Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Umlegungsausschüsse nach dem Baugesetzbuch
(Sächsische Umlegungsausschussverordnung – SächsUAVO)

Vom 20. August 2008

Aufgrund von § 46 Abs. 2 und § 80 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bildung von Umlegungsausschüssen

(1) 1Zur Durchführung einer Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden, sofern sie nicht von ihrer Befugnis zur Übertragung der Durchführung der Umlegung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch macht. 2Satz 1 gilt auch für das vereinfachte Umlegungsverfahren gemäß § 80 BauGB.

(2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB.

(3) 1In Gemeinden, in denen Bedarf hierfür besteht, kann ein ständiger Umlegungsausschuss gebildet werden. 2Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.

§ 2
Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

(1) 1Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen. 3Diese müssen dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen.

(2) 1Ein Mitglied muss Angehöriger des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder ein im Freistaat Sachsen beliehener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein. 2Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. 3Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein. 4Zwei Mitglieder müssen dem Gemeinderat angehören. 5Ein Mitglied kann auch mehrere der genannten Qualifikationsmerkmale erfüllen.

(3) Die Mitglieder dürfen hauptamtlich oder hauptberuflich nicht mit der Verwaltung oder dem Makeln von Grundstücken der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.

§ 3
Bestellung und Amtzeit der Mitglieder

(1) 1Für einen nicht ständigen Umlegungsausschuss werden der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter vom Gemeinderat für die Dauer des Umlegungsverfahrens bestellt. 2Scheidet ein Mitglied zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Umlegungsausschuss aus, so rückt der Stellvertreter als Ersatzmann nach.

(2) 1Für einen ständigen Umlegungsausschuss werden der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter nach jeder regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat vom Gemeinderat neu bestellt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4
Pflichten der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. 2Sie haben die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Beteiligten sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch über den Bestellungszeitraum hinaus geheim zu halten.

(2) 1Die Mitglieder sind, sofern sie nicht dem Gemeinderat angehören, vor der Übernahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften durch den Vorsitzenden zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. 2Sie sind darüber zu belehren, dass sie Ausschließungsgründe nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.

§ 5
Tätigkeit des Umlegungsausschusses

(1) 1Der Umlegungsausschuss entscheidet selbständig und in eigener Verantwortung. 2Er ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Umlegungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen.

§ 6
Beratung durch Sachverständige

(1) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(2) 1Für die Sachverständigen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. 2Sie sind über ihre Pflichten aktenkundig zu belehren.

§ 7
Geschäftsstelle

1Bei der Gemeinde ist eine Stelle zu bestimmen, welche die Entscheidungen, die im Umlegungsverfahren zu treffen sind, koordiniert und vorbereitet (Geschäftsstelle). 2§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8
Entschädigung der Mitglieder und der Sachverständigen

(1) 1Die Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht dem Gemeinderat angehören, sowie sachverständige Personen gemäß § 6 Abs. 1 werden für ihre Leistungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt. 2Für jede angefangene Stunde der benötigten Zeit ist der vorgesehene Mindeststundensatz für Sachverständige zu gewähren. 3Die Entschädigung trägt die Gemeinde.

(2) 1Mitglieder und beratende Sachverständige, die hauptberuflich dem öffentlichen Dienst angehören, erhalten eine Entschädigung für ihre Leistung nur für die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeit. 2Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt.

(3) 1Die Grundsätze der Entschädigung im Rahmen der Absätze 1 und 2 werden durch Beschluss des Gemeinderats festgelegt. 2Die Entschädigung wird entsprechend dieser Festlegung durch die Geschäftsstelle berechnet und ausgezahlt.

§ 9
Auflösung

Der Gemeinderat kann die Auflösung eines Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 10
Übergangsregelung

Bestehende Umlegungsausschüsse, die die Anforderungen an die Zusammensetzung nach § 2 nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu zu wählen.

§ 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren bei Umlegungen und Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch (Umlegungsausschußverordnung) vom 6. April 1993 (SächsGVBl. S. 281), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74), außer Kraft.

Dresden, den 20. August 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Änderungsvorschriften