Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ermächtigung des Staatsministeriums für Soziales zum Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Bereich des Hufbeschlagrechts
Vom 5. Januar 2009
Aufgrund von § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird verordnet:
§ 1
Übertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 HufBeschlG zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird dem Staatsministerium für Soziales übertragen.
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Geschäftsführung des Prüfungsauschusses für die Hufbeschlagprüfung vom 7. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 308) außer Kraft.
Dresden, den 5. Januar 2009
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß