Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 10.03.2010

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zu Mitteilungen in Nachlasssachen
(MiNaVO)

Vom 3. Dezember 2008

Aufgrund von § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2039) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 16 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Art und Umfang der Mitteilungen an die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen

(1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2849) geändert worden ist, § 82a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten

  1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers,
  2. den Geburtstag und den Geburtsort des Erblassers sowie zusätzlich die Postleitzahl, die Gemeinde und den Landkreis des Geburtsortes, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,
  3. die Art der letztwilligen Verfügung und
  4. soweit sie Urkunden betreffen, die zu verwahren sind, das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasser getrennte Mitteilungen nach Absatz 1 zu übersenden.

(3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium der Justiz festgelegt werden.

§ 2
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen

  1. die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 82a Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5, § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  2. die Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PersonenstandsverordnungPStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263).

(2) Die Eintragung ist 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist sie 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu löschen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth