der Liste der Vertragsstaaten um folgenden Absatz ergänzt:
„Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EG 2003 Nr. L 338 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates (ABl. EU Nr. 367 S. 1), sind, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 60 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003). Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 keine abschließende Regelung trifft.“
23.
Die Anmerkung zu Ziffer XIII Nr. 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angaben „ehemaliges Jugoslawien,“ und „ehemalige Sowjetunion,“ werden gestrichen.
 
b)
Nach dem Wort „Simbabwe“ wird ein Komma und das Wort „Singapur“, nach dem Wort „Mazedonien“ wird ein Komma und das Wort „Montenegro“ und nach dem Wort „Papua-Neuguinea“ ein Komma und das Wort „Serbien“ eingefügt.
24.
In der Anmerkung für das Saarland zu Ziffer XV Nr. 2 wird das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt.
25.
In den Anmerkungen für Sachsen zu Ziffer XV Nr. 4 und zu Ziffer XV Nr. 5 werden jeweils nach dem Wort „Gemeinden“ ein Komma und die Wörter „erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände“ angefügt.
26.
Die Anmerkung zu Ziffer XVII Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Anmerkung:
Die AV (Bekanntmachung, Runderlass, Landesverfügung) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen ist erlassen in:
Baden-Württemberg
durch gemeinsame AV des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 15.01.2001 (Die Justiz 2001 S. 65), zuletzt geändert durch gemeinsame VwV des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 20.08.2007 (Die Justiz 2007 S. 303);
Bayern
durch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 02.01.2001 (Bayerisches Justizministerialblatt 2001 S. 11), zuletzt geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 09.10.2007 (Bayerisches Justizministerialblatt 2007 S. 145);
Berlin
durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 03.09.2007 (Amtsblatt für Berlin 2007 S. 2702);
Brandenburg
durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten und des Ministers des Innern vom 02.01.2001 (Justizministerialblatt für das Land Brandenburg S. 26), zuletzt geändert durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz und des Ministers des Innern vom 31.08.2007 (Justizministerialblatt für das Land Brandenburg 2007 S. 143);
Bremen
durch Gemeinsame Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung und des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 02.01.2001 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2001 S. 133, 240), zuletzt geändert durch Gemeinsame Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung und des Senators für Inneres und Sport vom 27.09.2007 (Brem. ABl. S. 993);
Hamburg
durch AV vom 02.01.2001 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 2001 S. 3), zuletzt geändert durch AV vom 03.09.2007 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 2007 S. 105);
Hessen
durch Runderlass vom 07.02.2001 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2001, S. 166), zuletzt geändert durch Runderlass vom 06.09.2007 (Justiz-Ministerial-Blatt Hessen S. 552);
Mecklenburg-Vorpommern
durch gemeinsamen Erlass des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 10.05.2001 (AmtsBl. M-V S. 790), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 29.10.2007 (AmtsBl. M-V S. 582);
Niedersachsen
durch gemeinsame AV des Niedersächsischen Justizministeriums und des Niedersächsischen lnnenministeriums vom 02.01.2001 (Niedersächsische Rechtspflege 2001 S. 40), zuletzt geändert durch Runderlass vom 24.09.2007 (Niedersächsisches Ministerialblatt Nr.43/2007 S. 1196);
Nordrhein-Westfalen
durch Allgemeine Verfügung des Justizministeriums und RdErl. des Innenministeriums vom 02.01.2001 (Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2001 S. 17), zuletzt geändert durch AV/RdErl. vom 10.08.2007 (JMBl. NRW S. 206);
Rheinland-Pfalz
durch gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des lnnern und für Sport vom 02.01.2001 (Justizblatt Rheinland-Pfalz 2001 S. 3), zuletzt geändert durch gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des lnnern und für Sport vom 25.09.2007 (Justizblatt Rheinland-Pfalz 2007 S. 363);
Saarland
durch Gemeinsamen Erlass des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für lnneres und Sport vom 05.04.2001 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 2001 S. 305), zuletzt geändert durch Gemeinsame AV des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Inneres und Sport vom 12.09.2007 (Amtsblatt des Saarlandes 2007 S. 2040);
Sachsen
durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (VwV Nachlasssachen) vom 23.01.2001 (SächsABl. S. 169), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.09.2007 (SächsABl. S. 1324) und zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10.12.2007 (SächsABl. SDr. S. S 516);
Sachsen-Anhalt
durch AV des MJ vom 02.01.2001 (JMBl. LSA S. 39), zuletzt geändert durch AV des MJ vom 10.09.2007 (JMBl. LSA S. 253);
Schleswig-Holstein
durch gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie und des Innenministeriums vom 20.02.2001 (Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2001 S. 56), zuletzt geändert durch Gem. AV des MJAE und des IM vom 05.09.2007 (SchlHA 2007 S. 424);
Thüringen
durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums und des Thüringer Innenministeriums vom 05.04.2001 (JMBl. Nr. 3 S. 37), zuletzt geändert durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums und des Thüringer Innenministeriums vom 11./20.09.2007 (JMBl. Nr. 5/2007 S. 55).“
27.
Die Anmerkungen zu Ziffer XVIII Nr. 1 werden wie folgt geändert:
 
a)
Die Anmerkung 1) für Berlin wird wie folgt gefasst:
„in Berlin
die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vom 19.03.2007 (Abl. 2007 S. 1059).“
 
b)
Die Anmerkung 1) für Bremen wird wie folgt gefasst:
„in Bremen
Ziffer 4.2.2 der AV des Senators für Justiz und Verfassung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 11.06.2007 – 3851/1 – (Geschäftsordnung für die Grundbuchämter);“.
 
c)
In der Anmerkung 3) für Sachsen werden die Wörter „Staatliche Ämter für Ländliche Neuordnung“ durch die Wörter „Landkreise und Kreisfreien Städte“ ersetzt.
 
d)
In der Anmerkung 3) für Sachsen-Anhalt werden die Wörter „die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung“ durch die Wörter „die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten“ ersetzt.
28.
In der Anmerkung für Thüringen zu Ziffer XVIII Nr. 2 werden die Wörter „die Oberfinanzdirektion Erfurt, Landesvermögens- und Bauabteilung, Jenaer Straße 37“ durch die Wörter „das Thüringer Liegenschaftsmanagement, Ludwig-Erhard-Ring 8“ ersetzt.
29.
In der Anmerkung für Sachsen zu Ziffer XVIII Nr. 5 werden die Wörter „die Obere Vermessungsbehörde“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Geobasisdateninformation und Vermessung Sachsen“ ersetzt.
30.
Die Anmerkungen für Rheinland-Pfalz und das Saarland zu Ziffer XVIII Nr. 13 werden wie folgt gefasst:
 
a)
„in Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz;“
 
b)
„im Saarland an das Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;“
31.
Die Anmerkungen für Rheinland-Pfalz und das Saarland zu Ziffer XVIII Nr. 15 werden wie folgt gefasst:
 
a)
„in Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz;“
 
b)
„im Saarland an das Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;“
32.
Ziffer XXI Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft sowie die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 1 HGB);“
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. jede Eintragung auf einem Registerblatt (auch Löschungen);“
 
 
cc)
Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen.
 
 
dd)
Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 5 bis 7.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV)“.
 
 
 
(2) In Buchstabe c wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV)“.
 
 
 
(3) In der Anmerkung „- zu d):“ wird das Wort „Geschäftszweig“ durch das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV)“.
 
 
 
(2) In Buchstabe c wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV)“.
 
 
 
(3) In Buchstabe d wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV)“.
 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1) In Buchstabe a wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV)“.
 
 
 
(2) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV)“.
 
 
 
(3) In Buchstabe c wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV)“ und das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
 
 
 
(4) Es wird folgende Angabe angefügt:
„d) zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, wenn es sich um die Löschung einer Europäischen Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);
 
 
 
zu a) bis c): bei einer Auflösung der Gesellschaft oder einem Wechsel in der Person der Abwickler unter Angabe der – neuen – Abwickler –,
 
 
 
zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1) In Halbsatz 1 wird das Wort „Geschäftszweig“ durch das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.
 
 
 
(2) Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„die Mitteilungen können, soweit sie nicht einzeln elektronisch übermittelt werden, in regelmäßigen Zeitabständen gesammelt erfolgen.“
 
 
bb)
Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Die Errichtung, die Änderung der Firma, die Verlegung und die Aufhebung einer Zweigniederlassung sind zusätzlich an die in Absatz 2 Nr. 1 aufgeführten Stellen, die für die Hauptniederlassung oder den Sitz einer Handelsgesellschaft zuständig sind, mitzuteilen. Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Nummern 1 und 2 genannten besonderen Bestimmungen.“
 
d)
Nach der Anmerkung für Berlin wird folgende neue Anmerkung eingefügt:
„in Brandenburg
das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurordnung;“.
 
e)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, der Staatsbetrieb Sachsenforst sowie die Landratsämter und Kreisfreien Städte als Landwirtschafts- oder Forstbehörden;“
 
f)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt
die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.“
 
g)
Nach der Anmerkung für Thüringen wird folgender neuer Absatz angefügt:
„Die Anschrift des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
2 rue mercier
L-2985 Luxemburg.“
33.
Ziffer XXI Nr. 2 wird aufgehoben und die bisherigen Ziffern XXI Nr. 3 bis Nr. 10 werden die Ziffern XXI Nr. 2 bis Nr. 9.
34.
Die neue Ziffer XXI Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV)“
 
 
 
(2) In Buchstabe c wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV)“
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV)“
 
 
 
(2) In Buchstabe c wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV)“
 
 
 
(3) In Buchstabe d wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV)“
 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1) In Buchstabe a wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV)“
 
 
 
(2) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV)“
 
 
 
(3) In Buchstabe c wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV)“
 
 
dd)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1) In Buchstabe a wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV)“
 
 
 
(2) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV)“
 
 
 
(3) In Buchstabe c wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV)“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.“
35.
Die neue Ziffer XXI Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „und XXI/2“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
 
 
a)
an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 59 g Abs. 1 BRAO);
 
 
b)
zusätzliche an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 36 a Abs. 3 BRAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.“
36.
Die neue Ziffer XXI Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „und XXI/2“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.“
37.
In Absatz 3 der neuen Ziffer XXI Nr. 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
„1. In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen (§ 1 Abs. 1 PRV i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 2 HRV); die Mitteilungen können, soweit sie nicht einzeln elektronisch übermittelt werden, in regelmäßigen Zeitabständen gesammelt erfolgen (§ 1 Abs. 1 PRV).
2. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 genannten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 Abs. 1 PRV i. V. m. § 38a HRV).“
38.
Die neue Ziffer XXI Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
 
„6
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen
 
(1) Mitzuteilen sind
 
1.
die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 Abs. 1 und 3 HGB);
 
2.
die Eintragung
 
 
a)
einer Änderung der Firma der Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft,
 
 
b)
der Verlegung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft;
 
3.
die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 HGB);
 
4.
die Eintragung der in Nummer 3 bezeichneten Verlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB);
 
5.
alle weiteren Eintragungen, die die Zweigniederlassungen einer inländischen oder ausländischen Partnerschaft betreffen (§ 6 PRV).
 
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
 
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
an die zuständige Berufskammer der Zweigniederlassung, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
 
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 d Abs. 3 HGB und § 13 h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB);
 
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
 
 
a)
an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 d Abs. 3 HGB und § 13 h Abs. 2 Satz 5 HGB),
 
 
b)
an die zuständige Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
 
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).
 
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/5 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen.“
39.
Die neue Ziffer XXI Nr. 7 wird wie folgt geändert:
 
1.
In Absatz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „XXI/6 und XXI/7“ durch die Angabe „XXI/5 und XXI/6“ ersetzt.
 
2.
In Absatz 3 wird die Angabe „XXI/6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2“ durch die Angabe „XXI/5 Abs. 3“ ersetzt.
40.
Die neue Ziffer XXI Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
 
„8
Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen
 
(1) Mitzuteilen sind
 
1.
die Eintragung einer Genossenschaft, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 12 Abs. 2 FeuerschStG);
 
2.
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
 
3.
die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer Europäischen Genossenschaft (SCE).
 
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
 
1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an das nach § 10 FeuerschStG zuständige Finanzamt;
 
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;
 
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003).
 
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:
 
1.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/I Abs. 3 Nr. 2 erwähnten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 GenRegV i. V. m. § 38a HRV).
 
2.
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 2 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).
 
3.
In den Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind Firma, Sitz und Geschäftszweck der Europäischen Genossenschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Bekanntmachung anzugeben.“
41.
Die Anmerkungen zu Ziffer XXII Nr. 1 werden wie folgt geändert:
 
a)
Die Anmerkung 1) für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierungen – Dezernate Arbeitsschutz –,“.
 
b)
In der Anmerkung 1) für Sachsen wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
42.
"1
Betroffener Personenkreis
 
Angehörige rechtsberatender Berufe sind
 
a)
Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i. S. v. § 2 EuRAG und Rechtsanwaltsgesellschaften mbH, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
 
b)
Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO,
 
c)
gemäß § 209 Abs. 2 BRAO ausgeschiedene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, solange über ihren Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG nicht entschieden ist und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 3 RDGEG gegeben sind,
 
d)
Notare, Notarassessoren,
 
e)
Patentanwälte, Patentanwaltsgesellschaften mbH, auch soweit sie sich in Gründung befinden, und Mitglieder der Patentanwaltskammer nach § 154 b PatAnwO,
 
f)
Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, solange ihre Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht gemäß § 1 Abs. 1 RDGEG erloschen ist, und registrierte Personen i.S. des Teils 3 RDG,
 
g)
Inhaber von Erlaubnisscheinen nach §§ 177 ff. PatAnwO.“
43.
Absatz 1 der Ziffer XXIII Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Erlaubnis“ werden ein Komma und das Wort „Untersagung“ eingefügt.
 
b)
Die Angabe „Art. 1 § 1 Abs. 5 RBerG“ wird durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 und 2 RDG“ ersetzt.
 
c)
Buchst. d) wird wie folgt gefasst:
„d) Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;“.
44.
Absatz 1 der Ziffer XXIII Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „Art. 1 § 1 Abs. 5 Satz 1 RBerG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 und 2 RDG“ ersetzt.
 
b)
Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „, Art. 1 § 1 Abs. 5 Satz 2 RBerG“ gestrichen.
45.
Ziffer XXIII Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsgesellschaften mbH – auch in Gründung – und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den §§ 207 und 209 BRAO an die zuständige Rechtsanwaltskammer;“.
 
 
bb)
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, solange ihre Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht gemäß § 1 Abs. 1 RDGEG erloschen ist, und registrierte Personen i.S. des Teils 3 RDG, an die gemäß oder aufgrund § 19 RDG zuständige Behörde;“
 
b)
In der Anmerkung 1) für Baden-Württemberg wird die Anschrift der Rechtsanwaltskammer Stuttgart geändert in
„Königstraße 14
70173 Stuttgart“.
46.
Ziffer XXIV wird wie folgt gefasst:
 
„XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
 
1
Betroffener Personenkreis
 
Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe sind
 
1.
Steuerberater,
 
2.
Steuerbevollmächtigte,
 
3.
Steuerberatungsgesellschaften,
 
4.
Wirtschaftsprüfer,
 
5.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
 
6.
vereidigte Buchprüfer,
 
7.
Buchprüfungsgesellschaften.
 
2
Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
 
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 20 und § 130 Abs. 1 WiPrO) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 und § 130 Abs. 2 WiPrO) oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 StBerG oder § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WiPrO) sind die in XXIII/2 Abs. 1 bezeichneten, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen.
 
(2) XXIII/2 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
3
Einschränkungen der Mitteilungspflichten
 
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
 
1.
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StBerG oder § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WiPrO),
 
2.
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG, § 36a Abs. 3 Satz 2 WiPrO).
 
(2) XXIII/3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
 
4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
 
(1) XXIII/4 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
 
(2) Mitteilungen sind zu richten
 
1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung hat (§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 StBerG);
 
2.
bei Steuerberatungsgesellschaften an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 StBerG);
 
3.
bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften an die Wirtschaftsprüfungskammer (§§ 57, 58 Abs. 1, § 128 Abs. 3 WiPrO).
 
Anmerkung:
Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt.“

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Dresden, den 25. August 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Änderungsvorschriften