Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 29.02.2012

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Weiterbildung
(Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO)

Vom 15. Oktober 2008

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 4 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 164) geändert worden ist,
2.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
3.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
4.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Geltungsbereich und Gegenstand der Förderung

(1) Diese Verordnung regelt die Förderung der Weiterbildung im Sinne des § 1 WBG .

(2) Gefördert werden:

1.
durch den Grundzuschuss die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, die organisiertes oder pädagogisch begleitetes, selbstgesteuertes Lernen außerhalb der schulischen Bildungsgänge, der Berufsausbildung und der Hochschulen ergänzen, fortsetzen oder wiederaufnehmen,
2.
durch den Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss die Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung,
3.
durch den Mitarbeiterfortbildungszuschuss Maßnahmen zur Mitarbeiterfortbildung,
4.
durch den Innovationszuschuss innovative Projekte und
5.
durch den Landesverbandszuschuss Landesverbände der Weiterbildung.

§ 2
Zuschussempfänger

Zuschussempfänger können nur sein:

1.
für Leistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 die Träger von als förderungswürdig anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung im Sinne von § 3 Abs. 2 WBG,
2.
für Leistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Abs. 1 oder 3 WBG mit Sitz im Freistaat Sachsen und
3.
für Leistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 die Landesverbände der Weiterbildung im Sinne von § 3 Abs. 3 WBG.

§ 3
Förderungswürdigkeit von Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung

(1) Eine Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung ist auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als förderungswürdig anzuerkennen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 WBG vorliegen,
2.
kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 3 WBG vorliegt,
3.
die überwiegende Zahl der Teilnehmer ihrer Weiterbildungsveranstaltungen einen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
4.
sie ihre Weiterbildungsveranstaltungen öffentlich bekannt macht,
5.
eigenständig Veranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens
 
a)
2 000 Unterrichtsstunden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geplant, organisiert und durchgeführt werden oder
 
b)
in den beiden Jahren vor Antragstellung jährlich jeweils 210 Veranstaltungstage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 300 Teilnehmertage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 geplant, organisiert und durchgeführt wurden,
6.
ein hauptberuflicher Leiter mit Hochschulabschluss und eine Mindestzahl von pädagogischen Mitarbeitern nach Maßgabe der Anlage eingesetzt wird und
7.
ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit (Qualitätssicherungssystem) angewendet und dies mittels einer Zertifizierung nachgewiesen wird.

(2) Pädagogische Mitarbeiter sind Mitarbeiter mit

1.
pädagogischem Hochschulabschluss,
2.
einem Hochschulabschluss und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation oder
3.
mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im berufsbildenden oder erwachsenenpädagogischen Bereich innerhalb der letzten 10 Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation.

Auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogene pädagogische Qualifikationen sind insbesondere erfolgreich abgeschlossene Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge mit dem inhaltlichen Schwerpunkt im Handlungsfeld der Erwachsenenbildung oder Weiterbildung und von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anerkannte einschlägige pädagogische Studiengänge; die Dauer der Studiengänge muss mindestens 4 Semester betragen.

(3) Das Qualitätssicherungssystem muss mindestens die Bereiche Personal, Organisation, Kommunikation zwischen Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung und Teilnehmern sowie Evaluation der Veranstaltungen umfassen. Es sollen die Qualitätssicherungssysteme „Qualitätsentwicklungssystem für Weiterbildungseinrichtungen – QESplus“ oder „Lernorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung – LQW“ angewendet werden. Wird ein anderes Qualitätssicherungssystem als „Lernorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung – LQW“ angewendet, erfolgt die Zertifizierung durch eine fachkundige Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100), die durch Artikel 453 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Anerkennung einer Landesorganisation der Weiterbildung als förderungswürdig setzt überdies voraus, dass sie Weiterbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder plant und organisiert und sich die Tätigkeit ihrer Mitglieder auf alle Direktionsbezirke des Freistaates Sachsen erstreckt.

§ 4
Grundzuschuss

(1) Für Weiterbildungsveranstaltungen, die

1.
als organisatorische und inhaltliche Einheit mit mindestens 8 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und einer Mindestzahl von jeweils 8 Teilnehmern durchgeführt werden oder
2.
mit einem Unterkunfts- und Verpflegungsangebot verbunden sind, sofern diese als organisatorische und inhaltliche Einheit mit mindestens 6 Unterrichtsstunden pro Tag zu je 45 Minuten und einer Mindestzahl von jeweils 8 Teilnehmern durchgeführt werden (Veranstaltungstag),

wird ein Grundzuschuss bewilligt. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Weiterbildungsveranstaltungen mit weniger als 8 Unterrichtsstunden, wenn mindestens 70 Prozent der Weiterbildungsveranstaltungen der Einrichtung oder Landesorganisation den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 gelten der Anreisetag und der Abreisetag zusammen als ein Veranstaltungstag, wenn an beiden Tagen zusammen mindestens 6 Unterrichtsstunden durchgeführt werden. Die Förderung kann nur entweder nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 2 erfolgen.

(2) In begründeten Fällen, insbesondere bei Weiterbildungsveranstaltungen, die einen besonderen pädagogischen Betreuungsaufwand erfordern, kann die Mindestteilnehmerzahl um bis zu 4 unterschritten werden.

(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die

1.
Erholung und Unterhaltung,
2.
sportliche Aus- und Weiterbildung,
3.
den Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen, Erste-Hilfe-Nachweisen, Jagd- und Fischereischeinen oder ähnlichen Berechtigungen,
4.
die Vorbereitung auf schulische Abschlüsse oder vorrangig Nachhilfe für den Schulunterricht,
5.
vorrangig den Besuch von kulturellen Veranstaltungen,
6.
die Religionsausübung oder
7.
Studienreisen

zum Gegenstand haben.

§ 5
Berechnung des Grundzuschusses

(1) Der Grundzuschuss wird für jedes Kalenderjahr (Bewilligungszeitraum) auf der Grundlage der förderfähigen Unterrichtsstunden berechnet, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, das dem Bewilligungszeitraum um 2 Jahre voranging (Bemessungszeitraum).

(2) Die Höhe des Grundzuschusses für den Bewilligungszeitraum ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der im Bemessungszeitraum beim Zuschussempfänger förderfähigen Unterrichtsstunden mit einem Bemessungsschlüssel. Ein Veranstaltungstag wird 6 Unterrichtsstunden gleichgestellt.

(3) Der Bemessungsschlüssel wird wie folgt berechnet:

1.
Von den im Bewilligungszeitraum zur Förderung der Weiterbildung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln werden 10 Prozent abgezogen.
2.
Von der Differenz wird der im Bemessungszeitraum an alle Zuschussempfänger gezahlte Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss abgezogen.
3.
Die Differenz wird durch die Zahl der im Bemessungszeitraum insgesamt geförderten Unterrichtsstunden geteilt.

§ 6
Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss

(1) Für Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird neben dem Grundzuschuss ein Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss bewilligt. Der Zuschuss wird bei Inanspruchnahme des Unterkunfts- und Verpflegungsangebots für jeden Teilnehmer und Veranstaltungstag (Teilnehmertag) gewährt. Er beträgt bis zu 8 EUR pro Teilnehmertag und ist auf 30 Teilnehmer je Weiterbildungsveranstaltung begrenzt. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Weiterbildungsveranstaltung gefördert, für die ein Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss bewilligt wird, kann die Bewilligungsbehörde von Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie den §§ 11 und 12 abweichen. In diesem Fall soll die Förderung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Der Vertrag soll auch den Nachweis der Verwendung der Zuschüsse regeln.

§ 7
Mitarbeiterfortbildungszuschuss

Für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung wird ein Mitarbeiterfortbildungszuschuss bewilligt. Es werden bis zu 90 Prozent der Personal- und Sachkosten gefördert.

§ 8
Innovationszuschuss

Für Maßnahmen, deren Konzeption als Beispiel für neue Entwicklungen in der Weiterbildung dient, kann ein Innovationszuschuss bewilligt werden. Es können bis zu 90 Prozent der Personal- und Sachkosten gefördert werden.

§ 9
Innovationspreis Weiterbildung

Für den Innovationspreis Weiterbildung des Freistaates Sachsen werden jährlich bis zu 40 000 EUR ausgereicht. § 12 gilt nicht.

§ 10
Landesverbandszuschuss

(1) Für den Betrieb einer Geschäftsstelle eines Landesverbandes der Weiterbildung wird ein Zuschuss bewilligt. Es werden bis zu 75 Prozent der Personal- und Sachkosten gefördert. 8 Prozent der an die Mitglieder des Landesverbandes ausgereichten Grundzuschüsse dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ein Landesverbandszuschuss wird nur dann bewilligt, wenn der Antragsteller einen Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 vorlegt.

§ 11
Anrechnung anderer Fördermittel

Zuschüsse aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, sonstigen Bundesmitteln, Mitteln des Freistaates Sachsen oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger werden auf die Förderung nach den §§ 7, 8 und 10 angerechnet.

§ 12
Bewilligung, Auszahlung, Nachweis und Prüfung der Verwendung

(1) Für die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse gelten § 44 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die für die Projektförderung geltenden Vorschriften der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Hiervon ausgenommen sind Großbuchstabe A Nr. 1.3 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die Muster 1a bis 5 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO.

(2) Zum Nachweis der Verwendung der Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sind die Einnahmen, getrennt nach Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, sonstigen Bundesmitteln, Mitteln des Freistaates Sachsen oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger, Teilnehmergebühren und sonstigen Einnahmen, die Ausgaben, getrennt nach Personal- und Sachkosten, und die durchgeführten Unterrichtsstunden, Veranstaltungstage und Teilnehmertage darzustellen.

§ 13
Auskunftspflicht und Datenverarbeitung

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung sind auskunftspflichtig zu:

1.
Name und Anschrift der Einrichtung oder Landesorganisation,
2.
Name des Trägers und Rechtsform der Einrichtung oder Landesorganisation,
3.
Name des Leiters der Einrichtung oder Landesorganisation,
4.
Beschäftigungsumfang der Mitarbeiter gemessen in Vollzeitstellen, getrennt nach pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeitern der Verwaltung,
5.
Bruttojahresvergütung der Mitarbeiter in anonymisierter Form,
6.
Art und Anzahl der Veranstaltungen, getrennt nach Themenbereichen,
7.
Anzahl, Alter und Geschlecht der Teilnehmer in anonymisierter Form, getrennt nach Themenbereichen und
8.
Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung oder Landesorganisation.

(2) Das Staatsministerium für Kultus, die Landesdirektion Dresden und das Sächsische Bildungsinstitut dürfen bei den Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung personenbezogene Daten der bei diesen tätigen Personen und der Teilnehmer von Veranstaltungen und Projekten erheben und diese Daten verarbeiten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 3 oder die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist.

§ 14
Antragsfristen

(1) Für den Grundzuschuss, den Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss und den Landesverbandszuschuss endet die Antragsfrist am 31. Januar des laufenden Kalenderjahres.

(2) Für den Mitarbeiterfortbildungszuschuss und den Innovationszuschuss endet die Antragsfrist für Veranstaltungen und Projekte, die im 1. Halbjahr des Kalenderjahres beginnen, am 31. Oktober des Vorjahres; für Veranstaltungen und Projekte, die im 2. Halbjahr des Kalenderjahres beginnen, endet die Antragsfrist am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres.

§ 15
Antragsverfahren und Zuständigkeiten

(1) Für die Förderung der Weiterbildung einschließlich der Anerkennung von Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung ist die Landesdirektion Dresden zuständig, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.

(2) Anträge auf Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 sind über das Sächsische Bildungsinstitut an die Landesdirektion Dresden zu richten. Ihnen ist ein fachlich fundiertes Konzept sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Im Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 4 muss das Konzept auch Aussagen über die Nachnutzung der Ergebnisse enthalten. Im Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 5 muss der Kosten- und Finanzierungsplan auch die Einzelansätze darstellen und begründen.

(3) Anträge auf Zuerkennung des Innovationspreises Weiterbildung des Freistaates Sachsen sind über das Sächsische Bildungsinstitut an das Staatsministerium für Kultus zu richten, das über die Vergabe entscheidet. Das Staatsministerium für Kultus veröffentlicht die Verfahrensbestimmungen jährlich im Sächsischen Amtsblatt und im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

(4) Für statistische Erhebungen sind das Staatsministerium für Kultus, die Landesdirektion Dresden und das Sächsische Bildungsinstitut zuständig.

§ 16
Übergangsvorschrift

Ist eine Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung bei Inkrafttreten dieser Verordnung als förderungswürdig anerkannt, ist ein Widerruf der Anerkennung wegen Fehlens oder Wegfalls einer Anerkennungsvoraussetzung bis zum 31. Dezember 2010 ausgeschlossen, soweit § 3 Anforderungen stellt, die über die bisherigen Anerkennungsvoraussetzungen hinausgehen.

§ 17
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO) vom 8. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 233) außer Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 15. Oktober 2008

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 6)

Titel der Tabelle
  Unterrichtsstunden Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter
Unterrichtsstunden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jährlich Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 einschließlich eines hauptberuflichen Leiters in Vollzeitstellen
mehr als 2 000   1
4 000   2
8 000   3
12 000   4
16 000   5
20 000   6
24 000   7
28 000   8
32 000   9
36 000 10
40 000 11
44 000 12

 

Titel der Tabelle
  Veranstaltungstage Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter
Veranstaltungstage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jährlich Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 einschließlich eines hauptberuflichen Leiters in Vollzeitstellen
mehr als 3 300   1
6 600   2
13 300   3
20 000   4
26 700   5
40 600   6